Berlin. Strom und Gas dürfen nicht teurer werden, wenn Verträge mit Preisgarantie abgeschlossen wurden. Das müssen betroffene Kunden jetzt tun.

  • Der Krieg in der Ukraine sorgt für enorm steigende Energiepreise
  • Viele Energieversorger haben deshalb die Preise für ihre Kunden erhöht, obwohl diese mit einer Preisbindung abgesichert waren
  • Nun hat ein Gerichtsurteil für Klarheit in der folgenden Frage gesorgt: Dürfen Energieversorger die Preise erhöhen?

Die Energiekrise und die außergewöhnliche Situation auf dem Markt sind für die Energieversorger kein rechtmäßiger Grund, um Preisgarantien außer Kraft zu setzen. Das entschied das Düsseldorfer Landgericht und folgte damit einem entsprechenden Antrag der Verbraucherzentrale NRW. Preiserhöhungen während der Garantiezeit sind damit unzulässig. Wie sollen sich Kunden und Kundinnen jetzt verhalten? Lesen Sie hier: Wer jetzt die Energiepauschale in Höhe von 300 Euro erhält?

Laut einem Gerichtsbeschluss des Düsseldorfer Landgerichts dürfen die Energieversorger ihre eigenen Preisgarantien nicht umgehen. In dem verhandelten Fall untersagte das Gericht dem Unternehmen ExtraEnergie durch eine einstweilige Verfügung (Az.: 12 O 247/22), bereits angekündigte Preiserhöhungen durchzusetzen.

Das Unternehmen dürfe die gestiegenen Beschaffungskosten für Strom und Gas nicht auf seine Kunden und Kundinnen umlegen, wenn deren Verträge eine sogenannte Preisgarantie enthalten, die solche Erhöhungen verbietet. ExtraEnergie müsse weiterhin zu den vertraglich vereinbarten Preisen liefern, entschied das Düsseldorfer Gericht.

Preiserhöhungen verboten: Diese Anbieter gehören dazu

Durch das Urteil des Landgerichts Düsseldorf sind alle Kunden und Kundinnen der ExtraEnergie geschützt. Zum Unternehmen gehören die Marken "prioenergie" und "hitenergie". Wer dort einen Vertrag mit Preisgarantie hat, kann einer Erhöhung per Brief widersprechen. Die Verbraucherzentrale NRW hat online ein entsprechendes Musterschreiben zur Verfügung gestellt.

ExtraEnergie habe Verträge mit sogenannter eingeschränkter Preisgarantie angeboten, heißt es in dem Urteil. Preisänderungen sind demnach nur wegen gestiegener Steuern, Abgaben oder Umlagen zulässig – die Gasumlage dürfte von der Entscheidung also nicht betroffen sein. Wachsende Kosten für die Beschaffung von Energie zählen allerdings nicht als Grund.

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    Die Verbraucherzentrale NRW rät dazu, zum 1. September 2022 die Zählerstände abzulesen. Bei der kommenden Rechnung sollen Kunden und Kundinnen dann genau prüfen, ob der Anbieter die vertraglich vereinbarten Preise eingehalten hat.

    Nach Angaben der Verbraucherzentrale sollen viele Verbrauchende Ende Juli ein Schreiben erhalten haben, das sie über eine Erhöhung ihres Strom- oder Gastarifes informierte – und das, obwohl die Betroffenen Verträge mit langfristiger Preisgarantie abgeschlossen hatten.

    Die Anbieter hätten die außerplanmäßige Erhöhung mit dem Anstieg der eigenen Beschaffungskosten begründet. Dem Schreiben zufolge sähen sie darin eine "Störung der Geschäftsgrundlage", wie sie der Paragraf 313 des Bürgerlichen Gesetzbuches beschreibe.

    Von ExtraEnergie war zu dem Vorgang zunächst keine Stellungnahme zu erhalten. Das Unternehmen kann gegen die nicht rechtskräftige Entscheidung Widerspruch einlegen.

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    Die Verbraucherzentrale NRW begrüßte derweil die Entscheidung und sah diese als möglichen Wegweise für den weiteren Verlauf der Energiekrise. "Ganz viele Energieversorger sind geneigt, ins Feuer zu greifen, weil die Beschaffungspreise so hoch sind", sagte Holger Schneidewindt von der Verbraucherzentrale NRW.

    Viele Energieversorger liebäugelten derzeit mit einem Bruch der Preisgarantie, erklärte Schneidewindt weiterhin. Wegen der ihm zufolge eindeutigen Gesetzeslage hätten sie bislang aber davor zurückgeschreckt.

    Auch Wolfgang Schuldzinski, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW, hat hohe Erwartungen an die Entscheidung des Düsseldorfer Gerichts. Das Urteil sei eine gute Nachricht für Verbraucher und ein deutliches Signal an die Branche, erklärte er. "Preisgarantien dürfen wegen steigender Beschaffungskosten nicht einfach außer Kraft gesetzt werden", so Schuldzinski. (reba/dpa)

    Dieser Text erschien zuerst auf morgenpost.de