Berlin. Der Einsatz der Lichthupe kann andere vor einer Gefahr warnen; er kann aber auch strafbar sein. Wann man die Lichthupe einsetzen darf.

Mal möchte man andere Autofahrer vorlassen, mal vor Blitzern warnen und mal überholen: Die Lichthupe wird zu unterschiedlichsten Zwecken eingesetzt. Doch nicht alle sind erlaubt.

Laut der Straßenverkehrsordnung (StVO) gibt es lediglich zwei Situationen, in denen die Lichthupe des Autos zum Einsatz kommen darf:

  • Wenn man außerhalb geschlossener Ortschaften überholen möchte
  • Wenn Autofahrer sich oder andere gefährdet sehen

Das Verwenden der Lichthupe kann als Nötigung angesehen werden

Beim Überholen außerhalb geschlossener Ortschaften spielt es – entgegen der gängigen Vermutung – keine Rolle, ob es Nacht oder Tag ist. Sobald man das durchgestrichene Ortsschild passiert hat und sich somit außerorts befindet, darf man die Lichthupe zum Anzeigen der Überholabsicht zu jeder Tageszeit verwenden.

Da Autobahnen in der Regel auch unter die Kategorie "außerorts" fallen, ist es dort ebenfalls erlaubt, die Lichthupe zu verwenden, wenn man links Überholen möchte, aber der Vordermann die Absicht trotz des Blinkers nicht bemerkt. Der ADAC weist allerdings darauf hin, dass man auf Autobahnen "vorsichtig" mit dem Warnsignal umgehen sollte. "Im Zusammenhang mit zu dichtem Auffahren kann das unter Umständen als Nötigung angesehen werden", schreibt der ADAC.

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Die Lichthupe darf nur stoßweise verwendet werden

Diese Regel ist aber nicht nur auf Autobahnen zu beachten, sondern grundsätzlich gilt: "Dauerfeuer" mit der Lichthupe und Drängeln sind tabu. Das Lichtzeichen darf nur stoßweise und wenige Sekunden lang gegeben werden.

Gar nicht benutzen darf man es hingegen, um anderen Autofahrern zu signalisieren, dass man sie vorlassen möchte oder um entgegenkommende Fahrzeuge vor Blitzern zu warnen. Missachtet man diese Vorschriften, kann das schwere Folgen mit sich ziehen. Diese Strafen drohen laut ADAC bei einem missbräuchlichen Einsatz der Lichthupe:

  • Lichthupe missbräuchlich verwendet: 5 Euro Verwarnung
  • Lichthupe missbräuchlich verwendet und dabei andere belästigt oder geblendet: 10 Euro Verwarnung
  • Nötigung durch Lichthupe: Geldstrafe je nach Einzelfall, ein bis sechs Monate Fahrverbot, vereinzelt Entzug der Fahrerlaubnis, bis zu drei Punkte in Flensburg, in schweren Fällen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren

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(cla)