Goslar. . Rechtsanwaltskanzlei der Klinik hat den dem Streit zugrundeliegenden Privatisierungsvertrag erläutert und juristisch bewertet.

Vor dem Hintergrund der vom Landkreis Goslar angestrebten Klage gegen die Asklepios Harzkliniken auf „Vertragserfüllung“ im Zusammenhang mit dem Standort Clausthal-Zellerfeld (wir berichteten), hat die Rechtsanwaltskanzlei der Klinik am vergangenen Freitag vor Medienvertretern den dem Streit zugrundeliegenden Vertrag erläutert und juristisch bewertet. Konkret geht es dabei um den im Jahr 2003 zwischen dem Landkreis und den Harzkliniken geschlossenen Privatisierungsvertrag.

„Die Asklepios Harzkliniken haben einen Versorgungsauftrag übernommen, an den sie sich natürlich auch halten. Dieser Auftrag verpflichtet zur Vorhaltung einer bedarfsgerechten Versorgung entlang der Vorgaben des Krankenhausplans“, sagte Rechtsanwalt Kai Labenski, Fachanwalt für Medizinrecht, von der Kanzlei armedis Rechtsanwälte, die die Asklepios Harzkliniken in der Angelegenheit vertritt, bei dem Pressegespräch.

Klinik sieht Klage gelassen entgegen

„Das bedeutet konkret: Der Umfang der Leistungen, die das Krankenhaus in Clausthal-Zellerfeld selbst erbringen darf, wird durch den Versorgungsauftrag begrenzt, den allein die Krankenhausplanungsbehörde nach Fachabteilungen und der Anzahl der Krankenhausbetten festlegt.“ Und weiter: „Wir sind von unseren tragfähigen Argumenten überzeugt und sehen einer etwaigen Klage des Landkreises gelassen entgegen.“ Rechtsanwalt Labenski stellte dann die wichtigsten Punkte des Vertrages dar und ordnete diese und die Argumente im Gesamt-Zusammenhang des Rechtsstreites aus Sicht der Harzkliniken ein.

Bezogen auf die Ankündigung des Landkreises, Zahlung von Vertragsstrafen in Anspruch nehmen zu wollen, seien die in Rede stehenden Vertragsstrafen nicht nachvollziehbar. Gemäß Kaufvertrag sei der Verkäufer, also der Landkreis, verpflichtet, Maßnahmen, die aus Sicht des Landkreises Goslar gegen den Verkaufsvertrag verstoßen, im Vorwege abzumahnen und deren Unterlassung für die Zukunft gegen Ankündigung einer Vertragsstrafe zu verlangen. Im Nachgang sei die Erhebung einer Vertragsstrafe aus dem Inbegriff der vertraglichen Regelungen gar nicht vorgesehen.

Zudem sei der Landrat und seine Vorgänger im Amte als Beiratsmitglied der Klinik in alle erforderlichen strukturellen Veränderungen des Hauses seit dem Kalenderjahr 2004 eingebunden.

Die Entscheidung, ob die Kreisverwaltung Goslar den Klageweg gegen den Klinikkonzern einschlägt, hängt vom Votum des Kreistages ab, der sich in seiner Sitzung am heutigen Montag, dem 4. Februar, mit dem Sachverhalt befassen wird.