Braunschweig. Alle Einrichtungen der Tagespflege müssen schließen. Es sind aber – wie bei den Kindern – Gruppen zur Notbetreuung zulässig.

Die Stadt Braunschweig weist alle Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen an, alles zu tun, um Patienten und Personal vor einer Infektion mit dem Corona-Virus zu schützen. Insbesondere sind ab sofort Besuchs- und Betretungsverbote auszusprechen, heißt es in einer Pressemitteilung.

Ausgenommen von den Besuchsverboten sind Besuche von werdenden Eltern, Eltern von Neugeborenen, Eltern und Sorgeberechtigte von Kindern auf Kinderstationen sowie Besuche enger Angehöriger von Palliativpatienten. Wenn medizinisch oder ethisch-sozial vertretbar, sollen die Besuche bei erwachsenen Patienten zeitlich beschränkt werden. Ausnahmen können zudem im Einzelfall für Seelsorger oder Urkundspersonen unter Auferlegung der erforderlichen Verhaltensmaßregeln zugelassen werden.

Die Verbote gelten auch in Heimen für ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behinderungen. Ausgenommen sind auch hier nahestehende Personen von palliativmedizinisch versorgten Bewohnern sowie im Einzelfall Seelsorger oder Urkundspersonen. Die behandelnden Ärzte sowie die zur Pflege bestimmten Personen haben freien Zutritt.

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Sowohl in Krankenhäusern als auch Altenheimen sind Kantinen, Cafeterien oder andere der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen für Patienten und Besucher zu schließen. Auch sämtliche öffentliche Veranstaltungen wie Vorträge, Lesungen, Informationsveranstaltungen sind untersagt.

Wichtig: Der Betrieb für alle Einrichtungen der Tagespflege in Braunschweig wird untersagt. Ausgenommen ist laut der Stadtverwaltung die Notbetreuung in kleinen Gruppen – diese soll auf das notwendige Maß begrenzt werden. Die Notbetreuung dient dazu, ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behinderungen aufzunehmen, deren Familienangehörige, die sonst die Pflege wahrnehmen, in sogenannten kritischen Infrastrukturen tätig sind. Hierzu gehören insbesondere folgende Berufsgruppen, analog zu den Bestimmungen in der Kindertagespflege:

Beschäftigte im Gesundheitsbereich, im medizinischen und pflegerischen Bereich, Beschäftigte zur Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen, inklusive der kommunalen Handlungsfähigkeit (Kommunalverwaltung), Beschäftigte im Bereich der Polizei, Rettungsdienst, Katastrophenschutz und Feuerwehr, Beschäftigte im Vollzugsbereich einschließlich Justizvollzug, Maßregelvollzug und vergleichbare Bereiche, Beschäftigte im Bereich der Daseinsvorsorge mit Sicherstellungsauftrag wie für die Wasser, Strom-, Fernwärme-, Mineralöl- und Gasversorgung, Entsorgung, Lebensmittelversorgung (Produktion, Verarbeitung und Handel), Informationstechnik und Telekommunikation, für öffentlichen Nahverkehr, Kinderbetreuung sowie Bargeldversorgung. Ausgenommen ist auch die Betreuung in besonderen Härtefällen (etwa drohende Kündigung, erheblicher Verdienstausfall).

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