Berlin. Der Bundesfinanzhof prüft derzeit, ob es sich um eine außergewöhnliche Belastung handelt.

Wildtiere können erhebliche Schäden auf Grundstücken anrichten. „Bisher blieben Hauseigentümer häufig auf den Kosten für die Wiederherrichtung von Garten und Außenanlagen sitzen“, sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. Der Bundesfinanzhof (BFH) in München prüft nun, ob an solchen Ausgaben nicht auch das Finanzamt beteiligt werden kann (Az.: VI B 14/18).

Grundlage ist ein Fall aus Nordrhein-Westfalen: Ein dort ansässiges Ehepaar hatte Ärger mit einem Biber. Dieser richtete Schäden im Garten und an der Terrasse an. Rund 4000 Euro musste das Paar aufwenden, um die diese zu beseitigen sowie präventiv eine Bibersperre zu errichten. Da die Versicherung die Kosten nicht übernahm, machten die Kläger die Ausgaben als außergewöhnliche Belastung in ihrer Einkommensteuererklärung geltend.

Das Finanzamt erkannte diese Kosten jedoch nicht an. Auch das Finanzgericht Köln verweigerte den Steuerabzug (Az.: 3 K 625/17). Die Schäden seien zwar außergewöhnlich, aber nicht von existenziell wichtiger Bedeutung. Die Biberschäden im Garten führten weder zur Unbewohnbarkeit des Hauses, noch verursachten sie konkrete Gesundheitsgefährdungen, so das Finanzgericht. Die Kläger legten gegen das Urteil beim Bundesfinanzhof Nichtzulassungsbeschwerde ein.

Eigentümer, die auch solche Wildtierschäden hatten, sollten die Kosten für die Beseitigung in ihrer Steuererklärung geltend machen, wenn es sich um Ausgaben handelt, die nicht jeden Haus- und Gartenbesitzer treffen. Werden die Aufwendungen geltend gemacht, wird die steuerliche Anerkennung gegebenenfalls verweigert. Dann kann mit Hinweis auf das BFH-Verfahren das Ruhen des Verfahrens beantragt werden. dpa