Berlin. Das dritte Geschlecht muss anerkannt werden, urteilt das Verfassungsgericht. Dadurch kommen auch auf Arbeitgeber Veränderungen zu.

Arbeitsrechtler Dr. Heiko Peter Krenz beantwortet Leserfragen.

Ich habe gelesen, dass das Bundesverfassungsgericht vor Kurzem ein drittes Geschlecht anerkannt hat. Was muss ich als Arbeitgeber denn jetzt berücksichtigen?

Das sagt der Anwalt: Männlich oder weiblich? Das ist hier gerade nicht die Frage. Ende vergangenen Jahres hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Eintragung eines dritten Geschlechts im Geburtenregister möglich sein muss.

Die Richter begründeten ihr Urteil damit, dass Menschen, die aufgrund körperlicher Besonderheiten weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zugeordnet werden können, eine korrekte Eintragung verlangen dürfen.

Auf dieses Urteil können sich intersexuelle Menschen also berufen. Und was zunächst nach einer Debatte klingt, die mit dem Arbeitsrecht wenig zu tun hat, wird in der Praxis auch für Sie als Unternehmer weitreichende Folgen nach sich ziehen.

© privat | privat

Als Arbeitgeber sollten Sie nun also insbesondere die Formulierungen in Ihren Stellenanzeigen entsprechend anpassen. Denn auch wenn Sie natürlich keine Diskriminierung beabsichtigen, können die bisher üblicherweise verwendeten Formulierungen durchaus Schadenersatzforderungen nach sich ziehen.

Stellenanzeigen sollten daher nicht mehr wie sonst üblich nur den Klammerzusatz „(m/w)“ führen, sondern zusätzlich um das Kürzel „divers“ oder „inter“ erweitert werden. Das kürzen Sie mit „(m/w/d)“ oder „(m/w/i)“ ab.

Eine Schreibweise wird sich durchsetzen

In der Diskussion ist zurzeit auch die Verwendung des „*“-Zeichens, um damit das dritte Geschlecht einzubeziehen, also zum Beispiel „Sachbearbeiter*In“. Die Zukunft wird zeigen, welche Schreibweise sich durchsetzen wird.

Zur Debatte stehen übrigens auch eigene sanitäre Räume für inter- oder divers geschlechtliche Personen. Auch die Anrede im Schreiben des Unternehmens könnte sich ändern: Das fängt bei „Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren“ an und endet bei „sein/ihre“.

Auch hier könnte wieder mit dem „*“-Zeichen gearbeitet werden, also „Sehr geehrte* Frau*Herr“ oder „liebe Mitarbeiter*Innen“. Als Arbeitgeber müssen Sie sich mit dem Thema auseinandersetzen.