Berlin. An Weihnachten können Hartz-IV-Empfänger durch Geldgeschenke Unterstützung erhalten. Doch Achtung, dabei gibt es einiges zu beachten.

Das Weihnachtsfest ist für viele Menschen auch ein Fest des Schenkens. Gerade wer wenig Geld zur eigenen Verfügung hat, wird zu dem Fest oft finanziell unterstützt. Aber besonders Bezieher von Leistungen nach Hartz IV müssen bei Geldgeschenken aufpassen. Denn zu großzügige Finanzspritzen werden den Empfängern von Arbeitslosengeld vom Jobcenter angerechnet.

Hartz IV wurde zum 1. Januar 2023 durch das Bürgergeld ersetzt. Alle Infos zum Bürgergeld finden Sie hier.

So groß die Freude über die finanzielle Entlastung auch sein mag – häufig sind Betroffene unsicher, was sie getrost annehmen können, ohne mit Kürzungen rechnen zu müssen. Was muss man also an Weihnachten beachten?

Der Bezug von Hartz IV ist mit gewissen Auflagen verbunden. Eine davon ist, dass man sein Vermögen gegenüber dem Jobcenter transparent zu halten hat. Dies gilt eigentlich auch für Geldgeschenke – genaue Grenzwerte gibt es allerdings nicht. An ein paar Faustregeln kann man sich aber orientieren.

Was gilt für Hartz-4-Empfänger in Bezug auf Geldgeschenke?

Regelmäßige Zuwendungen und Geldgeschenke für Empfänger des Arbeitslosengeldes II (ALG II oder auch Hartz IV), die keinen besonderen Anlass haben, werden meist als Einkommen verrechnet. Dies wurde auch in mehreren Gerichtsurteilen bestätigt.

Zwar können Geldgeschenke für Hartz-IV-Empfänger zu Kürzungen führen. Generell gilt aber, dass neben dem Freibetrag von 100 Euro, welcher erarbeitet werden kann, monatlich Geldgeschenke unter 50 Euro angenommen werden dürfen, ohne dass eine Verrechnung befürchtet werden muss.

Die gute Nachricht für die Feiertage: An Weihnachten sind Geldgeschenke für Hartz-IV-Empfänger unproblematisch.

Hierzu gibt es sogar ein bekanntes Urteil des Bundessozialgerichts: Die Kinder einer ALG-II-Bezieherin erhielten von ihrer Großmutter stets Geldgeschenke, zu Weihnachten und zum Geburtstag. Das Jobcenter verlangte im Nachhinein dafür eine Rückzahlung, wogegen die Mutter vor Gericht zog. Der Rückzahlungsbescheid wurde nach mehreren Prozessen wegen formeller Fehler zurückgewiesen. Die Geldgeschenke wurden daraufhin nicht angerechnet.

Auch wenn dieser Fall nicht universell übertragbar ist, so gilt, dass finanzielle Zuwendungen an Weihnachten kein Problem darstellen. Zumindest, so lange es sich nicht um größere Summen – im Vergleich zum geleisteten Regelsatz – handelt. Denn bei Geldgeschenken unterscheidet das Gesetz zwischen solchen, die „angemessen“ sind und eben nicht angemessenen Finanzspritzen.

Hartz 4: Geldgeschenke müssen „angemessen“ sein

Demnach darf das geschenkte Geld die finanzielle Situation des Beschenkten „nicht so günstig beeinflussen“, dass ein Bezug der Grundsicherung nicht mehr gerechtfertigt wäre. Damit soll ein Missbrauch von Hartz IV verhindert werden.

So lange einmalige Zuwendungen zum Weihnachtsfest also nicht zu hoch ausfallen, zählen sie zu den „angemessenen“ Geldgeschenken und werden nicht verrechnet. Bewegen sich die Summen allerdings in einem dreistelligen Bereich der dem aktuellen Regelsatz nahekommt (z. B. 300 Euro) dürfte dies ziemlich sicher zu einer Kürzung oder Rückzahlungsforderung führen.

Übrigens: Geldgeschenke für eigene Kinder werden bei der Berechnung ebenfalls nicht berücksichtigt – dazu zählen Unterstützungen zu Weihnachten, zum Geburtstag sowie regelmäßige Taschengelder. Nur bei Geldgeschenken zur Konfirmation oder Jugendweihe wird eine Ausnahme gemacht: Hier dürfen höchstens 3100 Euro angenommen werden.

Wie erfährt das Jobcenter von dem Geldgeschenk?

Geldgeschenke können dann vom Jobcenter nachvollzogen werden, wenn die Aktivitäten auf dem Konto des Empfängers des Arbeitslosengeldes stattfinden. Als Hartz-IV-Empfänger ist man zudem verpflichtet seine finanzielle Situation offenzulegen. Viele Experten raten deshalb – selbst wenn sich die Schenkung in einem angemessenen Rahmen bewegt: „Nur Bares ist Wahres“. (fmg)

Dieser Artikel erschien zuerst bei morgenpost.de.