Gieboldehausen. Das Verwaltungsgericht lehnte die Klage eines Bürgers ab, der das Grab seiner Großeltern in Gieboldehausen erhalten wollte.

Gemeinden dürfen die Abräumung einer Grabstätte einfordern, wenn das Nutzungsrecht abgelaufen ist. Das hat das Verwaltungsgericht Göttingen entschieden und damit die Klage eines Bürgers gegen die Samtgemeinde Gieboldehausen abgewiesen. Die Gemeinde hatte ihn dazu aufgefordert, die Grabstätte seiner Großeltern abzuräumen, weil die Ruhezeit von 30 Jahren abgelaufen sei. Die Kommune will den Friedhof verkleinern und den betreffenden Bereich als Parkplatz nutzen. Der Kläger wollte die Nutzungszeit für die Grabstätte verlängern. Nach Ansicht des Gerichts hat er darauf aber keinen Anspruch.

Der Großvater des Klägers war 1967 verstorben, seine Großmutter 1982. Die Eheleute wurden in einem Doppelreihengrab auf einem von der katholischen Kirche betriebenen Friedhof bestattet. Die damals geltende Friedhofssatzung aus dem Jahr 1937 sah eine Ruhezeit von 30 Jahren vor, auf Antrag konnte diese um weitere 30 Jahre verlängert werden. 2001 übernahm die Samtgemeinde Gieboldehausen die Trägerschaft des Friedhofs. Die Kommune erließ für ihre insgesamt acht Friedhöfe eigene Satzungen. Die aktuelle Satzung vom April 2015 regelt erstmals so genannte Wahlgrabstätten.