Braunschweig. Der Mieterverein Braunschweig gibt Antworten auf die wichtigsten Corona-Fragen.

Ich verdiene kein Geld mehr. Muss ich weiter meine Miete zahlen?

Das ist eine der häufigsten Fragen, die derzeit an den Mieterverein Braunschweig und Umgebung gestellt wird.

Die Antwort recherchierte Andre Dolle.

Aus Mietersicht ist der wichtigste Gesetzentwurf laut Timo Sass bereits auf den Weg gebracht. Der Geschäftsführer des Mietervereins Braunschweig und Umgebung begrüßt den Entwurf des Bundesjustizministeriums sehr, wie er sagt. Demnach darf Mietern in der Corona-Krise wegen Mietschulden nicht gekündigt werden. „Das ist folgerichtig und unbedingt erforderlich“, so Sass auf Anfrage.

Die Regelung soll von Anfang April bis Ende September gelten, ist aber noch nicht erlassen worden. Aufgrund von Kurzarbeit und dem Verlust von Einkünften bei vielen Arbeitnehmern und kleinen Selbständigen in unserer Region rechnet Sass damit, dass bereits im April die ersten Mietzahlungen ausbleiben werden. „Es geht nicht darum, die Vermieter zu schädigen. Einigen Mietern droht sonst aber der Verlust der Wohnung“, sagte Sass. Das bedeute aber nicht: „Hurra, jetzt muss ich keine Miete mehr zahlen.“ Mietschulden würden die Mieter nachzahlen müssen.

Sass glaubt, dass sich die Corona-Krise auch auf die Mietpreise zwischen Harz und Heide auswirken werde. Genaues lasse sich noch nicht sagen, der Geschäftsführer rechnet aber mit einer „dämpfenden Wirkung“. Viele Vermieter würden vielmehr froh sein, einen Mieter zu haben, der zahlen kann.

Sass richtete einen Appell an die Mieter. Viele befinden sich gerade im Homeoffice, haben Kurzarbeit beantragt. Er empfahl Zimmerlautstärke. „Die Leute müssen Rücksicht aufeinander nehmen, wenn sie jetzt verstärkt zu Hause sind.“

Der Geschäftsführer des Mietervereins hat bemerkt, dass die Klienten gerade häufig ähnliche Fragen stellen. Hier die wichtigsten Fragen und Antworten zur Corona-Krise:

Ich verdiene kein Geld mehr. Muss ich weiter meine Miete zahlen? Sass antwortete: „Ja. Der Mieter ist grundsätzlich zur Mietzahlung verpflichtet. Um sich vor dem Verlust der Wohnung zu schützen, sollte der Mieter bei drohenden Mietzahlungsschwierigkeiten sofort mit seinem Vermieter Kontakt aufnehmen und versuchen, sich auf die Stundung der Mietzahlung zu einigen. In Betracht käme ebenfalls eine Ratenzahlung, soweit möglich, oder der Verzicht des Vermieters auf die Miete, wenn dies wirtschaftlich für ihn vertretbar wäre. All dies ist natürlich nur auf freiwilliger Basis möglich. Eine entsprechende Vereinbarung sollte dann aus Beweisgründen schriftlich erfolgen.“

Mein Nachbar ist an Covid-19 erkrankt. Darf ich die Miete mindern? Hier sagte Sass: „Nein. Die Erkrankung eines Mitbewohners oder Nachbarn stellt keinen Mangel der Mietsache und damit keinen Grund zur Mietminderung dar. Wird die Nutzung der Mietsache durch Engpässe bei der Versorgung mit Energie oder Wasser beeinträchtigt, muss der Mieter aber nur eine entsprechend geminderte Miete zahlen. Darauf, ob der Vermieter den Versorgungsengpass vertreten muss, kommt es bei der Minderung nicht an.“

Muss ich meinen Vermieter jetzt aufgrund einer Wohnungsbesichtigung oder einer Reparatur in die Wohnung lassen? Hier antwortete Sass: „Ob der Vermieter die Wohnung des Mieters besichtigen darf, hängt von einer Abwägung des Eigentumsrechts des Vermieters mit dem Recht des Mieters auf Privatsphäre ab. Bei einer Pandemie ist zudem der Schutz des Mieters auf körperliche Unversehrtheit zu beachten und maßgeblich. Besichtigungen, die keinen dringend notwendigen Zweck verfolgen, müssen daher aus Sicht des Deutschen Mieterbundes auf die Zeit nach der Pandemie verschoben werden. Bei notwendigen Reparaturen muss der Mieter aber den Zugang zur Wohnung gewähren.“

Ich habe meine Wohnung gekündigt und muss eigentlich nächste Woche ausziehen. Nun bin an Covid-19 erkrankt/stehe unter Quarantäne. Muss ich ausziehen? Sass sagte: „Nein. Der Vermieter kann in dieser Situation nicht vom Mieter verlangen, dass er die Wohnung räumt. Auch jetzt gilt schon im Vollstreckungsrecht: Das Recht des Mieters auf körperliche Unversehrtheit hat Vorrang vor dem Räumungsinteresse des Eigentümers. Da alle Menschen aufgerufen sind, sich solidarisch zu verhalten und Kontakte zu reduzieren, kann der Mieter – auch zum Schutz anderer – nicht zum Auszug verpflichtet werden.“

Ich möchte umziehen. Geht das nun noch? Sass antwortete: „Solange die angemietete Wohnung frei ist, das beauftragte Umzugsunternehmen noch arbeitet und keine Ausgangssperren verhängt sind, grundsätzlich ja. Auch hier ist dem Mieter aber zu raten, mit allen Beteiligten die Durchführung des Umzuges abzuklären und sich im Sinne des Eigenschutzes und des Schutzes der Gemeinheit zu entscheiden.“

Coronavirus in der Region – hier finden Sie alle Informationen

Die Geschäftsstelle des Mietervereins Braunschweig und Umgebung ist derzeit geschlossen. Für Mitglieder ist die Geschäftsstelle aber weiterhin per Telefon (0531/288 53 40) oder über die Onlineberatung erreichbar.