Berlin. Statt Dienstwagen werden Dienstfahrräder immer beliebter. Doch um nicht in eine Steuerfalle zu geraten, muss man einiges beachten.

Konkrete Zahlen, wie viele Diensträder aktuell über Deutschlands Straßen rollen, gibt es nicht. Laut Schätzungen des Bundesverbandes mittelständische Wirtschaft sind es aber schon mehr als 200.000, Tendenz schnell steigend. Nach Angaben des Anbieters Jobrad haben bereits über 7500 deutsche Unternehmen das Dienstrad in ihre Bonusprogramme für Mitarbeiter aufgenommen. Um nicht in eine Steuerfalle zu tappen, müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer dabei einiges beachten. Ein Überblick.

Welche Regeln gelten?

Seit 2012 ist das Dienstrad mit dem Dienstwagen steuerlich gleichgestellt. Für die Nutzung des Rades nach Feierabend und in der Freizeit müssen Arbeitnehmer ein Prozent des Listenpreises als geldwerten Vorteil versteuern und dafür auch Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Der Listenpreis wird dafür auf volle 100 Euro abgerundet. (Beispiel: Listenpreis 2499 Euro, nach Rundung 2400 Euro, zu versteuernde Summe 24 Euro). Als Werbungskosten sind wie beim Auto 30 Cent für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnsitz und Arbeitsstätte von der Steuer absetzbar.

Anders als beim Pkw muss beim Dienstfahrrad der Anfahrtsweg zum Job nicht als geldwerter Vorteil mit 0,03 Prozent des Kaufpreises je Kilometer versteuert werden. Einzige Ausnahme sind sogenannte Pedelecs-Räder, die mit Unterstützung eines Elektromotors bis zu 45 Kilometer pro Stunde schnell fahren können. Sie gelten steuerlich gesehen nicht mehr als Fahrrad, sondern als Kraftfahrzeug.

Wie können Arbeitgeber und Arbeitnehmer das Dienstradmodell umsetzen?

Hier gibt es zwei Modelle: Der Arbeitgeber kann das Dienstrad kaufen, dem Arbeitnehmer überlassen und den Kaufpreis des Rades als Betriebsausgabe abschreiben. „Am häufigsten aber werden Diensträder über den Arbeitgeber geleast und die monatlichen Kosten ganz oder teilweise vom Bruttolohn der Beschäftigten abgezogen“, teilt der Auto Club Europa mit.

Auf dieses Modell haben sich mittlerweile diverse Leasinganbieter spezialisiert, die wiederum mit ausgewählten Händlern kooperieren. Aber: „Der Arbeitgeber sollte sich beim Dienstradmodell für einen steuerlich wirksamen Vertrag zumindest anteilig an den Kosten finanziell beteiligen“, sagt Udo Reuß, Steuerexperte des gemeinnützigen Verbraucherportals Finanztip. Das kann über einen monatlichen Zuschuss funktionieren oder über die Bezahlung von Versicherungs- oder Reparaturpauschalen.

Wie funktioniert das Leasing genau?

Leasingnehmer ist der Arbeitgeber, der mit einem der Dienstleister kooperiert, die Rate zahlt und die Überlassung schriftlich mit dem Mitarbeiter regelt. Der Mitarbeiter kann sich bei einem mit dem Leasinganbieter kooperierenden Händler ein Rad aussuchen. Mit dem Arbeitgeber muss er dann eine Lohnumwandlung vereinbaren, womit ein Teil des Gehalts zum Sachlohn wird. In der Regel laufen die Leasingverträge über drei Jahre. Meist beinhaltet die Rate einen Versicherungsschutz oder sogar einen Reparaturservice.

Als mögliche Steuerfalle bezeichnet Experte Reuß eine im Vertrag enthaltene Kaufoption für das Rad nach Ende des Vertrages. Vor allem, wenn der Arbeitnehmer die Rate über eine Gehaltsumwandlung selbst finanziert, könne es Schwierigkeiten mit dem Finanzamt geben. Hier drohten Nichtanerkennung und Nachzahlungen, erklärt Finanztip.

Übernehmen können Arbeitnehmer das Dienstrad nach Leasingende meist auch ohne entsprechende Klausel. Dabei gilt: Wird das Rad zu einem sehr günstigen Preis gekauft, muss ein geldwerter Vorteil versteuert werden. Laut Bundesfinanzministerium ist das Dienstrad nach Ende der Leasingzeit noch pauschal 40 Prozent des Neupreises wert. Kaufen Arbeitnehmer das Rad für zehn Prozent des Neupreises, müssen sie die Differenz – also 30 Prozent – versteuern. Dies hat das Ministerium im November noch einmal bestätigt, woraufhin viele Anbieter reagierten. Sie bieten mittlerweile an, die Steuer zu übernehmen. „Man muss das Rad aber auch gar nicht abkaufen“, sagt Udo Reuß. „Alternativ kann man auch einen neuen Leasingvertrag abschließen.“

Welche finanziellen Vor- und Nachteile hat das Modell?

Finanztip hat die Vorteile für Arbeitnehmer an einem Modell durchgerechnet: Es gilt für Arbeitnehmer mit einem Bruttogehalt von 3500 Euro, Steuerklasse 1, keine Kirchensteuerpflicht. Der Arbeitgeber bezuschusst die Leasingrate von 80 Euro mit pauschal 25 Euro pro Monat. Das Dienstrad hat einen Bruttolistenpreis von 2500 Euro. Unter dem Strich bekam der Arbeitnehmer das hochwertige Rad für etwa 40 Euro pro Monat.

In finanzieller Hinsicht müssen Arbeitnehmer aber auch bedenken, dass infolge der Entgeltumwandlung die Sozialabgaben und damit auch die spätere Rentenzahlung sinken. Laut ACE-Berechnung gehen pro Jahr des Dienstradleasings bis zu ein Euro monatlich.