Göttingen/Südharz. Schlecht gepflegt und falsch gefüttert: Laut Urteil des Verwaltungsgerichts darf das Veterinäramt drei Südharzer Pferdehaltern ihre Tiere wegnehmen.

Tierhalter müssen sich rechtzeitig und konsequent um erkrankte Tiere kümmern und diese, wenn erforderlich, vom Tierarzt behandeln lassen. Tun sie dies nicht, dürfen Amtsärzte ihnen die Tiere wegnehmen. Das hat das Verwaltungsgericht Göttingen entschieden.

Das Gericht lehnte damit den Antrag von drei Pferdehaltern und -betreuern aus dem Südharz auf einstweiligen Rechtsschutz gegen eine Verfügung des Landkreises Göttingen ab. Das Veterinäramt hatte ihnen im Frühsommer zwei Stuten und einen Hengst weggenommen, weil diese erheblich vernachlässigt waren und sich teilweise in einem sehr schlechten Ernährungs- und Pflegezustand befanden.

Weiteres Tierleid verhindern

Nach Ansicht des Gerichts durfte die Behörde die Haltung und Betreuung der Pferde verbieten, um weitere Leiden der Tiere zu verhindern (Aktenzeichen 1 B 118/22). Die Veterinärbehörde war durch einen Hinweis aus der Bevölkerung auf die Missstände aufmerksam geworden. Bei einer ersten Kontrolle im Mai habe sich herausgestellt, dass sich eine Stute in einem sehr schlechten Ernährungs- und Pflegezustand befand, heißt es in dem Gerichtsbeschluss.

Die Stute habe aufgrund einer massiven Fehlstellung der Schneidezähne das Futter auf der Weide nicht aufnehmen können und sei hochgradig abgemagert. Als eine Nachkontrolle ergab, dass sich der Zustand weiter verschlechtert hatte, ließ die Behörde die Stute und die beiden anderen Pferde wegnehmen.

Stute hatte „extrem fetten Ernährungszustand“

Bei weiteren Untersuchungen zeigte sich, dass die Stute auch einen schwankenden Gang hatte, an einem starken eitrigen Augen- und Nasenausfluss litt und zudem von Nissen und Parasiten übersät war. Ihr Gesundheitszustand war so katastrophal, dass sie eingeschläfert werden musste.

Die anschließende Obduktion ergab, dass neben dem Zustand des Gebisses auch ein bösartiger Tumor und ein Befall mit Endoparasiten zur vollständigen Auszehrung beigetragen haben könnten, wodurch dem Tier erhebliche und langanhaltende Schmerzen und Leiden entstanden seien.

Eine weitere auf der Weide gehaltene Stute wies dagegen einen extrem fetten Ernährungszustand auf. Dadurch sei die Bewegungsfähigkeit stark eingeschränkt gewesen, heißt es in dem Gerichtsbeschluss. Die Hufe hätten sich in einem mäßigen Pflegezustand befunden, zudem habe es auf der Weide keinen ausreichenden Witterungsschutz gegeben.

Das dritte Pferd – ein Hengst – sei isoliert auf einem anderen Grundstück gehalten worden, dieses sei nicht artgerecht. Zudem seien neben einem sehr schlechten Pflegezustand der Hufe auch untypische Fettdepots und Verhaltensauffälligkeiten festgestellt worden. Der Unterstand sei so marode gewesen, dass für das Pferd Verletzungsgefahr bestanden habe.

Antragsteller fehlte wohl „erforderliche Sachkunde“

Die Behörde begründete die Wegnahme der Tiere auch damit, dass die Antragsteller offenkundig nicht die erforderliche Sachkunde hätten, die für eine Pferdehaltung notwendig sei. So hätten diese keinen Zusammenhang zwischen den bei ihnen herrschenden Haltungsbedingungen und dem festgestellten Parasitenbefall erkennen wollen.

Stattdessen hätten sie fortwährend ihre eigene Verantwortlichkeit relativiert und die Notwendigkeit grundlegender Veränderungen bestritten. Dies lasse auf eine fehlende Einsicht schließen. Außerdem ergäben sich Hinweise darauf, dass sie die dringend angezeigte tierärztliche Versorgung aus finanziellen Erwägungen unterlassen hätten.

Gericht: Kein grundsätzlicher Einstellungswandel zu erwarten

So hätten sie gleich zu Beginn deutlich gemacht, dass sie die Stute lieber der Schlachtung als dem Tierarzt zuführen würden, weil dies kostengünstiger sei. Nach Ansicht des Gerichts ist das Vorgehen der Behörde nicht zu beanstanden. Die vorgefundenen Missstände hätten dringlich beendet werden müssen. Daher habe ein besonderes Vollzugsinteresse bestanden, das keinen Aufschub geduldet habe.

Wer ein Tier halte, müsse es seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen. Diese Anforderungen hätten die Antragsteller über einen längeren Zeitraum und in gravierender Weise nicht erfüllt.

Da kein grundsätzlicher Einstellungswandel zu erwarten sei, überwiege das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug.