Göttingen. Ab dem 15. März müssen schutzbedürftige Einrichtungen Mitarbeitende melden, die keine entsprechenden Nachweise vorlegen.

Das Gesundheitsamt für die Stadt und den Landkreis Göttingen hat eine Allgemeinverfügung zur Impfpflicht erlassen. Das teilt die Verwaltung am Donnerstagnachmittag mit. Die Allgemeinverfügung regelt, dass besonders schutzbedürftige Einrichtungen im Sinne des Infektionsschutzgesetzes Mitarbeitende melden müssen, die keine Nachweise über eine erfolgte Corona-Schutzimpfung oder Corona-Genesung vorlegen. Die Meldung erfolgt online über ein Landesportal.

Die Corona-Impfpflicht gilt ab Dienstag, 15. März, bundesweit für alle, die in besonders schutzbedürftigen Einrichtungen tätig sind. Das soll vor allem jene schützen, die in den Einrichtungen betreut oder behandelt werden. Außerdem soll damit die Versorgung in diesen Bereichen sichergestellt werden. Die Meldung muss online im Meldeportal www.mebi-niedersachsen.de erfolgen. Die Webseite ist aktuell noch nicht freigeschaltet.

Wer Fragen zu diesem Thema hat, kann die Info-Hotline der Stadt Göttingen unter 0551/400-3500 anrufen. Sie ist montags bis donnerstags zwischen 8 und 15 Uhr sowie freitags zwischen 8 und 12 Uhr zu erreichen. Fragen können auch per E-Mail unter gestellt werden. Die vollständige Allgemeinverfügung kann dem aktuellen Amtsblatt entnommen werden.