Berlin. Immer wieder kommt es zu Fehlern bei der Abgabe der Stimme auf dem Wahlzettel. Was gilt es zu vermeiden? Eine kleine Anleitung.

  • Am 26. September ist Bundestagswahl
  • Bei der Stimmabgabe im Wahllokal – aber auch bei der Briefwahl – gibt es einige Fehler, die es zu vermeiden gilt
  • Denn sonst wird die Stimme ungültig. Was muss man beachten?

Der Paragraf 34 des Bundeswahlgesetzes (BWG) regelt die Stimmabgabe mit dem Stimmzettel. Darin heißt es: "Der Wähler gibt seine Erststimme in der Weise ab, dass er durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll".

Die Abgabe der Zweitstimme für die Bundestagswahl ist auch so geregelt: Sie werde abgegeben, so steht es in dem Paragraf, indem der Wähler in gleicher Weise eindeutig kenntlich mache, welcher Landesliste sie gelten soll. Weiter heißt es: "Der Wähler faltet daraufhin den Stimmzettel in der Weise, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist, und wirft ihn in die Wahlurne." Armin Laschet ist das bei seiner Stimmabgabe in Aachen am Wahltag nicht gelungen.

Stimmzettel: Irreführende Ratschläge im Netz

Klingt so, als könne man nicht viel verkehrt machen. Und trotzdem: Mehr als ein Prozent der abgegebenen Stimmzettel waren bei der vergangenen Bundestagswahl im Jahr 2017 ungültig, weil sie falsch ausgefüllt wurden.

In einigen Fällen geht das auf irreführende Ratschläge im Netz zurück. Zuletzt kursierte zum Beispiel der folgenschwere Tipp, dass Wählerinnen und Wähler ihre Stimmzettel unterschreiben sollen. Allerdings macht genau das die Stimmabgabe ungültig. Denn auf den Stimmzettel gehören bei der Bundestagswahl nur die beiden Kreuze für Erst- und Zweitstimme.

Damit ähnliche Fehler nicht passieren, liefern wir hier eine kleine Anleitung, wie der Stimmzettel korrekt ausgefüllt wird – und sagen, was unbedingt verhindert werden sollte.

Bundestagswahl: Wie ist der Stimmzettel aufgebaut?

Der Stimmzettel besteht aus zwei Listen. Die linke Liste führt die Direktkandidaten aus einem der 299 Wahlkreise auf. Für jeden einzelnen Wahlkreis werden also eigene Stimmzettel entworfen. In dieser linken Spalte geben Wähler ihre Erststimme ab. Kandidatinnen und Kandidaten, die in einem Wahlkreis die meisten Stimmen erhalten, ziehen in den Bundestag ein.

In der rechten Spalte kann die Zweitstimme abgegeben werden. Hier werden die Landeslisten der Parteien aufgeführt. Die Listen enthalten mehrere Namen von Kandidaten, die eine Partei ins Parlament schicken will. Die Reihenfolge richtet sich nach der Zahl der Zweitstimmen, die eine Partei bei der vorigen Bundestagswahl bekommen hat.

Stimmzettel: Welche Fehler gilt es zu vermeiden?

Das Bundeswahlgesetz nennt unter Paragraf 39 einige Fälle, in denen der Stimmzettel nicht mehr gültig ist. Zum Beispiel, wenn der Stimmzettel den "Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt" oder er "einen Zusatz oder Vorbehalt enthält".

Wer beispielsweise ein Fragezeichen hinter eine Partei setzt, verschenkt seine Stimme. Hingegen sind Haken oder Kreuze erlaubt – nicht allerdings verfassungsfeindliche Symbole. Auch zwei Markierungen in einer Liste, machen die Stimmen ungültig. Erlaubt ist jeweils nur eine Erst- bzw. Zweistimme. Bei der Briefwahl sind außerdem beide Stimmen ungültig, wenn der Stimmzettel nicht in einem amtlichen Stimmzettelumschlag abgeschickt wird.

Mit welchem Stift muss das Kreuz auf dem Stimmzettel gemacht werden?

Laut der Bundeswahlordnung ist es egal, ob der Wähler den Zettel mit einem Füller, Kugelschreiber, Bleistift oder andere Stift ausfüllt. Bei der vergangenen Bundestagswahl kursierte in sozialen Medien der Vorwurf, dass in den Wahlkabinen nur Bleistifte auslagen. Schnell war von möglicher Manipulation die Rede. Der Bundeswahlleiter wies diese Befürchtung aber prompt zurück. Und machte gleich noch einen Vorschlag: Wer Zweifel habe, solle eben seinen eigenen Stift in die Wahlkabine mitbringen. (les)