Berlin. Schulden zu tilgen ist für Hartz-IV-Bezieher und Menschen mit wenig Geld oft schwer. Ab 2022 werden sie besser vor Pfändung geschützt.

Wer ohnehin wenig Geld zur Verfügung hat, den treffen Schulden doppelt hart. Nicht nur für Empfänger von Hartz IV ist es oft kaum möglich, Schulden zu tilgen, wenn das Einkommen oder die Sozialleistungen vorne und hinten nicht reichen, um über die Runden zu kommen. Doch wer seine Schulden nicht begleicht, läuft Gefahr, Besuch vom Gerichtsvollzieher zu bekommen. Mit einem Vollstreckungsbescheid kann er im Zweifel sogar Gegenstände pfänden.

Hartz IV wurde zum 1. Januar 2023 durch das Bürgergeld ersetzt. Alle Infos zum Bürgergeld finden Sie hier.

Nicht alles, was ein Schuldner besitzt, darf dabei gepfändet werden. Der Gesetzgeber hat eine Liste mit "unpfändbaren" Gegenständen zusammengestellt. Unter den sogenannten Pfändungsschutz fielen bislang bereits alle Gegenstände für eine "bescheidene Lebensführung", für Erwerbstätigkeit oder Ausbildung sowie gesundheitlich notwendige Dinge. Nun wird die Liste erweitert und der Pfändungsschutz ausgeweitet, die Änderungen gelten ab 1. Januar 2022.

Diese Gegenstände fallen unter den Pfändungsschutz:

  • Kleidung
  • Möbel
  • Fernseher
  • Fahrrad
  • Herd
  • Betten
  • Waschmaschine
  • Spülmaschine
  • Staubsauger

Anders sieht es mit hochpreisigen Neugeräten aus. Gegenstände wie Kamera, Gemälde oder Teppiche darf der Gerichtsvollzieher mitnehmen. Sie werden versteigert, der Erlös geht an die Gläubiger.

Pfändungsschutz: Haustiere dürfen ab 2022 nicht mehr gepfändet werden

Ab dem neuen Jahr wird neben dem Bedarf des Schuldners und dessen Familie auch auf den Bedarf anderer im Haushalt lebenden Personen abgestellt. Das bedeutet im Klartext, dass ab 2022 auch alle entsprechenden Gegenstände vor Pfändung geschützt sind, die von Personen benötigt beziehungsweise genutzt werden, die mit dem Schuldner im selben Haushalt wohnen.

Zudem dürfen Haustiere wie Hund, Katze, Kaninchen oder Wellensittich – sowie auch deren Tierfutter – nicht mehr gepfändet werden. Neu geregelt wird auch die Pfändung von Weihnachtsgeld: Zukünftig sind zunächst 630 Euro geschützt. Dieser Betrag passt sich jährlich der jeweils gültigen Pfändungstabelle an.

Pfändung: So viel Bargeld darf ein Schuldner behalten

Jeder Schuldner darf darüber hinaus Bargeld behalten. Jedoch nicht in unbegrenzter Höhe. Ein Fünftel des täglichen Freibetrags, also des Betrags, der generell nicht gepfändet werden darf, kann der Schuldner in Bargeld bei sich tragen. Und dies für jeden Kalendertag ab der Pfändung bis zum Monatsende. Jede weitere Person, die mit dem Schuldner in einem Haushalt lebt, darf ein Zehntel des täglichen Freibetrags behalten. Der tägliche Freibetrag liegt derzeit für Personen ohne unterhaltspflichtige Kinder oder Ehepartner bei 42 Euro. (fmg)

Dieser Artikel erschien zuerst bei morgenpost.de.