Braunschweig. Impfpflicht in Einrichtungen gilt seit Mitte März. Gesundheitsamt setzt Fristen zur Nachimpfung. Im Extremfall droht befristetes Tätigkeitsverbot.

Seit Mitte März gilt die Corona-Impfpflicht für Beschäftigte in Pflege und Gesundheitswesen. In Braunschweig hat das Gesundheitsamt über das Landesportal bisher 475 Meldungen über nicht geimpftes Personal erhalten. „Aktuell verbleiben 397 zu bearbeitende Fälle“, teilt die Stadtverwaltung auf Anfrage mit.

97 Beschäftigte in Pflegeheimen als ungeimpft gemeldet

97 der nicht geimpften Beschäftigten arbeiteten in Senioren- und Pflegeheimen, 124 in Krankenhäusern und 36 in ambulanten Pflegediensten. „Unter die verbleibenden 140 Meldungen fallen Ärztinnen und Ärzte, Chiropraktiker, Physiotherapeuten, Betreuungseinrichtungen oder Einrichtungen der Eingliederungshilfe“, so Rainer Keunecke, Sprecher der Stadtverwaltung. „Wir gehen aber von weiteren Nachmeldungen aus.“ Dies könne daran liegen, dass Mitarbeitende derzeit freigestellt oder gerade mit dem Coronavirus infiziert seien. Sie würden dann erst zu einem späteren Zeitpunkt von den Einrichtungen gemeldet werden.

Wer nicht geimpft ist, muss nicht sofort die Arbeit niederlegen. Ein Automatismus, der ungeimpften Beschäftigten das Betreten der Einrichtung untersagt, ist im Gesetz nicht vorgesehen.

Stadt setzt Fristen: Impfungen können nachgeholt werden

Laut Keunecke gibt das Gesundheitsamt allen Gemeldeten Gelegenheit, die Impfnachweise nachzureichen oder die Impfungen nachzuholen. Dazu seien schriftliche Anhörungen verschickt worden. „78 Fälle konnten bereits abgeschlossen werden.“

Darunter seien Beschäftigte gewesen, die es versäumt hätten, ihren Impfnachweis vorzulegen. In anderen Fällen seien Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter nicht mehr in den betreffenden Einrichtungen beschäftigt gewesen. Auch Meldungen über inzwischen vollzogene Erstimpfungen habe es gegeben.

Zwangsgeld und Tätigkeitsverbote möglich

„Diese Verfahren werden fortgeführt, bis ein vollständiger Impfschutz nachgewiesen werden kann“, erklärt Keunecke. Die Rückmeldefrist auf die Anhörungen betrage drei Wochen. „Erfolgt darauf keine Reaktion, werden die Betroffenen erneut unter Androhung eines Zwangsgeldes angeschrieben.“ Dies werde frühestens in der nächsten Woche der Fall sein.

Wenn Impfpflichtige trotz behördlicher Anhörung und nach fruchtlosem Fristablauf keinen Immunitätsnachweis vorlegen, kann das Gesundheitsamt laut Erlass des Landes Niedersachsens als letzte Konsequenz nach Ermessen ein befristetes Betretungs- oder Tätigkeitsverbot anordnen.

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