Hattorf. Hattorfer Samtgemeinderat verabschiedete Lärmaktionsplan im vereinfachten Verfahren.

Die Gemeinden sind nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz verpflichtet, Lärmaktionspläne aufzustellen. Dies sind Instrumente zur Regelung von Lärmproblemen und Lärmauswirkungen für die Umgebung von Hauptverkehrswegen. Aufgrund der Umsetzung europäischen Rechts ist auch die Samtgemeinde Hattorf verpflichtet, einen Lärmaktionsplan aufzustellen, da die Bundesstraßen B243 bei Aschenhütte und die B27 beim Campingplatz Oderbrücke die Grenzwerte einer Verkehrsbelastung überschreiten. Dies berichtete in der jüngsten Sitzung des Samtgemeinderates der Samtgemeindebürgermeister, Rolf Hellwig.

Am östlichen Rand der Gemeinde Hattorf verläuft die Bundesstraße B27. Dort beträgt die durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke (DTV) 7.800 Fahrzeuge. Was den Bereich der Gemeinde Hörden betrifft, verläuft am östlichen Rand die Bundesstraße B243 mit einem zweibahnigen Querschnitt. Die durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke beträgt hier 17.600 Fahrzeuge. Hier werden jedoch geschlossene Ortslagen von der Bundesstraße nicht tangiert. Wie aus dem Lärmaktionsplan hervorgeht, werden im kartierten Bereich der B 243 wie auch bei der B 247 Menschen weder tagsüber noch nachts durch die Bundesstraßen verursachten Lärm ausgesetzt. Was den Bereich der B27 angeht, werden drei Personen über den ganzen Tag und nachts Schallpegeln oberhalb der Grenzwerte für Wohngebiete ausgesetzt. Für diese betroffenen drei Personen besteht ein grundsätzlicher Anspruch auf Überprüfung, ob Maßnahmen zur Lärmminderung erforderlich sind. Dies gelte jedoch nur bei Straßenneubau oder der Umsetzung wesentlicher Änderungen an Hauptverkehrsstraßen. Laut Lärmaktionsplan ist hierbei jedoch zu berücksichtigen, dass der Bereich als Außenbereich einzuordnen und im Flächennutzungsplan als Sondergebiet ausgewiesen ist, so dass sich die Anspruchsberechtigung verringert. Aus diesem Grund sei in diesen Bereichen keine Betroffenheit von Einwohnern festzustellen, so Hellwig, sodass der Lärmaktionsplan im vereinfachten Verfahren aufgestellt werden könne. Auch habe es während der öffentlichen Beteiligung im Rahmen der Auslegung keine Hinweise oder Anregungen gegeben, weswegen keine besondere Maßnahmen vorgesehen seien. Der Lärmaktionsplan wurde einstimmig beschlossen.