Celle. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass Krankenhäuser ihre Operationszahlen weiter wie bisher prognostizieren dürfen.

Krankenversicherungen müssen Kliniken komplexe Operationen erlauben, wenn diese im jeweiligen Vorjahr eine bestimmte Mindestzahl dieser Operationen vorweisen können. Das entschied das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in Celle in einem am Montag bekanntgewordenen Urteil vom 16. Juni.

Wolfsburger Krankenhaus wollte komplexe Operationen an Speiseröhren anbieten

Aus Qualitätsgründen müssten Krankenhäuser eine bestimmte Mindestmenge dieser Operationen leisten. Um die Eingriffe auch künftig abrechnen zu können, legten die Kliniken zur Jahresmitte zunächst eine Prognose vor. Eine Revision wurde zugelassen. (Az.: L 16 KR 64/20)

Im vorliegenden Fall wollte ein Wolfsburger Krankenhaus den Angaben zufolge auch 2020 komplexe Operationen an der Speiseröhre anbieten. Dafür prognostizierte die Klinik im Juli 2019 für das Folgejahr 10 entsprechende Operationen - auf der Grundlage der Vorjahreszahlen mit genau 10 Eingriffen.

Bei der Berechnung der Prognose zählt das „vorangegangene Kalenderjahr“

Die Krankenkassen allerdings bezweifelten die Prognose, ihrer Ansicht nach kommt es auf die letzten vier Quartale an. Danach würde die Mindestmenge nicht erreicht.

Laut Gericht ist der Widerlegungsbescheid der Krankenkassen rechtswidrig, das Krankenhaus habe seine Prognose auf eine fehlerfreie Grundlage gestützt. Die Krankenkassen dagegen hätten den Wortlaut der Mindestmengenregelungen missachtet: Bei dem „vorangegangenen Kalenderjahr“ handele es sich eben nicht um die letzten vier Quartale.

Der Zeitraum ist nicht entscheidend

Der Prognose könne nicht mit dem Argument widersprochen werden, dass die Vorjahreszahlen in einem anderen Zeitraum nicht erreicht würden, heißt es weiter.