Göttingen. Verwaltungsgericht lehnt die Klage eines Studenten gegen die Universitätsmedizin Göttingen ab. Darum geht es.

Studierende haben keinen Anspruch darauf, ihr Studium zu den gleichen Prüfungsbedingungen beenden zu können, wie sie zu Beginn ihres Studiums galten. Das hat das Verwaltungsgericht Göttingen entschieden.

Das Gericht wies damit die Klage eines Medizinstudenten gegen die Universitätsmedizin Göttingen (UMG) als unbegründet ab. Der Kläger wollte die UMG gerichtlich dazu verpflichten, ihn zu einer weiteren Wiederholungsprüfung zuzulassen, nachdem er zweimal durchgefallen war. Nach Ansicht des Gerichts ist die Prüfungsentscheidung jedoch nicht zu beanstanden. Der Medizinstudent hatte zunächst die erste Klausur in der Lehrveranstaltung „Kursus der makroskopischen Anatomie“ nicht bestanden. Nachdem er die beiden ersten Termine für eine Wiederholungsprüfung ungenutzt hatte verstreichen lassen, nahm er an dem letztmöglichen Prüfungstermin teil, der noch innerhalb der in der Studienordnung vorgesehenen Frist lag. Auch bei diesem zweiten Versuch fiel er durch, weil er nur 19 von maximal 40 möglichen Punkten erreicht hatte. Um die Prüfung zu bestehen, hätte er mindestens 24 Punkte erzielen müssen.

Göttinger Student zieht vor Gericht

Der Student beantragte daraufhin zunächst, die Prüfungsfrist zu verlängern. Nachdem die UMG dies abgelehnt hatte, zog er vor Gericht. Er begründete seine Klage damit, dass die Bewertung seiner Klausur fehlerhaft gewesen sei, da eine zu Beginn seines Studiums geltende Klausel nicht angewandt worden sei. Die Nichtanwendung wirke sich gerade in dieser Lehrveranstaltung besonders gravierend aus, da hier nicht die Möglichkeit bestehe, für den Wiederholungsversuch an der Erstprüfung des folgenden Semesters teilzunehmen. Dies sei deshalb relevant, weil die Wiederholungsprüfung eine andere Form als die Erstprüfung aufweise. Während die Erstprüfung neben einem 20 Fragen umfassenden schriftlichen Teil auch einen mündlich-praktischen Teil beinhalte, sei die Wiederholungsprüfung als rein schriftliche Klausur ausgestaltet.

Nach Ansicht des Gerichts wurde die Prüfung jedoch zu Recht nach den Maßstäben der zwischenzeitlich geänderten Studienordnung beurteilt. Hochschulen könnten ihre Studien- und Prüfungsordnungen jederzeit ändern und gegebenenfalls auch die Kriterien für den Prüfungserfolg verschärfen. Studierende genössen nur insoweit Vertrauensschutz, als sie davon ausgehen könnten, dass sich die Prüfungsbedingungen nicht so sehr zu ihrem Nachteil ändern, dass sie sich hierauf nicht mehr in zumutbarer Weise einstellen können. Dass diese Grenze hier überschritten sein könnte, sei nicht ersichtlich. Dass die Wiederholungsprüfung nur aus einer schriftlichen Klausur bestehe, sei ebenfalls nicht zu beanstanden.

Die UMG habe dies nachvollziehbar damit begründet, dass man nicht in jeder Wiederholungsprüfung noch einen praktischen Teil einbauen könne, weil dafür nicht genügend Präparationsobjekte und Lehrpersonal zur Verfügung stünden.