Berlin. Ob Lehrer oder Polizisten: Beamte gelten als unkündbar. Doch stimmt das wirklich und wann können Beamte mitunter doch entlassen werden?

Beamte gelten als unkündbar. Sie könnten sich vieles erlauben, ohne um ihren Job bangen zu müssen, so die gängige Annahme. Doch stimmt das überhaupt? Und in welchen Fällen können Beamte doch gekündigt werden?

„Es ist definitiv schwieriger, einen Beamten zu kündigen als das bei anderen Arbeitnehmern der Fall ist“, macht Frank Zitka, Pressesprecher der dbb Beamtenbund Tarifunion, auf Anfrage dieser Redaktion deutlich. Das sei „absichtlich“ so, denn Beamte hätten laut Zitka ein „besonderes Treueverhältnis“: Sie würden auf bestimmte Rechte, die Arbeitnehmer normalerweise haben, etwa auf das Streikrecht, verzichten. Im Gegenzug gelte für Beamte das Lebenszeitprinzip, das eine Kündigung seitens des Arbeitgebers erschwere.

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Beamte kündigen? Wann der Verlust des Beamtenstatus droht – Experte klärt auf

Grundsätzlich gebe es bei Beamten daher keine „betriebsbedingten Kündigungen“, so Zitka. Unkündbar sind sie aber trotzdem nicht. Denn Beamte könnten stattdessen aus dem öffentlichen Dienst oder dem Beamtenverhältnis „entfernt“ werden. Das passiere laut des dbb-Sprechers jedoch nur als Folge eines strafrechtlichen Vergehens. „Nur wenn der Beamte ein Fehlverhalten zeigt, sich also im Sinne des Disziplinarrechtes etwas zuschulden kommen lässt, wird er aus dem öffentlichen Dienst entfernt“, erklärt der Experte.

Solch ein Fehlverhalten könne zum Beispiel ein Betrugsversuch, eine Unterschlagung oder ein Körperverletzungsdelikt sein. Wird der Beamte infolgedessen zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt, werde er, so der Pressesprecher, auch „automatisch seinen Beamtenstatus verlieren“.

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Deshalb sind einige Straftaten bei Beamten schlimmer als andere

Fällt die Strafe geringer aus, wird ein Beamter zum Beispiel nur zu acht Monaten Haft verurteilt, sei es laut Zitka eine „Einzelfallentscheidung“, ob jemand aus dem öffentlichen Dienst entfernt wird oder nicht. Bei der Bewertung sei vor allem ausschlaggebend, ob das Vergehen im Zusammenhang mit dem Beruf steht oder nicht. „Grundsätzlich gilt: Je näher die Straftat am Beruf steht, desto strenger ist die Regel“ erklärt der dbb-Sprecher.

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Denn wenn sich jemand privat etwas zuschulden kommen lasse, sei das zwar schrecklich, aber in dem Fall sei es, so Zitka, noch wahrscheinlicher, dass er deswegen nicht seinen Beruf verliert, sondern lediglich „anders disziplinarrechtlich“ belangt wird. Möglich sind zum Beispiel Zurückstufungen. Steht das Fehlverhalten jedoch in direktem Zusammenhang mit dem Beruf, leitet ein Beamter zum Beispiel Geld des Staates auf sein eigenes Konto um oder missbraucht ein Sozialarbeiter seine Schutzbefohlenen, müsse er eher mit einem Verlust seines Beamtenstatus rechnen. Denn das zeige „eindeutiger seine Unfähigkeit, den Job auszuüben.“