Göttingen. Falsche Zulage ausgezahlt: Die Behörde selbst trage eine Teilschuld, so das Verwaltungsgericht in Göttingen.

Eine Justizbeamtin, die aufgrund eines Behördenfehlers fast zwei Jahre lang eine höhere Zulage ausgezahlt bekommen hat als ihr eigentlich zugestanden hätte, muss die überzahlten Bezüge nicht in voller Höhe zurückzahlen. Das hat das Verwaltungsgericht Göttingen entschieden. Das Gericht gab damit einer Klage der Beamtin gegen das Niedersächsische Landesamt für Bezüge und Versorgung in Hannover statt.

Die Behörde hatte nach der Entdeckung des Fehlers von ihr verlangt, die überzahlten Bezüge in Höhe von rund 1.140 Euro komplett zurückzuzahlen. Dieser Bescheid ist nach Ansicht des Gerichts rechtswidrig. Da die Behörde die Überzahlung mitverursacht habe, sei es geboten, dass sie zumindest auf einen Teil der Rückforderung verzichte (Az. 4 A 200/20).

Fehler bei interner Prüfung bemerkt

Die Klägerin war im Juli 2015 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Obersekretärsanwärterin im Justizvollzugsdienst ernannt worden. Im Rahmen dieser Tätigkeit wurde ihr neben den Anwärterbezügen und einem Anwärtersonderzuschlag eine monatliche Vollzugszulage gewährt. Zwei Jahre später wurde ihr in einer so genannten Einweisungsverfügung mitgeteilt, dass sie ab Juli 2017 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Obersekretärin im Justizvollzugsdienst ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 7 eingewiesen werde. Außerdem werde ihr weiterhin die Vollzugszulage gewährt.

In der Folgezeit wurde ihr jedoch irrtümlicherweise statt der Vollzugszulage von rund 95 Euro eine Stellenzulage für Beamte bei Sicherheitsdiensten in Höhe von rund 150 Euro ausgezahlt. Erst im März 2019 fiel im Rahmen einer internen Prüfung auf, dass die Klägerin seit Juli 2017 eine so genannte Sicherheitszulage bekommen hatte, obwohl diese ihr nicht zustand. Das Landesamt forderte sie daraufhin auf, die überzahlten Beträge zurückzuzahlen, da sie diese zu Unrecht erhalten habe. Die Beamtin hätte den Fehler, der auf eine fehlerhafte Eingabe in das Abrechnungsprogramm zurückzuführen sei, bei sorgfältiger Überprüfung ihrer Gehaltsmitteilung selbst erkennen können.

Zwar liege das Verschulden teilweise in der behördlichen Verantwortung. Dieses wiege aber nicht so schwer wie das Verschulden der Klägerin. Diese sei verpflichtet gewesen, sich nach der Richtigkeit der Zahlung zu erkundigen, habe dies aber mehrere Jahre unterlassen. Die Behörde räume ihr aber die Möglichkeit ein, die Beträge in Raten zurückzuzahlen.

Falsche Zulage hätte auffallen müssen

Nachdem die Beamtin zunächst erfolglos Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt hatte, zog sie vor Gericht. Dort machte sie geltend, dass ihr monatlich jeweils nur ein relativ geringer Betrag überzahlt worden sei und sie diese Beträge für das tägliche Leben verbraucht habe. Sie habe darauf vertrauen dürfen, dass das Landesamt eine ordnungsgemäße Abrechnung vornehme. Da sie in einer Justizvollzugsanstalt tätig sei, sei sie davon ausgegangen, dass ihr die mit „Stellenzulage für Beamte bei Sicherheitsdiensten“ bezeichnete Zulage auch zugestanden habe.

Nach Ansicht des Gerichts hätte der Klägerin jedoch auffallen müssen, dass sie eine falsche Zulage bekam. Trotzdem sei der Rückforderungsbescheid rechtswidrig. Das Landesamt hätte in seiner Ermessensentscheidung berücksichtigen müssen, dass es ein Mitverschulden an der Überzahlung habe. Wenn der Grund für die Überzahlung aber in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liege, sei aus Gründen der Billigkeit von der Rückforderung teilweise abzusehen. Im Regelfall sei ein Verzicht auf 30 Prozent der überzahlten Beträge angemessen.