Braunschweig. Am Montag wird das Kapitalanleger-Musterverfahren gegen VW und gegen die Porsche-Holding SE in der Stadthalle Braunschweig fortgesetzt.

Dort, wo sonst getanzt, gesungen, gefeiert und getagt wird, geht es am Montag wieder um Milliarden. Nach viermonatiger Pause wird in der Stadthalle Braunschweig das Kapitalanleger-Musterverfahren gegen VW und gegen die Porsche-Holding SE (PSE) fortgesetzt. Wegen des großen Andrangs an Juristen und anfangs auch an Journalisten hat das Oberlandesgericht Braunschweig, bei dem das Verfahren anhängig ist, die Stadthalle als Verhandlungsort ausgewählt.

Kläger ist die Sparkassen-Fonds-Gesellschaft Deka Invest. Das Verfahren steht stellvertretend für knapp 1700 weitere Klagen von Anlegern, die beim Landgericht Braunschweig eingegangen sind. Während des Kapitalanleger-Musterverfahrens sind diese Klagen ausgesetzt. Der Streitwert beläuft sich auf knapp 4,95 Milliarden Euro. Der zentrale Vorwurf der Kläger: Sie seien nicht rechtzeitig über den Abgas-Betrug und seine wirtschaftlichen Folgen informiert worden – so, wie es die Ad-hoc-Pflicht vorschreibt. Deshalb fordern die Kläger von VW, aber auch von der PSE Schadenersatz.

In Summe sind bisher etwa 1900 Anleger-Klagen beim Landgericht Braunschweig eingegangen. Etwa 200 von ihnen sind vom Musterverfahren nicht erfasst und daher auch nicht ausgesetzt. Einschließlich der Schadenersatz-Forderungen aus dem Musterverfahren beläuft sich der Streitwert all dieser Klagen nach Angaben des Oberlandesgerichts Braunschweig auf rund neun Milliarden Euro.

Am Ende des Musterverfahrens steht kein Urteil im Sinne von schuldig oder unschuldig, auch kein Urteil, dass eine Schadenersatzzahlung oder eine Abweisung der Klage vorgibt. Stattdessen werden Inhalte bestimmt, die später Gegenstand sind für weitere Schadenersatz-Verhandlungen vor dem Landgericht Braunschweig. Dabei geht es also um eine inhaltliche Schnittmenge, die alle Verfahren verbindet. So soll die juristische Aufarbeitung des Abgas-Betrugs vereinfacht und beschleunigt werden. Beantragt werden diese Inhalte in Feststellungszielen und Erweiterungsanträgen von den Musterklägern, von den beklagten Unternehmen und von den Beigeladenen. Beigeladene sind Kläger in dem Musterverfahren, aber nicht die Musterkläger.

Wenn das komplexe und damit durchaus auch sperrige Musterverfahren am Montag fortgesetzt wird, geht es nach Auskunft des Oberlandesgerichts unter anderem um die Frage, ob das Wissen von VW-Managern unterhalb der Vorstandsebene für die weitere juristische Aufklärung zugerechnet werden darf. Ein durchaus spannender Aspekt, zumal es in Deutschland bislang noch keinen juristisch festgestellten Verantwortlichen bei VW für den Abgas-Betrug gibt. Der damalige Vorstandschef Martin Winterkorn hatte bei seinem Rücktritt im September 2015 nur die politische Verantwortung für den Skandal übernommen, nicht die straf- und zivilrechtliche.

Im Musterverfahren vertritt VW die Auffassung, die kapitalmarktrechtlichen Informationspflichten erfüllt zu haben. Daher sei der Vorwurf der Kläger unbegründet. Der Vorstand des Autobauers habe bis zum 18. September 2015, als US-Behörden den Betrug öffentlich machten, keine „konkreten Anhaltspunkte“ dafür gehabt, dass es sich um eine kursrelevante Situation handele. Bereits zuvor habe es Verstöße von Autobauern gegen das US-Gesetz zur Luftreinhaltung gegeben. VW unterscheide sich von diesen Fällen weder in der Zahl der betroffenen Autos noch in Art und Dauer des Verstoßes.

Die Vergehen der anderen Hersteller seien stets mit überschaubaren Strafzahlungen geahndet worden. Daher sei VW davon ausgegangen, dass die zu erwartende Strafe nicht kursrelevant sei. Das Vorgehen der US-Behörden gegen VW markiere einen Strategiewechsel im Vorgehen der Behörden. Als VW die zu erwartenden finanziellen Belastungen erstmals ermittelt habe, seien sie am 22. September 2015 „unverzüglich“ in einer Ad-hoc-Mitteilung veröffentlicht worden.