Hartz-IV-Empfänger können vom Rundfunkbeitrag befreit werden. Was bei der Beantragung beachtet werden muss und wo es das Formular gibt.

Ob monatlich oder im Dreimonatstakt: Jeder Haushalt in Deutschland ist dazu verpflichtet, den Rundfunkbeitrag zu zahlen und damit den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu finanzieren. Doch wer Hartz IV bezieht, kann eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht beantragen.

Auf monatlich 18,36 Euro ist der Rundfunkbeitrag 2021 erhöht worden. Damit Empfängerinnen und Empfänger des Arbeitslosengelds II nicht zur Kasse gebeten werden, müssen sie einiges beachten. Wir haben die wichtigsten Informationen zusammengestellt.

Hartz IV und GEZ: Wo gibt es das Formular für die Befreiung?

Wer Hartz IV oder Sozialgeld bezieht, kann dem Beitragsservice den Befreiungsgrund 403 vorlegen. Dafür muss online ein Antragsformular ausgefüllt und unterschrieben werden. Auch analog ist ein Antrag auf Befreiung möglich. Das benötigte Formular ist bei den zuständigen Jobcentern erhältlich.

Hartz IV: Welche Nachweise sind zur Befreiung vom Rundfunkbeitrag erforderlich?

Neben dem ausgefüllten Formular muss dem Beitragsservice auch eine gut lesbare Kopie des Nachweises über die erhaltene Sozialleistung vorgelegt werden. Dieser muss zum Zeitpunkt der Beantragung vorliegen und Informationen über die Art und den Zeitraum der Sozialleistung enthalten.

Rundfunkbeitrag: Sind Hartz-IV-Beziehende auch rückwirkend befreit?

Die Befreiung vom Rundfunkbeitrag beginnt spätestens ab dem Zeitpunkt, zu dem das Formular und der Nachweis eingereicht wurden. Sogar bis zu drei Jahre rückwirkend kann die Befreiung gewährt werden, je nachdem wann die Sozialleistung bewilligt wurde.

Sie gilt solange wie der Leistungsbescheid gültig ist, außer er gilt unbefristet. Die Be­freiung von der Rund­funk­beitrags­pflicht ist auf drei Jahre be­fristet und muss nach Ablauf des Zeitraums neu beantragt werden. Sollte innerhalb des genehmigten Zeitraums plötzlich kein Hartz IV mehr bezogen werden, so muss dies dem Beitragsservice über ein Online-Formular oder bei der zuständigen Behörde gemeldet werden.

Hartz IV: Können von der Befreiung auch andere profitieren?

Der Rundfunkbeitrag muss pro Haushalt gezahlt werden. Bezieht eine Person Hartz IV, können auch andere, die in der gleichen Wohnung oder im gleichen Haus leben, in bestimmten Fällen von der Gebühren-Befreiung profitieren.

Die Befreiung kann auf Ehepartner, eingetragene Lebenspartner sowie Kinder bis zum 25. Lebensjahr übertragen werden. Dafür muss bei der Antragsstellung allerdings nachgewiesen werden, dass es sich um den gleichen Haushalt handelt.

Wer kann sich noch von der Beitragspflicht befreien lassen?

Neben Hartz IV können auch Empfängerinnen und Empfänger anderer Sozialleistungen von der Gebühr befreit werden. Folgende Leistungen haben darauf Auswirkungen:

  • Hilfe zum Lebensunterhalt
  • Grund­sicherung im Alter und bei Erwerbs­min­derung
  • Leistungen nach dem Bundes­ausbildungs­förderungs­gesetz
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
  • Blindenhilfe
  • Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften
  • Hilfe zur Pflege
  • Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge
  • Pflegezulagen nach dem Lastenausgleichsgesetz
  • Pflegebedürftige mit Anrecht auf einen Freibetrag
  • Volljährige in stationären Einrichtungen

Übrigens: Auch für Nebenwohnungen kann eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht ganz einfach per Online-Formular oder bei der Stadt beziehungsweise Gemeinde angemeldet werden. (lim)

Der Artikel "Hartz IV: Tipps für die Befreiung vom Rundfunkbeitrag " erschien zuerst bei morgenpost.de.