Göttingen. Göttinger Verwaltungsgericht entscheidet: Die Rahmenvorgabe der Stadt Göttingen ist rechtswidrig. Wie geht es nun weiter?

Zumindest in diesem Jahrzehnt wird es keine „Gelben Tonnen“ in Göttingen geben. Das ist die Konsequenz aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen. Ein privater Abfallentsorger hatte dort gegen die Verpflichtung zur Einführung „Gelber Tonnen“ durch die Stadt Göttingen geklagt.

Das Gericht hatte bereits im Juli 2020 einem Eilantrag des Unternehmens stattgegeben und damit die Einführung der „Gelben Tonne“ vorerst gestoppt. Jetzt hat die 4. Kammer auch im Hauptsacheverfahren der Klage größtenteils stattgegeben. Die betreffende Rahmenvorgabe der Stadt Göttingen für die Jahre 2021 bis 2029 sei rechtswidrig, befand das Gericht (Aktenzeichen 4 A 1/20).

Darum geht es in dem Verfahren

Die Kommune hatte im Dezember 2019 per Rahmenvorgabe angeordnet, ab Januar 2021 bei privaten Haushalten außerhalb des Innenstadtbereichs Kunststoff-, Metall- und Verbundverpackungen nicht mehr wie bisher in „Gelben Säcken“ sammeln zu lassen, sondern in „Gelben Tonnen“.

Außerdem ordnete die Verwaltung einen „teilweisen Vollservice“ an, wie er auch für die Abholung der Restabfallbehälter sowie der Bio- und Papiertonnen besteht: Sofern für die „Gelben Tonnen“ ein gemeinsamer Stellplatz auf dem Grundstück des Verbrauchers in bis zu 15 Metern Entfernung zum Fahrbahnrand vorhanden ist, sollte die Abholung von dort kostenlos erfolgen, ansonsten vom Fahrbahnrand. Innerhalb des Göttinger Walls sollte die Sammlung weiterhin in gelben Säcken stattfinden. Die Stadt ordnete zudem die sofortige Vollziehung der Anordnungen an.

Einseitig Vorgaben getroffen

Der private Abfallentsorger wollte die einseitig von der Stadt getroffenen Vorgaben nicht hinnehmen und reichte deshalb Klage beim Verwaltungsgericht ein. Außerdem stellte die Firma einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz, um die Einführung der „Gelben Tonnen“ zu verhindern – mit Erfolg: Das Gericht gab dem Eilantrag statt, weil nach einer ersten summarischen Prüfung offen sei, ob die Rahmenvorgabe rechtmäßig sei.

Nach diesem ersten vorläufigen Gerichtsentscheid einigten sich die Beteiligten Ende 2021 außergerichtlich auf eine befristete Abstimmungsvereinbarung. Diese sieht vor, dass bis Ende Dezember 2023 die Leichtstoffverpackungen ausschließlich in Gelben Säcken gesammelt werden. Ab 2024 soll das System dann auf Wertstofftonnen umgestellt werden.

Was sind Wertstofftonnen?

Anders als bei den ursprünglich geplanten „Gelben Tonnen“ können in diesen Tonnen nicht nur Kunststoff-, Metall- und Verbundpackungen (etwa Plastikbecher, Konservendosen, Alufolien, Getränkekartons oder Plastiktüten) entsorgt werden, sondern auch „stoffgleiche Nichtverpackungen“, also Gegenstände, die aus Materialien bestehen, wie sie auch für Verpackungen benutzt werden.

Obwohl es damit nun eine einvernehmliche Regelung gibt, die bis Ende 2029 gelten soll, betrieb der private Abfallentsorger die Klage weiter. Das Unternehmen begründete dies damit, dass sich die Rahmenvorgabe durch die außergerichtliche Einigung nicht erledigt habe. Auch die Stadt strebte eine gerichtliche Klärung im Hauptsacheverfahren an, weil sie an der Rahmenvorgabe festhalten möchte. Nach den Plänen der Kommune sollte diese in jedem Fall ab dem 1. Januar 2030 gelten, wenn die Vereinbarung über die Einführung und den Betrieb der Wertstofftonne abgelaufen ist. Sollte das Gericht die Rahmenvorgabe bestätigen, würde man von dem Unternehmen verlangen, diese auch schon vor dem Jahr 2030 umzusetzen.

Außergerichtliche Einigung bindend

Dem hat das Gericht allerdings einen Riegel vorgeschoben. Die außergerichtliche Einigung sei bindend, befand die Kammer. Bis Ende 2023 werden Leichtstoffverpackungen in „Gelben Säcken“ gesammelt, zwischen 2024 und 2029 wird auf die Wertstofftonne umgestellt. Die Stadt habe nicht mehr die rechtliche Möglichkeit, in diesem Zeitraum doch noch die „Gelbe Tonne“ einzuführen.

Doch auch danach kann die Stadt ihre Rahmenvorgabe aus dem Jahr 2019 nicht umsetzen, weil diese nach Ansicht des Gerichts rechtswidrig ist. So gehe die Anordnung zur Abholung der Tonnen auf dem Grundstück über die Wahl der im Gesetz genannten Sammelsysteme hinaus. Die Stadt habe auch nicht dargelegt, dass der teilweise Vollservice erforderlich und geeignet sei, eine möglichst effektive und umweltverträgliche Erfassung der Abfälle aus privaten Haushalten sicherzustellen.

Außerdem könnte die Rahmenvorgabe ohnehin nur dann zum Zug kommen, wenn die Vereinbarung zu den Wertstofftonnen nicht über den 31. Dezember 2029 hinaus verlängert werden sollte. Dies sei zum jetzigen Zeitpunkt jedoch noch völlig ungewiss, da die Wertstofftonnen erst 2024 eingeführt würden und somit noch keinerlei Erfahrungen mit diesem System vorlägen.