Osterode. Gehwege schnee- und eisfrei zu halten, ist Aufgabe der Eigentümer der anliegenden Grundstücke. Die Stadt Osterode klärt auf, bis wann geräumt sein muss.

Mit Frost und Schneefällen hat sich in den letzten Tagen der Winter eingestellt. Die Stadt Osterode nimmt das zum Anlass, auf die geltenden Regelungen zum Winterdienst durch die Grundstückseigentümer hinzuweisen. Gleiches gilt auch für die Grundstückseigentümer anderer Kommunen im Altkreis und darüber hinaus.

Gehwege schnee- und eisfrei zu halten, ist Aufgabe der Eigentümer der anliegenden Grundstücke. Die Pflicht, Schnee zu räumen, besteht auch für die Eigentümer unbebauter Grundstücke. Auch dann, wenn die Grundstücke durch einen Graben, Grünstreifen, eine Böschung oder in ähnlicher Weise von dem Gehweg getrennt sind. Bei Schneefall müssen Gehwege ständig frei gehalten werden. In Straßen, in denen ein Gehweg nicht vorhanden ist, gilt dies für einen ausreichend breiten Streifen von mindestens einem Meter Breite am äußersten Rand der Fahrbahn. In der Fußgängerzone muss – entlang der Fassaden der anliegenden Häuser – ein ausreichender Streifen von durchgängig mindestens eineinhalb Meter Breite geräumt werden.

Räumen: bis 8 Uhr an Werktagen, bis 9 Uhr am Wochenende

Ist über Nacht Schnee gefallen, muss die Reinigung werktags bis 8 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis spätestens 9 Uhr erfolgen, heißt es dazu vonseiten der Osteroder Stadtverwaltung. Falls die Witterung es erfordert, müsse demnach um 20 Uhr wiederholt Schnee geräumt werden.

Bei Glätte sind die Gehwege mit abstumpfenden Mitteln so zu bestreuen, dass ein sicherer Weg vorhanden ist. „Chemikalien dürfen nicht verwendet werden, Streusalz nur in Ausnahmefällen, wenn mit anderen Mitteln die Glätte nicht ausreichend beseitigt werden kann“, so die Stadt weiter. Dies gelte insbesondere für gefährliche Stellen an Gehwegen wie etwa Treppen, Rampen, Brücken auf- oder -abgänge, starken Gefälle- oder Steigungsstrecken beziehungsweise ähnlichen Gehwegabschnitten.

Salzhaltigen Schnee nicht auf Grünflächen ablegen

Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen zum Schutz der Pflanzen nicht mit Streusalz bestreut oder salzhaltiger Schnee auf ihnen gelagert werden. Außerdem dürfen Schnee und Eis nicht so gelagert werden, dass dadurch der Verkehr auf den Fußwegen, den Fahrbahnen oder den Radwegen behindert wird.

„Bei der Schnee- und Eisbeseitigung sollte außerdem besonders auf das Freihalten der Hydranten als Löschwasserentnahmestellen geachtetwerden“, heißt es weiter.

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