Göttingen. Das Verbot soll dazu beitragen, dass ein unkontrollierbares Infektionsgeschehen durch größere Menschenansammlungen verhindert wird.

In einzelnen Städten und Gemeinden des Landkreises Göttingen gilt von Freitag, 31. Dezember 2021, bis Samstag, 1. Januar 2022, ein Verbot für Feuerwerkskörper der Kategorie F2. Für die restlichen Tage im Jahr ist das Abfeuern von Produkten dieser Kategorie ohnehin grundsätzlich verboten. Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 sind Kleinfeuerwerke, insbesondere Feuerwerksbatterien, Einzelraketen, Schwärmer, Feuertöpfe, Leuchtfeuerwerk, Flugartikel und Knallkörper. Es wird auf das bundeseinheitlich geregelte Verkaufsverbot von Silvesterfeuerwerk hingewiesen.

Geregelt ist das sogenannte Böllerverbot im Amtsblatt Nr. 68 der Stadt Göttingen, welches das Gesundheitsamt für die Stadt und den Landkreis Göttingen am 21. Dezember 2021 veröffentlicht hat. Den Anlagen des Amtsblattes können auch entsprechend markierte Karten entnommen werden. Das Verbot soll dazu beitragen, dass ein unkontrollierbares Infektionsgeschehen durch größere Menschenansammlungen auf belebten öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen verhindert wird.

In diesen Städten und Gemeinden ist das Böllern an Silvester und Neujahr verboten:

  • In Herzberg in dem Bereich der Fußgängerzone (Hauptstraße und Marktplatz) sowie auf den Flächen in unmittelbarer Nähe des Juessee inkl. der Freizeitanlage „Skaterplatz“.
  • In Osterode in dem Bereich des Parkplatzes „Bleichestelle“ einschließlich der Grünanlagen zwischen Parkplatz B 241 (Osttangente), der Scheerenberger Straße und dem Gewässer Söse sowie zwischen Jugendgästehaus, B 241, der Scheerenberger Straße und dem Gewässer Söse
  • In der Ortschaft Bergstadt Bad Grund gilt das Verbot in den Bereichen Innenstadt/Markt, Hübichplatz, die öffentliche Grünanlage „Teichanlage Siedlung Taubenborn“, Kreuzungsbereich Clausthaler Straße/Knesebecker Weg, Parkplatzbereich der Straße Am Georgstollen, Wendeplätze in der Straße Am Iberg.
  • In der Ortschaft Badenhausen: Die Bereiche im Umfeld des Bürgerparks sowie der Festplatz einschließlich Schützenhaus im Bereich Am Bürgerpark/Burgweg.
  • In der Ortschaft Eisdorf: Der Kreuzungsbereich Frankfurter Straße/Mitteldorf einschließlich Gantenplan, der Festplatz am Steinweg, der Kreuzungsbereich Uferstraße/Sandbucht/Förster Straße, der Bereich des Kultur- und Sportzentrums/Jugendraum/Schule in der Jahnstraße sowie der Kreuzungsbereich Steinweg/ Im Borntal/Gartenweg.
  • In der Ortschaft Willensen: Der Einmündungsbereich einschließlich Buswendeplatz Lindenstraße/Fissekenstraße/Hammenser Straße sowie das Umfeld des Dorfgemeinschaftshauses in der Fissekenstraße.
  • In der Ortschaft Gittelde: Der Bereich im Umfeld des Ehrenmals/untere Kirche im Bereich Planstraße/Breite Straße, im Bereich der oberen Kirche in der Schulstraße sowie der Festplatz am Sportzentrum.
  • In der Ortschaft Windhausen: Der Einmündungs- und Platzbereich zur Dorfgemeinschaftsanlage Alte Burg und Thiemannshof, die öffentliche Grünanlage Badeplatz zwischen den Straßen am Schwarzen Wasser und Brugstraße, der Vorplatz des Kindergartens, der Gemeinschaftsraum Untere Harzstraße 21 – 23 sowie das Umfeld im Kreuzungsbereich Obere Harzstraße/Waldweg/Schützenstraße.
  • Ein weiteres Verbot gibt es in Hann. Münden auf dem Rattwerder und Unterer Tanzwerder.

Feuerwerk, das sich bereits im Bestand der Bürgerinnen und Bürger befindet, darf im eigenen Garten, auf einer ruhigen Straße oder einem ruhigen Platz abgebrannt werden – sofern dieser nicht in einem der aufgeführten Bereiche liegt.

Hinweis: In einer früheren Version dieses Artikels waren aufgrund einer fehlerhaften Information der Göttinger Verwaltung Verbotszonen aus 2020 gelistet. Wir haben alle Ortschaften aktualisiert.