Braunschweig. Die Stadt ist nach wie vor Hochinzidenz-Kommune, auch wenn die Inzidenz wieder unter 100 liegt. Wir erläutern, was erlaubt ist – und was nicht.

Es wird immer schwieriger, den Überblick über Verordnungen, Regeln und Verbote zu behalten. Da sind nicht nur die Unterschiede zwischen den einzelnen Bundesländern, sondern da sind auch regionale Unterschiede sowie Änderungen bei den Regeln, die von der Inzidenz abhängen. Nicht zu vergessen die unterschiedlichen Inzidenzwerte, die von Stadt und Land veröffentlicht werden.

Wir geben daher hier den jeweils aktuellen Überblick über die wichtigsten Regeln, die in Braunschweig zu beachten sind. Momentan gilt die Stadt noch als Hochinzidenz-Kommune: Die Sieben-Tages-Inzidenz lag mehrere Tage über dem Wert von 100. Das heißt, innerhalb von sieben Tagen gibt es mehr als 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner. Zwar sinkt die Inzidenz im Moment. Die Landesverordnung sieht aber nach wie vor die folgenden strengen Beschränkungen vor.

Die aktuellen Regeln in Braunschweig (Hochinzidenz-Kommune)

KONTAKTE: Die Mitglieder eines Haushalts dürfen nur mit einer weiteren Person sowie den zugehörigen Kindern bis zu einem Alter von 6 Jahren zusammenkommen. Für Alleinstehende gilt analog dazu, dass sie sich nur mit den Mitgliedern eines Haushalts treffen dürfen (inklusive Kinder bis 6 Jahre). Sport im Freien ist nur mit einer weiteren Person zulässig.

KITAS UND SCHULEN: Die Kitas sind geschlossen und ermöglichen nur die Notbetreuung (bis zu 50 Prozent der Gruppengröße). Wenn Braunschweig auch nach den Osterferien noch als Hochinzidenz-Kommune gelten sollte, müssen fast alle Schüler wieder ins Homeschooling – nur Grundschüler, Förderschulen (geistige Entwicklung) und Abschlussklassen bleiben dann im Wechselmodell.

EINZELHANDEL: Das Termin-Shopping ist nicht zulässig. Erlaubt ist nur das Bestellen und Abholen (click & collect). Geöffnet sind aber weiterhin Buchläden und Blumenläden sowie die Stadtbibliothek.

GASTRONOMIE: Zulässig sind der Außer-Haus-Verkauf und das Abholen bestellter Speisen und Getränke.

FREIZEIT: Museen, Kinos, Theater und alle weiteren Kultur- und Freizeiteinrichtungen sind geschlossen. Ausnahme: Der Zoo darf weiterhin geöffnet bleiben (hierzu gab es ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg). Auch der Botanische Garten dürfte theoretisch öffnen, bleibt aber geschlossen. Präsenz-Gottesdienste sind zulässig.

AUSGANGSSPERRE: In Braunschweig gilt aktuell KEINE Ausgangssperre. Ab einer Inzidenz von 100 kann eine Kommune grundsätzlich eine nächtliche Ausgangssperre von 21 Uhr bis 5 Uhr verfügen – laut Verordnung, „wenn dieses aufgrund der jeweiligen Erkenntnisse aus der Kontaktnachverfolgung, der allgemeinen und regionalen Infektionslage sowie der Ziele des Infektionsschutzes geboten und verhältnismäßig ist“. Die feste Anordnung einer Ausgangssperre ist ab einem Wert von 150 vorgesehen – sofern diese angespannte Lage „nach Einschätzung der örtlich zuständigen Behörde von Dauer“ ist. Eine weitere Voraussetzung ist, dass das Infektionsgeschehen sich nicht mehr räumlich eingrenzen lässt und die Gefahr eine unkontrollierten Verbreitung des Coronavirus besteht. Ausgangsbeschränkungen sollen auch nur in Teilen eines Landkreises oder einer Stadt möglich sein.

OSTERN: Von Karfreitag bis einschließlich Ostermontag sind Ansammlungen in der Öffentlichkeit verboten ­– auch wenn die Beteiligten dabei die Abstandsregeln einhalten würden.

MODELLPROJEKT: Als eine von landesweit 14 Städten darf Braunschweig ein Modellprojekt für kontrollierte Öffnungen starten – voraussichtlich am 12. April. Dabei geht es grundsätzlich um den Einzelhandel, die Außengastronomie, Kulturzentren, Theater, Kinos und Fitnessstudios. Innerhalb der Okerumflut soll der Zugang zu bestimmten Läden und Einrichtungen nur nach negativem Schnelltest möglich sein. In der Kontaktnachverfolgung soll die Luca-App zum Einsatz kommen. Voraussetzung ist, dass die Inzidenz nicht über 200 liegt.

Braunschweig ist als Modellkommune für Öffnungen zugelassen

Was passiert, wenn die Inzidenz wieder unter 100 liegt?

