München. Kosten wie Unterhalt und Wartung der Immobilie, Verwaltung und mehr gelten als Werbungskosten.

Vermieter haben viele Ausgaben. Und viele davon können sie bei der Einkommensteuer als Werbungskosten geltend machen, erklärt die Lohnsteuerhilfe Bayern.

Sind die Werbungskosten in der Anlage V der Steuererklärung höher als die Mieteinnahmen, macht der Vermieter mit der Immobilie Verlust. Mit einem möglichen Gehalt und anderen Einkünften verrechnet, senkt dies seine Steuerlast. Auch Ausgaben, die sie als Betriebskosten auf Mieter umlegen, können Vermieter als Werbungskosten absetzen. Die Zahlungen des Mieters gelten als Einnahmen. Eine Übersicht.

Mietersuche: Ob Maklerhonorar, Gebühren für Inserate oder die Ausstellung eines Energieausweises – Kosten, die bei der Mietersuche entstehen, gelten als Werbungskosten.

Unterhalt der Immobilie: Alles, was mit dem Unterhalt der Immobilie zu tun hat, können Vermieter bei der Steuer angeben. Dazu zählen Grundsteuer, Kanalgebühren und Kabelanschluss sowie Ausgaben für Hausmeister, Kaminkehrer, Müllabfuhr, Winterdienst und Gartenpflege. Dazu kommen Kosten für Überprüfung, Wartung oder Reinigung von Dachrinne, Feuerlöschern, Rauchmeldern, Kanalisation, Gas-, Wasser- und Heizungsanlagen.

Anwaltsgebühren und Prozesskosten: Landet ein Streit mit dem Mieter oder mit einer beauftragten Handwerkerfirma vor Gericht, kann der Vermieter Anwaltsgebühren und Prozesskosten absetzen. Dazu kommen die Kosten für Räumung, Wohnungsreinigung und Renovierung, wenn ein Mieter wegen eines Gerichtsbeschlusses ausziehen muss.

Verwaltung: Kosten für Büromaterial, Porto, Telefonate, Fachliteratur und spezielle Software sowie die Kontoführungsgebühren für ein gesondertes Konto können als Werbungskosten angegeben werden.

Fahrten und Aufenthalt: Fährt der Vermieter zur Bank oder zur Eigentümerversammlung oder besorgt er im Baumarkt Streusalz, kann er die Fahrten mit 30 Cent pro gefahrenen Kilometer abrechnen. Gleiches gilt, wenn er zu einer Wohnung fährt, um diese Interessenten zu zeigen oder etwas zu reparieren. Nachweise wie Rechnungen oder ein Fahrtenbuch sollte er vorlegen können.

Beratungskosten und Mitgliedsbeiträge: Mitgliedsbeiträge für den Haus- und Grundbesitzerverein oder Versicherungen für die Immobilie oder deren Vermietung sind steuerlich voll absetzbar. Beauftragt der Vermieter einen Lohnsteuerhilfeverein oder Steuerberater, so kann er die Mitgliedsgebühr oder die Beratungskosten anteilig ansetzen.