Berlin. Auch Bezieher von Kranken- und Elterngeld können ab September die 300 Euro Energiepreispauschale beziehen. Was Sie dazu wissen müssen.

  • Ab September wird die Energiepauschale an alle Berufstätigen ausgezahlt
  • Die 300 Euro gibt es auch für Bezieher von Kranken- oder Elterngeld – doch sie müssen selbst aktiv werden
  • Die Energiepauschale kann entweder über den Arbeitgeber oder die Einkommensteuer bezogen werden

Der Krieg in der Ukraine und die damit einhergehende Energiekrise reißen bei vielen Menschen in Deutschland ein großes Loch ins Haushaltsbudget. Lebensmittel, Kraftstoffe oder auch Energie – nahezu alles wird immer teurer. Das spiegelt auch die Inflation von über sieben Prozent wider, die Prognosen zufolge 2022 sogar noch zweistellig werden könnte. Für viele Verbraucher wird das Thema Sparen daher umso wichtiger. Dabei können auch die Entlastungen helfen, die von der Ampel-Koalition in drei Entlastungspaketen beschlossen wurden.

Energiepauschale in Elternzeit und bei Krankengeld: Wie man an die 300 Euro kommt

Eine der finanziellen Entlastungen ist die Energiepauschale von 300 Euro, die zunächst alle Arbeitnehmer in Deutschland ab September über ihr Gehalt bekommen. Studierende sowie Rentner sollen die Energiepauschale zum 1. Dezember in einem zweiten Schritt erhalten. In allen drei Fällen müssen die Berechtigten nicht reagieren, die 300 Euro werden automatisch überwiesen. Auch deshalb warnt die Verbraucherzentrale NRW davor, nicht auf die perfide Betrugsmasche mit der Energiepauschale reinzufallen und persönliche Daten preiszugeben.

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Für die Energiepauschale ist keine Verifizierung notwendig. Was aber ist, wenn man Krankengeld oder Elterngeld als Lohnersatzleistung bezieht? Bekommt man in solchen Fällen ebenfalls die 300 Euro? Die Antwort ist ja, weil in beiden Fällen das Arbeitsverhältnis weiterbesteht. Sowohl Langzeit-Kranke als auch Mütter und Väter in Elternzeit haben nicht gekündigt – juristisch gesehen ruht ihr Arbeitsvertrag nur. Im Hinblick auf die Energiepauschale bedeutet das, dass ein Anspruch auf das Geld besteht, jedoch gibt es ein paar Punkte zu beachten – ein kurzer Überblick:

  • Der Bezug der Energiepauschale ist über den Arbeitgeber oder die Steuer möglich.
  • Personen in Elternzeit müssen den Kontakt zu ihrem Arbeitgeber aufnehmen.
  • Der Nachweis für den Bezug von Kranken- oder Elterngeld darf nicht vergessen werden.
  • Wenn der Arbeitgeber die Energiepauschale nicht auszahlt, geht es über die Steuer.

Energiepauschale in der Elternzeit: Auch Auszahlung über Arbeitgeber ist möglich

Bezieher von Elterngeld haben grundsätzlich zwei Möglichkeiten: Entweder, sie beziehen die Energiepauschale über ihren Arbeitgeber oder aber sie machen die 300 Euro über die Einkommensteuer geltend. Der Vorteil bei der Arbeitgeber-Variante ist, dass man schneller an die Einmalzahlung kommt und man nicht erst auf die Steuererstattung warten muss. Jedoch muss man seinem Arbeitgeber signalisieren, dass man Elterngeld bezieht – spätestens bis zum 31. August 2022, wie ein Sprecher aus dem Finanzministerium gegenüber der "Südwest-Presse" (swp) erklärt.

Der Zug ist Stand 12. September abgefahren. Allerdings sind die Arbeitgeber in Deutschland nicht dazu verpflichtet, die Energiepauschale im September auszuzahlen. Auch spätere Auszahlungen sind möglich – in kleineren Unternehmen etwa bekommen Arbeitnehmer die Energiepauschale nicht im September, sondern erst mit der Gehaltsabrechnung im Oktober. Für Verbraucher in Elternzeit bedeutet dies, dass auch spätere Auszahlungen noch möglich sind. In jedem Fall sollten die Betroffenen einen Nachweis für ihren Elterngeld-Bezug parat haben.

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Energiepauschale und Krankengeld: Für Langzeit-Kranke gibt es bloß eine Option

Zahlt der Arbeitgeber die Energiepauschale aus, bekommen Mütter und Väter in Elternzeit eine gesonderte Lohnabrechnung, die sie sonst nicht bekommen würden, berichtet die "Südwest-Presse". Der Hintergrund ist, dass das Elterngeld eine staatliche Geldleistung ist und nicht vom Arbeitgeber bezahlt wird. Daher bekommen die betroffenen Eltern in der Zeit auch keine Gehaltsabrechnung. Die Einmalzahlung ist hier eine Ausnahme. Wie viel von der Energiepauschale nach Abzug der Steuer auf das Konto kommt, bestimmen primär zwei Faktoren.

Einfach ist die Thematik bei Langzeit-Kranken. Wer weniger als sechs Wochen am Stück krankgeschrieben ist, bekommt weiter sein Gehalt und somit die 300 Euro Energiepauschale automatisch über die Lohnabrechnung. Wer länger als sechs Wochen krankgeschrieben ist, bekommt Krankengeld von seiner Krankenkasse. Die gesetzlichen Krankenkassen zahlen jedoch keine Energiepauschale aus – daher bleibt Betroffenen bloß der Weg über die Einkommensteuer. Wer sich unsicher ist, kann bei dieser Option einen Steuerberater um Hilfe bitten.

PersonengruppeEnergiepauschale in EUR
Arbeitnehmer300 Euro ab September über Gehaltsabrechnung
Rentner300 Euro zum 1. Dezember über die Rente
Studierende200 Euro (netto) ab 1. Dezember
Selbstständige300 Euro über die Einkommensteuer

Energiepauschale bei Kranken- oder Elterngeld: Betroffene müssen aktiv werden

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass alle einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen, pauschal besteuerten Minijobber, Gewerbetreibende, Selbständige, Rentner und Studierende einen Anspruch auf die Energiepauschale haben. Das bezieht auch all jene Verbraucher mit ein, die zu einer der Gruppen gehören, deren Arbeitsvertrag aufgrund von Krankheit oder Elternzeit ruht. Nur das "wie" unterscheidet sich. Während es aktive Arbeitnehmer oder Rentner einfacher haben, müssen die Bezieher von Kranken- oder Elterngeld zunächst selbst aktiv werden.

Am Ende bleibt immer noch der Weg über die Einkommensteuer. Bezieher von Krankengeld, Selbstständige oder Freiberufler müssen die Energiepauschale über diesen Weg beziehen. Mütter und Väter in Elternzeit, Minijobber oder auch Angestellte in Kleinunternehmen haben diese Option auch, können die 300 Euro alternativ jedoch über ihren Arbeitgeber beziehen. Zu beachten ist, dass die Energiepauschale immer bloß über einen Weg bezogen werden sollte. Wer seine Einmalzahlung doppelt bezieht, muss das der zuständigen Finanzbehörde melden.

Dieser Artikel erschien zuerst auf morgenpost.de.

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