Erst einmal bleibt alles beim Alten. Wichtig sind hier zwei Dinge:

Erstens ist für Lockerungen der Inzidenzwert ausschlaggebend, den das Landesgesundheitsamt täglich auf seiner Internetseite veröffentlicht. Er unterscheidet sich immer von dem Inzidenzwert, den die Stadt ausweist. In der Regel ist der Wert des Landesgesundheitsamtes etwas höher als der städtische Wert. Als Grund für die verwirrende Differenz werden ein zeitlicher Meldeverzug und Software-Schnittstellenprobleme genannt.

Braunschweig schwankt um Inzidenz von 100 – Verbote bleiben

Zweitens muss der Inzidenzwert, den das Landesgesundheitsamt ausweist, sieben Tage in Folge unter 100 liegen. Und erst dann, wenn die Gefahrenabwehrleitung in Braunschweig diese Entwicklung auch als anhaltenden Trend einschätzt, wäre Braunschweig keine Hochinzidenz-Kommune mehr. Das heißt, erst dann wären wieder Lockerungen möglich.

Die aktuellen Inzidenzwerte: Nachdem der Wert Ende März laut dem Landesgesundheitsamt auf 114 angestiegen war, sinkt er seitdem wieder. Am Samstag, 3. April, meldete das Land eine Inzidenz knapp unter 100, am Sonntag dann 93. Ob das ein realistischer Trend ist, oder ob diese Entwicklung mit weniger Tests aufgrund der Ostertage zu tun hat, wird sich erst in den nächsten Tagen zeigen.

Angenommen, die Inzidenz in Braunschweig sinkt jetzt weiter kontinuierlich abwärts, dann müsste die Gefahrenabwehrleitung der Stadt am Freitag, 9. April, einschätzen, ob das eine stabile Entwicklung ist. Wenn sie dieser Ansicht sein sollte, würde die Stadt per Allgemeinverfügung erklären, ab wann Braunschweig nicht mehr Hochinzidenz-Kommune ist. Diese Allgemeinverfügung könnte dann voraussichtlich frühestens am Montag, 12. April, in Kraft treten. Und dann würden wieder die folgenden Regeln der niedersächsischen Corona-Verordnung gelten:

Die Regeln für den Fall, dass Braunschweig keine Hochinzidenz-Kommune mehr sein sollte

KONTAKTE: Mitglieder eines Haushalts können sich mit höchstens zwei Personen eines anderen Haushalts treffen, wobei ihre Kinder bis zu einem Alter von 14 Jahren nicht mitzählen und getrennt lebende Paare als ein Haushalt gewertet werden.

KITAS: Die Kindertagesstätten sind im eingeschränkten Regelbetrieb. Sie sind damit im Grundsatz geöffnet und bieten Betreuung in Regelgruppengröße an, allerdings dürfen sich die Gruppen nicht durchmischen.

SCHULEN: Es gilt das Wechselmodell für alle Jahrgänge und Schulen.

HANDEL: Es gibt die Möglichkeit des Terminshoppings, also des Einkaufens nach Vereinbarung eines Termins in dem jeweiligen Geschäft (das ist bei vielen Geschäften auch vor Ort möglich). In diesen Läden darf sich jeweils nur eine Kundin oder ein Kunde samt Begleitperson auf 40 Quadratmeter Verkaufsfläche aufhalten. Eine Dokumentation der Kundendaten ist nicht vorgeschrieben.

Buchhandlungen und Blumenläden sind geöffnet. Die Baumärkte sollen zunächst geschlossen bleiben.

GASTRONOMIE: Alle Restaurants, Cafés und so weiter bleiben geschlossen, auch die Außengastronomie. Ausgenommen sind der Außer-Haus-Verkauf und das Abholen bestellter Speisen und Getränke.

FREIZEIT: Museen, Galerien, Zoos, botanische Gärten und Gedenkstätten dürfen mit Terminbuchung für Besucher öffnen. Erlaubt ist auch Individualsport zu zweit sowie Sport in Gruppen von bis zu zehn Kindern bis 14 Jahren im Außenbereich.

KÖRPERNAHE DIENSTLEISTUNGEN: Für körpernahe Dienstleistungen oder Körperpflege (Friseure, Kosmetikstudios, Massage, Fußpflege, Physiotherapie, Tattoostudios) sowie bei logopädischen Behandlungen gilt: Wenn der Kunde während der Behandlung nicht die ganze Zeit eine medizinische Maske tragen kann, muss er einen negativen Test (PCR, Schnelltest, Selbsttest) vorlegen oder es muss ihm ein Schnelltest vor Ort von dem Betrieb angeboten werden.

MASKENPFLICHT: Sie gilt unabhängig von der Inzidenz in Braunschweig weiterhin in der Fußgängerzone und im Magniviertel sowie unter anderem auch auf dem Schlossplatz – und zwar unabhängig vom Inzidenzwert. Sie gilt ebenso grundsätzlich auf Märkten und im ÖPNV (auch an Haltestellen), in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind, in den Eingangsbereichen sowie auf den zugehörigen Parkplätzen. Die Maskenpflicht gilt auch überall dort, wo der Abstand von 1,50 Meter nicht einzuhalten ist, auch am Arbeitsplatz, wenn es dort eng wird (es sei denn, die Tätigkeit lässt dies nicht zu).