Wolfsburg. Bei der Beantragung von Kurzarbeitergeld sind dem Autobauer Fehler unterlaufen. Leidtragende sind die Beschäftigten.

Mit einer Musterklage gegen Volkswagen will Wolfsburgs IG Metall allen VW-Mitarbeitern helfen, die zum Teil beträchtliche Summen rückwirkend ab März an die Arbeitsagentur zurückzahlen müssen. Sie hatten Kurzarbeitergeld bezogen, obwohl noch Freizeit- und Urlaubsansprüche bestanden. Diese Konten hätten vor Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld geräumt werden müssen. Betroffen sind vor allem Beschäftigte in der Produktion.

Härten sollen durch Ratenzahlungen gemildert werden

Das Thema bewegt seit Monaten die Betroffenen und auch den Betriebsrat, der darüber auf einer Versammlung im Sommer informiert hatte. Die Rechtslage ist eindeutig. Nur in begründeten Fällen hätte die Arbeitsagentur auf Antrag des Unternehmens eine Ausnahme machen können. Dass es dazu nicht kam, ist immer noch Gegenstand von Diskussionen innerhalb des Unternehmens. Die Frage der Verantwortung ist nicht geklärt. Personalabteilung und die Verantwortlichen in den Bereichen, die für die Zeiterfassung direkt verantwortlich sind, stehen gleichermaßen in der Kritik. Denn es hatte geheißen, dass die Arbeitszeitkonten sicher seien. Nun versucht die IG Metall für ihre Mitglieder zu retten, was noch zu retten ist. Das Unternehmen hatte früh mitgeteilt, dass man über eine Raten-Rückzahlung eventuelle finanzielle Härten zu mindern gedenke. Die Rückzahlungsproblematik gilt offenbar nur für den Standort Wolfsburg.

Verfahrensdauer lässt sich nicht abschätzen

„Die IG Metall klagt nun vor dem örtlich zuständigen Arbeitsgericht. Es geht um Korrekturen von Stundenkontingenten. Es ist zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht möglich, über die Verfahrensdauer eine Einschätzung abzugeben“, heißt es in der Antwort der Wolfsburger Metaller-Geschäftsstelle auf eine Anfrage unserer Zeitung. Bereits zuvor hatte die IG Metall mitgeteilt, dass es die Zusicherung des Unternehmens gebe, „dass aktuell keine Ausschlussfrist läuft, dass also gewissermaßen nichts verjähren kann und dass das Verfahrensergebnis auf die Fälle aller betroffenen Kolleginnen und Kollegen angewandt wird – auch auf die, die sich bislang nicht beim Unternehmen gemeldet haben“. Die Betroffenen müssten ihre Forderungen daher aktuell nicht eigenständig geltend machen. Damit reagierte die Gewerkschaft auch auf umlaufende Gerüchte, wonach Einsprüche gegen die Lohnüberweisung nach 3 Monaten verjährten.

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