Berlin. Anders als für Angestellte in der freien Wirtschaft ist das Sabbatical für Beamte klar geregelt. Doch nicht jeder hat einen Anspruch.

Wer könnte da schon Nein sagen: Ein Jahr Auszeit vom Beruf bei Bezahlung, dabei Urlaub machen, sich um die Familie kümmern oder endlich eine Weiterbildung angehen. Danach zurück in den Beruf bei vollen Bezügen. Für viele Beamtinnen und Beamte muss das kein Traum bleiben. Denn anders als für Angestellte in der freien Wirtschaft, ist das Sabbatjahr für sie gesetzlich klar geregelt – und eine Auszeit oft möglich.

Das Recht auf ein Sabbatical besteht dabei sowohl für Beamte als auch für Angestellte im öffentlichen Dienst – natürlich gibt es auch hier wenige Ausnahmen. Grundsätzlich aber gilt: Egal ob beim Bund oder den Ländern beschäftigt, die Möglichkeit auf eine Auszeit besteht.

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Sabbatjahr: Freie Zeit muss "vorgearbeitet" werden

Dabei unterteilt sich das Sabbatjahr meist in mehrere Phasen: Eine Ansparphase und eine Freistellungsphase. Die Ansparphase bedeutet, dass der Arbeitnehmer für einen vorab vereinbarten Zeitraum weniger verdient als er eigentlich arbeitet. Er vereinbart also zum Beispiel vier Jahre lang ein 75-Prozent Teilzeitgehalt, arbeitet aber drei Jahre Vollzeit weiter. Am Ende der drei Jahre hat er so viel "vorgearbeitet", dass ihm ein weiteres 75-Prozent Jahresgehalt zusteht. Dieses wird ihm nun in der Freistellungsphase, also während seiner einjährigen Auszeit, weitergezahlt. Diese Regelung gilt – mit Außnahmen – für alle Bundesbeamte und Angestellte im öffentlichen Dienst. In den Ländern sieht es ähnlich aus. Allerdings gibt es hier und da Abweichungen im Detail.

Grundsätzlich kann das Sabbatical auch deutlich kürzer ausfallen, drei Monate oder ein halbes Jahr etwa sind denkbar. Wichtig ist nur, dass die Zeit entsprechend "vorgearbeitet" wird, beziehungsweise das Gehalt sich bereits im Vorfeld verringert, um schließlich während der Auszeit ausgezahlt werden zu können. Deshalb ist es auch wichtig, die finanziellen Einbußen vorab zu klären und zu kalkulieren, ob die Lebenshaltungskosten weiter getragen werden können. Zudem ist es wichtig, vorab schriftlich festzuhalten, nach dem Sabbatical in die gleiche Dienststelle zurückzukehren. Sofern das denn gewollt ist. Auch ein Wechsel der Dienststelle kann danach erfolgen. Allerdings sollte auch das schriftlich vereinbart werden. (lro)