Berlin. Karfreitag laufen sämtliche Corona-Regeln in Deutschland aus – eigentlich. Denn mancherorts kann trotzdem eine Maskenpflicht gelten.

Die Corona-Regeln spielen im öffentlichen Leben kaum mehr eine Rolle. Ganz verabschieden kann sich Deutschland von den Maßnahmen bislang aber noch nicht. So gilt derzeit noch die Maskenpflicht für Besucher medizinischer Einrichtungen. Der einst vom ehemaligen britischen Premierminister Boris Johnson ausgerufene Freedom Day naht aber auch hierzulande: Am Karfreitag läuft der rechtliche Rahmen der Corona-Schutzmaßnahmen aus. Von Seiten der Politik gibt es keine Vorgaben mehr.

Vereinzelt könnte es dennoch Corona-Regeln in vielen Bereichen des öffentlichen Lebens geben. Denn Inhabern von Geschäften, Restaurants oder auch Fluggesellschaften steht ein entscheidendes Rechtsmittel zur Verfügung: das Hausrecht. „Man kann fast alles über das Hausrecht bestimmen“, sagt Professor Michael Fuhlrott, Rechtswissenschaftler mit Schwerpunkt Arbeitsrecht, dieser Redaktion. „Ich kann sagen, ich lasse nur Leute mit Smoking ins Geschäft, die keine Mütze aufhaben“ – oder eben eine Maske tragen. Zivilrechtlich gesehen gebe es da völlige Vertragsfreiheit.

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Mit dem Hausrecht darf lediglich nicht gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen werden, indem etwa Minderheiten der Zugang zu einem Geschäft verwehrt wird. Auch gibt es laut Fuhlrott Ausnahmen für Unternehmen der öffentlichen Daseinsvorsorge, um der breiten Öffentlichkeit etwa den Zugang zu Apotheken zu gewährleisten.

Corona: Masken dienen im Krankenhaus weiter dem Infektionsschutz

Wo die Maske weiter zum alltäglichen Erscheinungsbild gehören wird, ist der medizinische Bereich. „Die Krankenhäuser sind grundsätzlich aufgerufen, bei Infektionserkrankungen, die ja zum Teil meldepflichtig sind, besondere Vorkehrungsmaßnahmen zu ergreifen“, sagte Gerald Gaß, Vorstandsvorsitzender der Deutschen Krankenhausgesellschaft, dieser Redaktion. „Der Infektionsschutz ist im Krankenhaus nichts, was durch Corona eingeführt wurde und mit Auslaufen der Regeln wieder abgeschafft ist.“

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Besonders OP-Säle, Intensivstationen oder Stationen mit immungeschwächten Patienten unterliegen besonderen Vorkehrungsmaßnahmen. Darüber hinaus kann überall dort, wo Viruserkrankungen wie Corona oder auch die Grippe behandelt werden, eine Maskenpflicht gelten.

Gerald Gaß ist Vorstandsvorsitzender der Deutschen Krankenhausgesellschaft.
Gerald Gaß ist Vorstandsvorsitzender der Deutschen Krankenhausgesellschaft. © imago images / Future Image | imago stock

Bei den Regelungen zum Infektionsschutz können sich die einzelnen Krankenhäuser in Nuancen unterscheiden. „Aber mir ist kein Krankenhaus bekannt, was jetzt für sich definiert hat, über diese auslaufenden Regeln hinaus durchgängig die Maskenpflicht beibehalten zu wollen“, so Gaß. „Das macht für die Mitarbeiter keinen Sinn. Und man kann es auch den Besucherinnen und Besuchern nicht zumuten.“

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Ähnlich sieht es bei den Pflegeheimen aus „Die meisten Pflegeheime werden dem Fallen der Maskenpflicht folgen“, sagt Christine Vogler, Präsidentin des Deutschen Pflegerates, dieser Redaktion. Es werden die gleichen Hygieneregeln befolgt wie vor der Pandemie. Aber: „Nach Corona sind natürlich alle viel sensibler als vorher“, sagt sie. Bei Erkältungssymptomen bleiben die Menschen eher zu Hause oder tragen freiwillig eine Maske. „Das ist der Appell an den gesunden Menschenverstand, der jetzt plakatiert ist.“

In öffentlichen Einrichtungen sind Corona-Maßnahmen nicht so leicht umzusetzen

Öffentliche Einrichtungen – wie Ämter oder Schulen – sind nicht ganz so frei in der Entscheidung, ob und in welchem Ausmaß sie eine Maskenpflicht verhängen. „Die Maßnahmen, die ich treffe, müssen sich im gesetzlichen Rahmen bewegen, im Zweifel verhältnismäßig sein und einem berechtigten Zweck dienen“, so Fuhlrott. Entsprechend müssten Corona-Regeln, die in öffentlichen Einrichtungen verhängt werden, ausreichend begründet werden.

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Durch eine akute Infektionslage sei beispielsweise eine temporäre Maskenpflicht denkbar. „Dann immer das eingriffsmildeste Mittel zuerst: Testpflichten sind beispielsweise intensiver als Maskenpflichten“, erklärt Fuhlrott. Der Verband Bildung und Erziehung für Schulen hält das Hausrecht nicht für geeignet, um Maßnahmen umzusetzen: „Es wäre Aufgabe etwa der Schulkonferenz, hier mehrheitsfähige Regelungen zu finden“, so der Bundesvorsitzende Gerhard Brand gegenüber dieser Redaktion „Jede vereinbarte Regelung muss auf Freiwilligkeit basieren. Eine Zuwiderhandlung kann nicht zum Ausschluss vom Schulbetrieb führen.“

Für Arbeitnehmer gilt das Hausrecht nicht

Auch Arbeitnehmer genießen andere Rechte, da sie an ihren Arbeitsplatz gebunden sind. Hier greife das Direktionsrecht, das Arbeitnehmer zur Befolgung bestimmter unternehmensinterner Regeln verpflichten kann – wie zum Beispiel dem Tragen einer Uniform. „Wenn es aber ins Persönlichkeitsrecht geht oder in die eigenen Grundrechte, muss der Arbeitgeber berechtigte Interessen vorweisen können“, so Fuhlrott.

Zudem müssten solche Maßnahmen vom Arbeitgeber in einer Gefährdungsbeurteilung begründet werden, die im Zweifel vor Gerichten überprüft werden kann. „Es ist gut, dass Arbeitgeber gemeinsam mit ihren Beschäftigten über Maßnahmen des Infektionsschutzes entscheiden können“, sagt die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände. „Die Betriebe werden selbstverständlich weiter den Infektionsschutz gewährleisten – das muss vor Ort und der jeweiligen Situation angepasst bewertet werden.“