Bochum/Gelsenkirchen. Sami A. wurde ohne richterlichen Beschluss nach Tunesien abgeschoben. Nun entschied ein Gericht: Er muss nicht zurückgeholt werden.

Die Stadt Bochum muss den im Sommer zu Unrecht abgeschobenen islamistischen Gefährder Sami A. nicht nach Deutschland zurückholen. Das hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen am Mittwoch entschieden. Allerdings kann Sami A. noch Beschwerde dagegen einlegen. (Az 8 L 2184/18)

Es ist eine weitere juristische Etappe im monatelangen Tauziehen im Fall des 42-jährigen Gefährders. Sami A. war am 13. Juli nach Tunesien abgeschoben worden, obwohl die Richter das noch am Tag zuvor wegen Foltergefahr untersagt hatten.

Doch als dieser Beschluss den zuständigen Behörden zugestellt wurde, saß Sami A. bereits im Flugzeug nach Tunis. Das Gericht rügte das Verhalten der Behörden und ordnete die sofortige Rückholung von Sami A. an.

Abschiebeverbot wurde im November aufgehoben

Im Herbst gab es dann eine Zusicherung des tunesischen Staates, dass Sami A. dort keine Folter und keine unmenschliche Behandlung drohen. Das Gericht hob daraufhin am 21. November das bis dahin noch immer gültige Abschiebeverbot auf. Man halte die Gefahr der Folter durch seinen Heimatstaat nach der nunmehr vom Bundesamt vorgelegten Verbalnote der tunesischen Botschaft „für nicht mehr beachtlich wahrscheinlich“, hieß es damals.

Die Tatsache, dass Sami A. jetzt in Tunesien sei, bedeute folglich keinen andauernden rechtswidrigen Zustand, argumentierten die Gelsenkirchener Richter nun. Deshalb hoben sie am Mittwoch die Pflicht der Stadt Bochum auf, Sami A. zurückzuholen.

Sami A. arbeitete als Leibwächter, mutmaßlich auch von Osama bin Laden. Bereits 1997 kam er nach Deutschland. (dpa/jha)