Osterode. Eine Person ist schwerer erkrankt und wird stationär behandelt. Ab sofort gilt eine ganze Reihe von Maßnahmen, die das öffentliche Leben betreffen.

Die Zahl der mit dem neuartigen Coronavirus infizierten Menschen in Stadt und Kreis Göttingen sowie Altkreis Osterode ist Dienstag zunächst auf 19, Mittwochabend dann auf 32 gestiegen. Besonders betroffen sind die Städte Göttingen und Osterode. Eine Person ist schwerer erkrankt und wird stationär behandelt.

Freitagmorgen stieg die Zahl der Fälle auf 51 – welche Gebiete besonders betroffen sind

Um die Kurve der Infektionen möglichst flach zu halten, wurden bereits umfangreiche Maßnahmen wie Schulschließungen und Veranstaltungsverbote eingeleitet. Oberstes Ziel bleibt, besonders gefährdete Personengruppen wie ältere oder chronisch kranke Menschen vor einer Infektion zu schützen.

Mit den am 17. März erstellten Allgemeinverfügungen setzt das Gesundheitsamt für Stadt und Landkreis Göttingen weitere Maßnahmen um, zu denen das Land Niedersachsen per Erlass aufgefordert hatte. Sie treten sofort in Kraft und gelten mit den nachstehenden Maßgaben zunächst bis Samstag, 18. April. Am 18. März wurde der Erlass aktualisiert.

Für den Publikumsverkehr werden geschlossen:

Bars, Clubs, Kulturzentren, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen

Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen, Bibliotheken und ähnliche Einrichtungen

Messen, Ausstellungen, Kinos, Zoos, Freizeit- und Tierparks

Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen

Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen

Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios, Saunen und ähnliche Einrichtungen

Alle Spielplätze einschließlich Indoor-Spielplätze

Alle Verkaufsstellen des Einzelhandels; dazu zählen beispielsweise auch Eisdielen

Outlet-Center

Verkaufsstellen in Einkaufscentern

Ausdrücklich ausgenommen von der Schließung sind:

Der Lebensmitteleinzelhandel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte

Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien

Tankstellen

Banken und Sparkassen, Poststellen

Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf

Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte, der Großhandel und Dienstleister aus dem Gesundheitsbereich

Verboten werden:

Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sowie Reisebusreisen

Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften einschließlich der Zusammenkünfte in Gemeindezentren

alle öffentlichen Veranstaltungen; ausgenommen sind Sitzungen kommunaler Vertreter und Gremien sowie des Landtages und der dazugehörigen Ausschüsse und Gremien

alle Ansammlungen im Freien mit mehr als zehn Personen

alle privaten Veranstaltungen mit mehr als 50 Teilnehmenden

(Nicht unter den Veranstaltungsbegriff fällt die Teilnahme am öffentlichen Personennahverkehr oder der Aufenthalt an der Arbeitsstätte.)

Gaststätten

Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes sind zu schließen. Davon ausgenommen sind Speiselokale, Cafés und Betriebe, in denen überwiegend Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werden, Personalrestaurants, Kantinen sowie Speiselokale im Beherbergungsgewerbe (wie beispielsweise Hotelrestaurants).

Diese Speiselokale und Betriebe können unter folgenden Auflagen geöffnet bleiben:

Der Sicherheitsabstand zwischen den Tischen muss 1,5 Meter betragen

Am Eingang sind Hygienehinweise nach den Vorgaben des Robert Koch-Instituts anzubringen

Es sind namentliche Besucherlisten zu führen mit Uhrzeit und Dauer des Aufenthalts

Das Personal soll mit Hygieneschutz arbeiten

Der Abstand zwischen Nutzern und Personal soll möglichst groß gehalten werden

Der Zahlungsverkehr soll möglichst bargeldlos erfolgen

Geöffnet werden darf frühestens ab 6 Uhr, die Schließung muss spätestens bis 18 Uhr erfolgen

Hotels (Aktualisierung)

Übernachtungsangebote in Hotels, Pensionen, auf Campingplätzen und Wohnmobilstellplätzen, von privaten und gewerblichen Vermieter*innen in Ferienwohnungen und Ferienzimmern, von Übernachtungs- und Schlafgelegenheiten und vergleichbaren Angeboten dürfen nicht für touristische Zwecke bereitgestellt werden. Dies gilt auch für Kureinrichtungen und präventive Reha-Einrichtungen.

