Göttingen. Die ehemalige Göttinger Fachbereichsleiterin legt Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht Lüneburg ein – das aber weist die Beschwerde zurück.

Eine ehemalige Führungskraft der Göttinger Bauverwaltung hat eine weitere gerichtliche Niederlage erlitten. Die studierte Architektin wollte die Stadt Göttingen im Wege einer einstweiligen Anordnung dazu verpflichten, sie in ein Auswahlverfahren für einen Leitungsposten einzubeziehen, den man ihr zuvor entzogen hatte. Die Stadt hatte dies abgelehnt, weil gegen sie ein Disziplinarverfahren läuft. Daraufhin stellte sie einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, den das Verwaltungsgericht Göttingen abwies. Die Mitarbeiterin legte dagegen Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht Lüneburg (OVG) ein – und bekam erneut eine Abfuhr: Nach Ansicht des Senats liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das Disziplinarverfahren missbräuchlich und willkürlich eingeleitet wurde. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Der Fall ist vor allem deshalb ungewöhnlich, weil die Mitarbeiterin den mit A15 bewerteten Leitungsposten, um den sie sich bewerben wollte, bereits innegehabt hatte. Sie war zum 1. April 2021 von der Stadt Potsdam, wo sie als Leiterin der Unteren Denkmalschutzbehörde fungiert hatte, zur Stadt Göttingen gewechselt. Dort wurde sie zur Städtischen Bauoberrätin (Besoldungsgruppe A14) ernannt. Nach der Erprobungsphase hätte sie eigentlich zur Städtischen Direktorin (A15) befördert werden sollen, doch dann machte die Stadt einen Rückzieher: Statt ihr die bereits vorbereitete Ernennungsurkunde auszuhändigen, entzog man ihr im März 2022 die Leitung des Fachbereichs „Gebäude“ wieder und setzte sie auf einen mit A14 bewerteten Dienstposten in einem anderen Fachbereich um. Zwei Tage später schrieb die Stadt die vakant gewordene Leitungsstelle neu aus. Daraufhin bewarb sich die Mitarbeiterin erneut auf den Posten, von dem man sie gerade entfernt hatte.

Stadt Göttingen leitet ein Disziplinarverfahren ein

Im Juli 2022 leitete die Stadt Göttingen ein Disziplinarverfahren gegen die Mitarbeiterin ein. Diese sei hinreichend verdächtig, ein Dienstvergehen begangen zu haben, indem sie verschiedene Dienstpflichten verletzt habe. Unter anderem warf man ihr vor, dass sich durch „an den Tag gelegte Nichtleistung“ diverse Bauprojekte verzögert und verteuert hätten. Eines der Bauprojekte, das unter ihre Zuständigkeit fiel, war die Sanierung der Stadthalle. Die Stadt führte noch weitere Gründe an.

So sei die Mitarbeiterin drei Wochen lang dem Dienst ferngeblieben, ohne eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Sie habe sich auch nicht wie vorgeschrieben bei ihrem Vorgesetzten arbeitsunfähig gemeldet. Ferner habe sie Stellenausschreibungen nicht in Gang gebracht. In Einzelfällen seien durch andauernde Vakanzen Arbeitsvorgänge übersehen worden, was zu Mehrkosten und zum Teil erheblichen Bauverzögerungen geführt habe.

Im August 2022 wurde der Bauamtsmitarbeiterin mitgeteilt, dass sie aufgrund des Disziplinarverfahrens von dem Auswahlverfahren für ihre frühere Stelle ausgenommen sei. Daraufhin zog sie vor das Verwaltungsgericht – ohne Erfolg: Nach Ansicht der Richter lassen die Disziplinarermittlungen den Schluss zu, dass „Zweifel an der persönlichen Eignung für das angestrebte Beförderungsamt“ bestünden. Die Antragstellerin habe daher keinen Anspruch darauf, an dem Bewerbungsverfahren teilnehmen zu können.

Vorwürfe seien unberechtigt oder „schlichtweg unrichtig“

Die Mitarbeiterin ließ nicht locker und ging in die nächste Instanz. In ihrer Beschwerde warf sie der Stadt vor, das Disziplinarverfahren willkürlich eingeleitet zu haben, um die erneute Besetzung der Stelle mit ihr zu verhindern. Sämtliche gegen sie erhobenen Vorwürfe seien unberechtigt oder „schlichtweg unrichtig“. Es lägen keine konkreten Beweise für eine Dienstverletzung vor, ihr sei auch nicht ein einziges Mal der Vorwurf irgendeines Fehlverhaltens gemacht worden. Die Stadt versuche, sie durch immer neue Anschuldigungen, Behauptungen und Vorlage angeblicher Beweise zu schädigen und habe auch datenschutzrechtlich relevante Informationen an die Presse weitergegeben, woraus sich eine „Hetzkampagne“ entwickelt habe.

Vor dem OVG drang sie damit allerdings nicht durch. Der 5. Senat verwies darauf, dass es nicht ausreiche, die Richtigkeit der Vorwürfe und des Vorliegens von Dienstpflichtverletzungen in Zweifel zu ziehen. Eine Disziplinarbehörde sei verpflichtet, ein Disziplinarverfahren einzuleiten, wenn es zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für ein Dienstvergehen gebe. Der Antragstellerin obliege es mit ihrer Beschwerde die Gründe dazulegen, weshalb diese Entscheidung rechtswidrig sein solle.

Sie habe aber nichts vorgebracht, was ein willkürliches und missbräuchliches Vorgehen des Dienstherrn belege. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Verwaltung Informationen über das Disziplinarverfahren an die Presse gegeben habe. Die Stadt habe diesen Vorwurf ausdrücklich bestritten und als haltlos zurückgewiesen.