Berlin. Im Lockdown mussten Fitnessstudios schließen. Mitgliedsbeiträge wurden weiter eingezogen. Ein Urteil stärkt Kunden nun den Rücken.

Während der Corona-Krise mussten Fitnessstudios schließen

Viele Kundinnen und Kunden stoppten ihre Zahlungen

Einige Studios fordern weitere Beträge ein - muss man die zahlen? Ein Gericht hat nun ein Urteil gefällt

Pumpen, aber wo? Während des Lockdowns in der Corona-Pandemie mussten Fitnessstudios ihre Türen genauso schließen wie Schwimmbäder oder kommunale Sporthallen. Trainieren war nicht möglich.

Die Folge: Kundinnen und Kunden bezahlten oft teure Leistungen, die sie nicht in Anspruch nehmen konnten. Wer sein Geld zurückforderte, stieß oft auf Ablehnung und Unverständnis seitens der Fitnessstudios, die Mitgliedsbeiträge wurden weiter eingezogen.

Lockdown für Fitnessstudio: Kläger wollte Beiträge zurück

Dagegen ging ein Kläger gerichtlich vor. Die Person hatte einen Vertrag über 24 Monate Laufzeit abgeschlossen, konnte aber wegen des behördlich verhängten Lockdowns zwischen März und Juni 2020 das Studio nicht nutzen. Sie kündigte ihren Vertrag zum Dezember 2021 und forderte das Geld zurück – ohne Erfolg, wie es in einer Pressemitteilung des Landgerichts Osnabrück heißt.

Bereits das Amtsgericht Papenburg hatte dem Kläger recht gegeben, und das Fitnessstudio zur Erstattung der Mitgliedsbeiträge verurteilt. Dem war das Studio nicht nachgekommen und legte am Landgericht Osnabrück Berufung ein. Begründung: Die nicht erbrachte Leistung könne nun nachgeholt werden, da das Studio wieder offen hat. Die Vertragslaufzeit könne angepasst – sprich verlängert – werden.

Urteil zu Fitnessstudio im Lockdown: Zweite Instanz gab Kläger recht

Doch auch das Landgericht Osnabrück überzeugte die Rechtsauffassung des Fitnessstudios nicht. Es gab dem Kläger auch in zweiter Instanz Recht. „Nach dem Urteil ist das Fitnessstudio verpflichtet, dem Kläger die gezahlten Beträge zu erstatten“, heißt es in der Mitteilung des Gerichts. Das Studio könne die bereits bezahlte Leistung nicht mehr erbringen. Damit entfalle der Anspruch auf die Mitgliedsbeiträge.

Auch die kostenfreie Verlängerung der Vertragslaufzeit um den Schließungszeitraum könne das Fitnessstudio nicht verlangen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, eine Revision ist zugelassen.

Urteil gegen Fitnessstudio: Was Betroffene nun tun können

Das Urteil stärkt nach Ansicht der Verbraucherzentrale Niedersachen die Kundinnen und Kunden. Zwar bleibe deren Situation bis zur höchstrichterlichen Klärung unsicher. Dennoch rät die Verbraucherzentrale, „einseitige Vertragsverlängerungen nicht zu akzeptieren“. Stattdessen sollten Verbraucherinnen und Verbraucher an ihren Forderungen festhalten, also Beiträge für nicht erbrachte Leistungen zurückfordern, und „sich nicht einschüchtern lassen.“

Vorsicht: Da ein Urteil in letzter Instanz noch aussteht, birgt ein Verfahren noch immer ein gewisses Risiko. Zwar gibt es laut Verbraucherzentrale Niedersachen inzwischen mehrere für Kundinnen und Kunden positive Urteile in ähnlichen Fällen. In anderen haben Gerichte aber auch Fitnessstudios Recht gegeben. „Ein gewisses Prozessrisiko bleibt daher bestehen“, heißt es aus Niedersachsen. Betroffene sollten sich dessen bewusst sein, bevor sie rechtliche Schritte einleiten.

(pcl)