Anschlussheilbehandlungen im Sinne des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs sind davon ausgenommen.

Personen, die bereits in einer Unterkunft untergekommen sind, müssen diese möglichst bis zum 19. März 2020, spätestens aber bis zum 25. März 2020 verlassen.

Restaurants und Mensen (Neu)

Für Restaurants, Speisegaststätten und Mensen gilt: Sie dürfen für den Publikumsverkehr nur geöffnet werden, wenn durch Auflagen sichergestellt ist, dass das Risiko einer Verbreitung des Corona-Virus, etwa durch Reglementierung der Besucherzahl und durch Hygienemaßnahmen und -hinweise, minimiert wird. Sie dürfen daher nur unter der Voraussetzung geöffnet werden, dass die Plätze für die Gäste so angeordnet sind, dass ein Abstand von mindestens zwei Metern zwischen den Tischen gewährleistet ist und die Gäste verschiedener Tische mindestens 1,5 Meter Abstand zueinander halten. Die Öffnungszeiten sind auf frühestens 06.00 Uhr bis spätestens 18.00 Uhr beschränkt.

Tattoo-, Piercing-, Kosmetik- und Nagelstudios (Neu)

Für den Publikumsverkehr sind ab sofort Tattoo-, Piercing-, Kosmetik- und Nagelstudios zu schließen.

Sonntagsöffnungen von Verkaufsstellen (Neu)

Die Verkaufsstellen, die vom Schließungsverbot ausgenommen wurden, dürfen auch sonntags für den Verkauf geöffnet werden. Grundsätzlich haben diese Verkaufsstellen folgende Regeln zu beachten:

Bei Warteschlagen vor oder in den Geschäften (beispielsweise vor Kassen oder in bestimmten Abteilungen) muss ein Abstand zwischen den Wartenden von 1,5 Metern sichergestellt werden.

Hygienehinweise sind am Eingang anzubringen. Für Einmaltaschentücher sind geeignete Behälter mit Schwingdeckel zur Verfügung zu stellen.

Es dürfen nur so viele Kund*innen den Laden betreten, dass ein Abstand untereinander von 1,5 Metern gewährleistet werden kann. Gegebenenfalls dürfen Kund*innen nur in Abständen die Geschäfte betreten.

Es wird empfohlen, auf die Verwendung von Einkaufswagen und -körben zugunsten von Einmalbehältern oder mitgebrachten Behältnissen zu verzichten. Andernfalls müssen die Griffflächen von Wagen und Körben nach jeder Nutzung mit einem handelsüblichen Reinigungsmittel sorgfältig gereinigt werden.

Eine kontaktlose Bezahlung ist zu bevorzugen.

Personenbeförderung

Taxi- und andere Personenbeförderungsbetriebe dürfen nur betrieben werden, wenn:

vor Fahrtantritt die Fahrgäste befragt werden, ob sie selbst mit dem Covid-19-Erreger infiziert sind oder direkten Kontakt zu Personen mit Covid-19-Erreger hatten,

ob sie Reiserückkehrer aus einem vom Robert-Koch-Institut festgelegten Risikogebiet sind oder ob respirative Symptome, wie Fieber und Erkrankungen der Atemwege vorhanden sind.

Darüber hinaus sind die Kontaktdaten der jeweiligen Fahrgäste abzufragen und darüber hinaus Fahrtzeiten zu dokumentieren und aufzubewahren.

Tagesförderstätten und Werkstätten für Menschen mit Behinderung (Aktualisierung)

Tagesförderstätten, Werkstätten für Menschen mit Behinderung und vergleichbare ambulante und teilstationäre Angebote der Eingliederungshilfe dürfen von den dort beschäftigten und betreuten Menschen mit Behinderungen nicht betreten werden, wenn:

sie sich in einer betreuten Unterkunft befinden (z.B. Wohnheim oder andere besondere Wohnformen)

sie bei Erziehungsberechtigen oder ihren Eltern wohnen und ihre Betreuung sichergestellt ist oder

sie alleine oder in Wohngruppen wohnen und sich selbst versorgen können oder eine Betreuung erhalten.

