Bad Grund. Unbekannte haben in Bad Grund im Harz einen Fußgängerüberweg vor dem Friedhof auf die Straße gemalt. Das könnte Konsequenzen haben.

Seit dem vergangenen Samstag gibt es in der Bergstadt Bad Grund einen „neuen“ Zebrastreifen. Anscheinend haben ein oder mehrere Unbekannte Freitagnacht einen solchen Fußgängerüberweg auf der L524 direkt vor dem Aufgang zum Friedhof aufgemalt.

Nachfragen unserer Zeitung bei der Verwaltung der Gemeinde Bad Grund ergaben, dass die dortigen Mitarbeiter keine Informationen über die Installierung eines offiziellen Zebrastreifens haben.

Weiße Streifen müssen eventuell mit Farbe überstrichen werden

Vermutet wurde dort schon, dass es sich dabei um eine illegale Selbsthandlung handeln könne, allein schon aufgrund der Machart des Zebrastreifens. Die zuständige Straßenmeisterei Herzberg teilte auf Nachfrage dazu mit, dass der Fußgängerüberweg widerrechtlich aufgemalt wurde.

Am Dienstag war dann auch schon ein Streckenwart unterwegs, um den Vorgang zu dokumentieren und um zu schauen, ob es sich um abwaschbare Farbe handelt. Sollte das nicht der Fall sein, müssen die weißen Streifen mit einer anderen Markierungsfarbe überstrichen werden.

Idee war vielleicht gut gemeint, ist aber dennoch strafbar

Die Idee, einen Zebrastreifen selbst zu malen, war vielleicht gut gedacht, allerdings haben sich der oder die engagierten „Straßen-Maler“ damit auch strafbar gemacht. Der dazugehörige Straftatbestand heißt „Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr“.

Gemäß Paragraf 315b des Strafgesetzbuches ist ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr dadurch gegeben, indem man die Sicherheit des Verkehrs beeinträchtigt. Handlungen, wie beispielsweise die Zerstörung von Anlagen oder Fahrzeugen, die Bereitung von Hindernissen oder ähnlich gefährliche Eingriffe stellen einen solchen Eingriff dar. Die Straße fällt unter den Begriff der Verkehrsanlage.

Irritationen können zu Gefährdung von Leib und Leben führen

Durch die Beschädigung der Straße in jeglicher Form ist der Tatbestand erfüllt. Die Bemalung der Straße, beispielsweise wie in dem vorliegenden Fall, mit einem Zebrastreifen, fällt insbesondere in diesen Tatbestand. In diesem Zusammenhang bedeutet ein Eingriff in den Straßenverkehr nicht nur die Beschädigung der Verkehrsanlage, sondern vor allem die Gefährdung von Leib und Leben eines anderen Menschen, die durch Irritationen des gemalten Zebrastreifens entstehen.

Laut Gesetz wird ein solcher Eingriff mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft. Dabei ist es unerheblich, ob die Täter die Verkehrssituation nach eigener Auffassung eigentlich verbessern wollten.