Barsinghausen. Nach der Winterpause soll das Leder wieder rollen. Hat eine Mannschaft zu wenig geimpfte Aktive, ist eine Spielverlegung nur bis zum 23. März möglich.

Auch wenn die Verfügungslage dies aktuell nur unter den 2G-Bedingungen zulässt, soll der Fußball-Spielbetrieb in Niedersachsen nach der Winterpause wie geplant aufgenommen werden. Dies ist das Ergebnis der eingehenden Beratungen der spieltechnischen Ausschüsse im NFV. Derzeit ist das Sporttreiben in den Warnstufen II und III für den Ü-Spielbetrieb, den Frauen- und Herrenspielbetrieb sowie teilweise für die A-Juniorinnen und A-Junioren nur für Geimpfte und Genesene zulässig.

„In Niedersachsen sind aktuell 78 Prozent der 18 bis 59-Jährigen vollständig geimpft. 55,1 Prozent von ihnen haben sogar schon die Booster-Impfung erhalten. Vor diesem Hintergrund wäre es unverhältnismäßig, den kompletten Spielbetrieb auszusetzen, obwohl der Großteil der Spielerinnen und Spieler bereits geimpft ist“, erklärt NFV-Präsident Günter Distelrath.

Verlegungen bis zum 23. März

Sofern Mannschaften nicht antreten können, weil nicht genügend vollständig immunisierte Spielerinnen oder Spieler zur Verfügung stehen, können Spielverlegungen nur bis zum 23. März in Abstimmung mit dem Gegner und der spielleitenden Stelle vorgenommen werden. Nach diesem Datum sind Spielverlegungen aufgrund einer nicht ausreichenden Zahl an vollständig immunisierten Aktiven nicht mehr möglich. Daraus resultierende Nichtantritte werden gegen die betreffenden Mannschaften gewertet.

Zu beachten ist, dass die Nutzung der Umkleide- und Duschräumlichkeiten nach der aktuellen Verfügungslage nur unter 2G-Plus-Bedingungen, also mit einem zusätzlichen negativen Text, erfolgen kann. Ein relativ flächendeckendes Angebot an Testzentren oder die Möglichkeit der Vereinstestung für die Erfüllung der 2G-Plus-Regelung steht landesweit zur Verfügung.

Im Kinder- und Jugendfußball (17 Jahre und jünger) kann der Spielbetrieb gemäß der aktuellen Corona-Verordnung ohne Einschränkungen weiter fortgeführt werden. Sollten hier zukünftig einschränkende Regelungen in der Verordnung getroffen werden, tritt der NFV in eine erneute Prüfung, ob und wie der Spielbetrieb fortgesetzt werden kann.