Von diesem Betretungsverbot ausgenommen sind diejenigen Menschen mit Behinderung, die tagsüber betreut werden müssen und diese Betreuung anderweitig nicht sichergestellt werden kann. Für diesen Personenkreis ist eine Notbetreuung sicherzustellen. Das Verbot gilt außerdem nicht für Betriebsbereiche von Werkstätten für behinderte Menschen, die im Zusammenhang mit medizinischen und/oder pflegerelevanten Produkten, Leistungen oder Unterstützungsarbeiten erbringen oder durchführen, wie zum Beispiel Wäschereien. Es gilt auch nicht für solche Betriebsbereiche von Werkstätten für behinderte Menschen, die medizinische und/oder pflegerelevante Einrichtungen mit Speisen versorgen.

Krankenhäuser und andere Pflege- bzw. Gesundheitseinrichtungen

Alle Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen haben Maßnahmen zu ergreifen, die das Einschleppen des Coronavirus‘ in die Einrichtung erschweren und Patientinnen, Patienten sowie das Personal vor einer Erkrankung an Covid-19 schützen:

Insbesondere sind Besuchs- und Betretungsverbote auszusprechen.

Ausgenommen von diesen Besuchs- und Betretungsverboten sind Besuche von werdenden Eltern bzw. von Eltern von Neugeborenen, von Eltern und Sorgeberechtigten von Kindern auf Kinderstationen und Besuche enger Angehöriger von Palliativpatient.

Wenn medizinisch oder ethisch-sozial vertretbar, sind Besuche bei erwachsenen Patienten zeitlich zu beschränken. Ausnahmen können zudem im Einzelfall für Seelsorger oder Urkundspersonen unter Auferlegung der erforderlichen Verhaltensmaßregeln zugelassen werden.

Kantinen, Cafeterien oder andere der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen für Patienten und Besucher sind zu schließen.

Sämtliche öffentliche Veranstaltungen wie Vorträge, Lesungen, Informationsveranstaltungen etc. sind zu unterlassen.

Seniorenheime:

Gleiches gilt für Heime für ältere Menschen, für pflegebedürftige Menschen oder für Menschen mit Behinderungen. Ausgenommen von diesen Besuchs- und Betretungsverboten sind hier Besuche nahestehender Personen von palliativmedizinisch versorgten Bewohnerinnen und Bewohnern. Ausnahmen können zudem im Einzelfall für Seelsorger oder Urkundspersonen unter Auferlegung der erforderlichen Verhaltensmaßregeln zugelassen werden. Die behandelnden Ärztinnen und Ärzte sowie die zur Pflege bestimmten Personen haben freien Zutritt. Die in der Allgemeinverfügung der Stadt Göttingen vom 12. März 2020 bezüglich des Umgangs mit Reiserückkehrern aus Risikogebieten getroffenen Weisungen gelten weiterhin.

Der Betrieb von Einrichtungen der Tagespflege (§ 2 Abs. 7 NuWG) über unterstützende Wohnformen im Gebiet der Stadt Göttingen und des Landkreises Göttingen wird untersagt. Ausgenommen davon ist die Notbetreuung in kleinen Gruppen. Die Notbetreuung ist auf das notwendige Maß zu begrenzen. Die Notbetreuung dient dazu, ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behinderungen aufzunehmen, deren Familienangehörige, die üblicherweise die Pflege wahrnehmen, in sogenannten kritischen Infrastrukturen tätig sind. Hierzu gehören insbesondere folgende Berufsgruppen:

Beschäftigte im Gesundheitsbereich, medizinischen Bereich und pflegerischen Bereich

Beschäftige zur Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen

Beschäftigte im Bereich der Polizei, Rettungsdienst, Katastrophenschutz und Feuerwehr

Beschäftige im Vollzugsbereich einschließlich Justizvollzug, Maßregelvollzug und vergleichbare Bereiche.

Ausgenommen von dieser Untersagung ist auch die Betreuung in besonderen Härtefällen (etwa drohende Kündigung, erheblicher Verdienstausfall).

Es wird empfohlen, das durch eine Schließung der Tagespflegeeinrichtungen freie Personal für die Versorgungssicherstellung sowohl im stationären als auch ambulanten Bereich einzusetzen, auch trägerübergreifend bei entsprechenden Personalengpässen.

Bürgertelefon

Für Stadt und Landkreis Göttingen gibt es ein Bürgertelefon für allgemeine Informationen und Fragen zum Coronavirus. Unter Telefon 0551/7075100 ist das Bürgertelefon täglich, auch am Wochenende, von 8.00 bis 13.00 Uhr und von 15.00 bis 18.00 Uhr erreichbar.

Corona in Osterode- Ein Überblick über die Situation vor Ort