Berlin. Auch Rentner müssen ihr Einkommen besteuern: Lesen Sie hier, warum sich eine Steuererklärung und wie Sie mehr Geld herausholen können.

  • Wer seine Rente erhöhen will, sollte die Steuererklärung machen
  • So kann man sich vom Staat bis zu Tausende Euro im Jahr zurückholen
  • Wie das funktioniert, lesen Sie hier

Die Höhe der eigenen Rente ist für viele Menschen, die noch nicht im Ruhestand sind, ein Mysterium. Zwar flattert einmal im Jahr der Bescheid der Deutschen Rentenversicherung (DRV) ins Haus. Dort steht aber nur die zu erwartende Höhe der Bezüge nach aktuellem Stand. Ob und wie diese im Ruhestand versteuert werden, steht nicht in dem Papier. Lesen Sie hier: Doppelbesteuerung fällt - Warum Rentnern eine böse Überraschung droht.

Denn entgegen einem verbreiteten Irrglauben, muss prinzipiell auf die Rente Einkommenssteuer gezahlt werden. Auch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden fällig. Wie hoch die Rente ausfällt, hängt damit maßgeblich mit dem Steuerfreibetrag und dem Rentenfreibetrag zusammen. In diesem Überblick lesen Sie, was es damit auf sich hat und mit welchen Tipps Sie als Rentner oder Rentnerin bei der Steuer ordentlich sparen können.

Rente: Das hat es mit dem Rentenfreibetrag auf sich

Der Rentenfreibetrag bezeichnet den Teil der Brutto-Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der nicht versteuert werden muss. Durch die Einführung der sogenannten "nachgelagerten Besteuerung" im Jahr 2005 sinkt dieser Freibetrag allerdings bis 2040 schrittweise auf 0 Prozent. Zum Ausgleich werden alle Beträge, die vor dem Ruhestand für die Rente aufgebracht werden, zunehmend steuerfrei.

Entscheidend für den persönlichen Rentenfreibetrag, ist das Eintrittsjahr. Für Menschen, die bis 2005 in Rente gegangen sind, liegt der Rentenfreibetrag bei 50 Prozent. Bis 2020 sank der Rentenfreibetrag jährlich um zwei Prozentpunkte. Wer beispielsweise 2015 in Rente ging, musste bereits 70 Prozent seiner Brutto-Rente als Einkommen versteuern.

Seit 2020 sinkt der Freibetrag jährlich nur noch um einen Prozentpunkt. Erfolgt der Renteneintritt zum Beispiel 2030, sind demnach 90 Prozent der Rente voll einkommenssteuerpflichtig. Einmal festgelegt, bleibt der Rentenfreibetrag ein Leben lang gleich. Auf nachfolgende Rentenerhöhungen wird er nicht mehr angewandt. Diese müssen voll versteuert werden.

Rechenbeispiel:

  • Eine Bäckerin aus Essen ist 2016 in Rente gegangen. Ihr Rentenfreibetrag liegt demnach bei 72 Prozent
  • Aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält sie jährlich eine Brutto-Rente von 15.000 Euro
  • Davon müssen als Einkommen also 10.800 Euro versteuert werden

Empfohlener externer Inhalt
An dieser Stelle befindet sich ein externer Inhalt von einem externen Anbieter, der von unserer Redaktion empfohlen wird. Er ergänzt den Artikel und kann mit einem Klick angezeigt und wieder ausgeblendet werden.
Externer Inhalt
Ich bin damit einverstanden, dass mir dieser externe Inhalt angezeigt wird. Es können dabei personenbezogene Daten an den Anbieter des Inhalts und Drittdienste übermittelt werden. Mehr dazu in unserer Datenschutzerklärung

Rente: Das hat es mit dem Steuerfreibetrag auf sich

Ob eine Zahlung an das Finanzamt geleistet werden muss, bestimmt nachfolgend zum Renten- der Steuerfreibetrag. Der Steuerfreibetrag legt die Höhe des jährlichen Einkommens fest, auf das keine Steuern gezahlt werden müssen. Diese Grenze gilt nicht nur für Rentner und Rentnerinnen, sondern für alle Steuerzahlenden.

Auch interessant: Fluglotsen und Justizbeamte – Diese Berufe gehen besonders zeitig in Frührente

Der Bundestag kann den Steuerfreibetrag jährlich ändern. Für 2022 lag er für Alleinstehende bei 9.984 Euro. Für Verheiratete und eingetragene Lebenspartnerschaften gilt der doppelte Wert.

Wessen gesamtes Einkommen unter dem Steuerfreibetrag liegt, muss also keine Steuern zahlen. Jeder Euro an Einnahmen, der über der Grenze liegt wird versteuert. Der progressiv gestaltete Grenzsteuersatz legt die Höhe fest. Er beginnt bei 14 Prozent und steigt mit der Höhe des Einkommens auf bis zu 45 Prozent. Für diesen Spitzensteuersatz müsste die betroffene Person im Ruhestand jedoch mindestens 274.613 Euro an Einnahmen vorweisen.

