Achim/Verden. Als Bestatter legte er Urnen ohne Wissen der Angehörigen in fremde Gräber. Nun wurde er wegen Störung der Totenruhe verurteilt.

Wegen Störung der Totenruhe ist ein früherer Bestatter aus Achim am Mittwoch zu einer Geldstrafe auf Bewährung verurteilt worden. Die Strafe von 80 Tagessätzen zu je 25 Euro muss der 57-Jährige nach dem Urteil des Amtsgerichts nur zahlen, wenn er innerhalb von zwei Jahren Straftaten begeht, wie ein Gerichtssprecher erklärte.

Angeklagter Bestatter zeigte Reue und weinte

Der Mann räumte in der Verhandlung über seinen Verteidiger ein, dass er zwischen 2015 und 2019 in acht Fällen Urnen mit der Asche Verstorbener in beliebigen Gräbern beigesetzt hat. Dem Sprecher zufolge zeigte der Angeklagte Reue und weinte. Das Urteil fiel wenige Stunden nach Beginn des Prozesses. Wegen der Corona-Pandemie wurde nicht im Achimer Amtsgericht, sondern in den Räumen des Landgerichts Verden verhandelt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Der Mann, der unter einer psychischen Erkrankung litt, hatte demnach eine Urne nicht rechtzeitig vor der vereinbarten Beisetzung vom Krematorium bekommen. Aus Sorge, die Angehörigen vor den Kopf zu stoßen, nahm er eine andere Urne, um den Beerdigungstermin einhalten zu können.

Mehrere Urnen in fremden Gräbern

So sei eine Kettenreaktion entstanden und er habe mehrere Urnen in fremde Gräber gelegt. Das Gericht erkannte an, dass der Mann sich wegen der Erkrankung nicht in der Lage sah, den Angehörigen die nötige Terminverschiebung zu erklären. Zugunsten des Angeklagten wertete das Amtsgericht auch, dass der 57-Jährige nicht vorbestraft ist. Auch die besonderen Umstände wirkten sich strafmildernd aus. Im Zuge der Ermittlungen verlor der Mann seine Lizenz als Bestatter, wirtschaftlich und privat spürte er die Folgen seiner Taten.

Psychische Erkrankung führt nicht zu Schuldunfähigkeit

Die Staatsanwaltschaft hatte dem 57-Jährigen ursprünglich auch Betrug vorgeworfen, dies floss letztlich aber nicht ins Urteil ein. In ihrem Plädoyer forderte die Anklagebehörde eine Geldstrafe von 75 Tagessätzen je 25 Euro. Die Verteidigung sagte, eine Geldstrafe sei angemessen und stellte die Höhe ins Ermessen des Gerichtes. Auch aus Sicht der Verteidigung führte die Erkrankung nicht zu einer Schuldunfähigkeit, erklärt aber die Motivlage. dpa