Braunschweig. Eltern sollen ihren Bedarf bis Montag, 18. Mai, anmelden. Auch berufstätige Alleinerziehende und andere können die Notbetreuung jetzt nutzen.

Bis Anfang Juni soll die Notbetreuung der Kitas und Schulkindbetreuung auf 50 Prozent ausgeweitet werden. Wie die Stadt mitteilt, können in den Gruppen maximal 8 Kinder im Krippenalter, 13 Kinder im Kindergartenalter und 10 Kinder im Grundschulalter betreut werden. Weiterhin sei der Infektionsschutz die oberste Prämisse. Die Erweiterung erfolge standortbezogen je nach den räumlichen, personellen und organisatorischen Kapazitäten.

Wer kann aufgenommen werden?

Kinder, bei denen mindestens ein Erziehungsberechtigter in betriebsnotwendiger Stellung in einem Berufszweig von allgemeinem öffentlichem Interesse tätig ist. Gleiches gilt für besondere Härtefälle wie beispielsweise eine konkrete Kündigungsandrohung, erheblicher Verdienstausfall für mindestens einen Erziehungsberechtigten, gesundheitliche Disposition (auch Schwangerschaft/Mutterschutz) und durch den Allgemeinen Sozialen Dienst des Fachbereich Kinder, Jugend und Familie festgestellte Härtefälle. Maßgeblich für besondere Härtefälle ist die Lebens- und Einkommenssituation der Familie/Lebensgemeinschaft. Ein konkreter Nachweis ist sowohl für die berufliche Tätigkeit als auch für Härtefälle erforderlich.

Erweitert wird die Notbetreuung darüber hinaus für Kinder berufstätiger Alleinerziehender. Lebt ein Elternteil mit dem Kind/den Kindern allein in einem Haushalt und gibt es keine alternative Betreuung, kann ohne Berücksichtigung des verbleibenden Urlaubsanspruchs eine Aufnahme in die Notbetreuung erfolgen. Ein Nachweis des Arbeitgebers ist jedoch auch hier erforderlich.

In Abhängigkeit weiterer Kapazitäten können darüber hinaus zunächst Kinder aufgenommen werden, bei denen ein besonderer pädagogischer Bedarf zur Aufnahme in die Notbetreuung besteht. Dies umfasst unter anderem den Unterstützungsbedarf im Rahmen der Sprachförderung ebenso wie Vorschulkinder, Kinder mit Fluchterfahrungen, ein erhöhter Wiedereingewöhnungsbedarf besonders junger Kinder oder auch Entwicklungsverzögerungen. Die Entscheidung zur Aufnahme aus pädagogischen Gründen liegt im Ermessen der jeweiligen Einrichtungsleitung beziehungsweise des Trägers.

Stehen darüber hinaus weitere Kapazitäten zur Notbetreuung zur Verfügung, können bei entsprechendem Bedarf und Nachweis weitere Kinder berufstätiger Eltern aufgenommen werden. Hier erfolgt die Aufnahme altersgestaffelt beziehungsweise in der Schulkindbetreuung nach Klassenstufen.

In den städtischen Kitas wird der Betreuungsbedarf bei jüngeren Kindern grundsätzlich höher eingeschätzt als bei älteren Kindern. Es ist zudem möglich, dass Kinder einer Gruppe die Notbetreuung tageweise nutzen und sich abwechseln. Dies erfordert eine entsprechende Abstimmung vor Ort.

Was sind die nächsten Schritte?

Alle Eltern werden aufgefordert ihren Bedarf – soweit nicht bereits erfolgt – bis Montag, 18. Mai, um 15 Uhr der Einrichtungsleitung oder dem Träger mitzuteilen. Nach der Bedarfsmeldung und Vorlage entsprechender Nachweise erfolgt die Entscheidung, welche Kinder ab wann und zu welchen Zeiten in die Notbetreuung aufgenommen werden können.

Was gilt es weiterhin zu beachten?

Die Stadt betont: „Vor Inanspruchnahme der Notbetreuung sind sämtliche anderen Möglichkeiten der Betreuung auszuschöpfen. Grundsätzlich gilt nach der Vorgabe des Landes Niedersachsen weiterhin, dass Kinder möglichst zu Hause betreut werden sollen, wenn eine anderweitige Betreuung sichergestellt werden kann.“ Dies trifft laut der Stadt zum Beispiel auf Familien zu, bei denen nur ein Elternteil arbeiten geht, Homeoffice geleistet werden kann oder eine andere Betreuung möglich ist. „Es ist dabei nachvollziehbar, dass Eltern aufgrund der Mehrfachbelastung (zum Beispiel Home-Office und Kinderbetreuung) derzeit an eine Belastungsgrenze geraten“, heißt es in der Pressemitteilung. „Dennoch gilt es den Vorgaben des Kultusministeriums und der Verordnung zu entsprechen.“

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Da im Rahmen der Notbetreuung nur rund 50 Prozent der Plätze zur Verfügung stehen, empfiehlt die Stadtverwaltung Eltern, sich über Entschädigungsleistungen nach Paragraph 56 Infektionsschutzgesetz zu informieren und Möglichkeiten der privaten Betreuung zu nutzen (gemäß Paragraph 1 der Niedersächsischen Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 8. Mai 2020). Es bestehe kein Rechtsanspruch auf einen Platz in der Notbetreuung.

Dem besonderen Bedarf von Vorschulkindern werde durch die Möglichkeit der Aufnahme in die Notbetreuung grundsätzlich entsprochen. Die Einrichtung gesonderter Gruppen für Vorschulkinder könne optional erfolgen.

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Martin Albinus, Leiter des Fachbereichs Kinder, Jugend und Familie, betont: Der Stadtverwaltung sei klar, dass auch bei einer Betreuung von rund 50 Prozent der Kinder immer noch viele Familien weiterhin stark belastet seien. „Ich hoffe, dass es allen Beteiligten gelingt, diesen Balanceakt für alle Eltern und Familien möglichst gut und nachvollziehbar zu gestalten“, sagt er. „Gleichzeitig bitte ich um Verständnis für die oben genannte Vorgehensweise. Wir möchten ein Wettrennen um die Plätze in der Notbetreuung vermeiden.“ Der beschriebene Weg ermögliche es allen Familien, auf ihren Bedarf hinzuweisen und gleichberechtigt bei der Auswahl berücksichtigt zu werden. Wenn die Plätze in der Notbetreuung einmal bis zur Kapazitätsgrenze belegt seien, bestehe kein oder sehr wenig Spielraum zur Nachsteuerung.

Das aktualisierte Formular Berufsgruppenbescheinigung als Nachweis des Arbeitgebers kann unter www.braunschweig.de/corona heruntergeladen werden. Bereits vorgelegte Bescheinigungen behalten weiterhin Gültigkeit und müssen nicht erneut vorgelegt werden.

Fragen zur Notbetreuung in Kitas beantwortet die Kita-Platzvermittlung unter (0531) 470-8493. Fragen zur Notbetreuung in Schulkindbetreuungsgruppen werden unter (0531) 470-8512 beantwortet. Fragen zur Kindertagespflege werden weiterhin unter (0531) 470-8451 sowie beim zentralen Familien-Service-Büro für Kindertagespflege „Das FamS“ unter (0531) 12055440 beantwortet.