Rechenbeispiel:

  • Die Bäckerin aus Essen ist alleinstehend. Für sie gilt 2022 demnach der Steuerfreibetrag von 9.984 Euro
  • Nach Abzug des Rentenfreibetrags hat sie aus der gesetzlichen Rente ein Einkommen von 10.800 Euro
  • Ihr zu versteuerndes Einkommen liegt also bei 453 Euro

Rente und Steuern: Das gesamte Einkommen zählt

Für die Einkommenssteuer zählt nicht nur die gesetzliche Rente, sondern, wie der Name schon sagt, das gesamte Einkommen. Wer im Ruhestand also zusätzlich Geld verdient, beispielsweise durch einen Nebenjob, muss dies auch bei der Steuer berücksichtigen.

Auch Einnahmen aus der betrieblichen Altersvorsorge, Kapitalerträge wie Zinsen oder Dividenden aus Aktien, Mieteinnahmen oder Einnahmen aus Forst- und Landwirtschaft sind im Ruhestand voll einkommenssteuerpflichtig.

Rechenbeispiel:

  • Die Bäckerin aus Essen hat neben der gesetzlichen Rente noch jährliche Mieteinnahmen von 8.400 Euro
  • Dazu kommen pro Jahr noch 2.400 Euro aus der betrieblichen Altersvorsorge
  • Insgesamt hat die Bäckerin damit nach Abzug des Rentenfreibetrag ein jährliches Einkommen von 21.600 Euro
  • Davon muss sie 2022 nach Abzug des Steuerfreibetrages also 11.253 Euro versteuern

Rente und Steuer: Diese Kosten können sie absetzen

Auch im Ruhestand lassen sich den Einnahmen aus der Rente natürlich Ausgaben entgegen stellen, die von der Steuer absetzbar sind. Sinkt dadurch das zu versteuernde Einkommen, sinkt auch die zu zahlende Steuer – und das teilweise deutlich.

Voraussetzung dafür ist eine freiwillige Steuererklärung. Andernfalls rechnet das Finanzamt in der Regel mit Pauschalen. Diese können stark von den Kosten abweichen, die in einer Steuerklärung mit den entsprechenden Nachweisen gelten gemacht werden können. Daher sollten Rentner und Rentnerinnen unbedingt auf diese Posten achten.

Sonderausgaben

Das Finanzamt veranschlagt bei den Sonderausgaben eine Pauschale von 36 Euro. Über die Sonderausgaben können Rentner und Rentnerinnen aber zum Beispiel die Kosten für Kranken- und Pflegeversicherung, Spenden oder die Kirchensteuer absetzen. Allein das summiert sich schnell auf mehr als 36 Euro.

Werbungskosten

Ähnlich verhält es sich bei Werbungskosten. Die Pauschale des Finanzamtes beziffert sich dafür auf 102 Euro. Rentner und Rentnerinnen können aber unter anderem Kontoführungsgebühren, Gewerkschaftsbeiträge und praktischerweise auch die Kosten für Steuerberater absetzen.

Außergewöhnliche Belastungen

Bei den außergewöhnlichen Belastungen können teils hohe Beiträge von der Steuer abgesetzt werden. Zu außergewöhnlichen Belastungen zählen zum Beispiel Krankheitskosten, worunter Ausgaben für ein Gehilfe, ein neues Hörgerät oder eine Brille fallen können.

Lesen Sie auch: So schlecht schneidet das Deutsche Rentensystem im internationalen Vergleich ab

Auch die Unterbringung in einem Pflegeheim, Fahrtkosten zum Arzt oder Beerdigungskosten zählen dazu. Um diese Kosten steuerlich geltend zu machen, müssen sie die Grenze der zumutbaren Belastung überschreiten. Diese richtet sich nach der Höhe des Einkommens und ist daher insbesondere bei kleineren Renten nicht sehr hoch.

Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen

Rentner und Rentnerinnen können sowohl Hilfe im Haushalt als auch die Kosten für Handwerkern zu 20 Prozent von der Steuer absetzen. Wobei für Handwerkerleistungen nur der Lohn und die Fahrt nicht aber die Kosten des Materials einberechnet werden. Der maximal absetzbare Betrag für haushaltsnahe Dienstleistungen liegt bei 4000 Euro und bei Handwerkerleistungen bei 1200 Euro.

Rechenbeispiel

  • Die Bäckerin aus Essen hat für ihre Steuererklärung einen Berater engagiert und ihm 350 Euro bezahlt, die sie als Werbungskosten geltend macht
  • Als Sonderausgaben macht sie die Kosten für ihre Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe rund 1600 Euro und eine Spende an das Tierheim in Höhe von 100 Euro geltend
  • Die Bäckerin musste sich krankheitsbedingt einen Rollator und ein Hörgerät zulegen. Insgesamt gibt sie dafür 2000 Euro als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung an
  • Sie beschäftigt außerdem eine Haushalthilfe, die sie beim Putzen und Kochen unterstützt. Von den Lohnkosten macht sie 1100 Euro als haushaltsnahe Dienstleistung geltend.

Summiert ergibt das 5.150 Euro. Statt der ursprünglich veranschlagten 11.856 Euro muss die Bäckerin also lediglich 6.103 Euro versteuern. (jas)