Köln. Angestellte mit einem befristeten Arbeitsvertrag sollten ihre Rechte kennen.

Für manche ist es die Chance auf einen Neueinstieg, für andere eine Übergangslösung: Ein befristeter Arbeitsvertrag. 8,4 Prozent der Erwerbstätigen ab 25 waren 2015 in Deutschland nur auf Zeit angestellt. Das geht aus Zahlen des Statistischen Bundesamts hervor. Doch während der Arbeitgeber davon profitiert, wenn er kurzfristig etwa einen Engpass überbrücken kann, haben Arbeitnehmer meist keine Vorteile durch die Befristung. Rechte haben sie trotzdem.

Deren Grundlage ist das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Es sagt: Liegt ein sachlicher Grund vor, darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis befristen. Der Grund kann eine Elternzeit- oder Krankheitsvertretung sein, aber auch ein erhöhtes Auftragsaufkommen oder eine Inventur. „In so einem Fall ist eine Verlängerung auch mehrmals hintereinander möglich“, erklärt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht und Sozialrecht sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein.

Allerdings ist nicht jede Begründung des Chefs ist zulässig. Ist eine Abteilung beispielsweise schon seit Monaten unterbesetzt, kann der Arbeitgeber nicht argumentieren, dass er jemanden nur kurzfristig als Unterstützung des Teams braucht. Ohne Sachgrund darf der Chef den Vertrag nur auf zwei Jahre befristen – üblich beispielsweise bei einer Neuanstellung. „Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis innerhalb der Höchstdauer maximal dreimal verlängern“, erklärt Oberthür.

Wichtig zu wissen: Wenn Frauen während der Vertragslaufzeit in den Mutterschutz gehen, beeinflusst das die Befristung nicht. „Das Arbeitsverhältnis läuft also am vereinbarten Datum aus, beziehungsweise wenn der Angestellte seinen Zweck erfüllt hat“, sagt Oberthür. Das gilt auch, wenn Arbeitnehmer Elternzeit nehmen.

In jedem Fall muss die Befristung schriftlich vereinbart werden. „Tritt jemand seinen ersten Arbeitstag an, ohne dass er und der Arbeitgeber den Vertrag unterschrieben haben, kann daraus ein unbefristetes Arbeitsverhältnis werden“, erklärt Oberthür.

Wenn Mitarbeiter in einem Unternehmen bleiben wollen, sollten sie ihre Vorgesetzten frühzeitig signalisieren. „Warten Sie nicht, bis ihr Vorgesetzter auf Sie zukommt. Ergreifen Sie die Initiative, um Klarheit zu schaffen“, rät Bernd Slaghuis, Karriere-Coach aus Köln.

Gute Argumente für die Verlängerung: Man ist bereits eingearbeitet, versteht sich mit den Kollegen oder hat weitere Ideen für das laufende Projekt. Arbeitnehmer sollten selbstbewusst ihre Leistung und ihr Interesse an der Stelle hervorheben.

Oberthür warnt aber: „Angestellte sollten sich nicht darauf verlassen, dass ihr Arbeitsverhältnis verlängert wird.“ Spätestens drei Monate vor Vertragsende müssen sie sich bei der Arbeitsagentur arbeitssuchend melden.

Besser also, sich vorsorglich um Alternativen zu kümmern – auch wenn der aktuelle Arbeitgeber einem etwas in Aussicht stellt. „Und wenn Sie nicht bleiben können, schauen Sie neugierig nach vorne und gehen Sie den Jobwechsel zielgerichtet an“, empfiehlt Slaghuis. Bei Verträgen, die maximal 24 Monate gehen, können Arbeitnehmer deshalb auf eigenen Wunsch arbeitssuchend gemeldet bleiben. Eine vorzeitige Kündigung ist bei einem befristeten Arbeitsverhältnis aber nur möglich, wenn sie vertraglich vereinbart wurde. dpa