Berlin. Die NPD gilt als verfassungsfeindlich – verboten wurde die Partei dennoch nicht. Sie soll keine Parteienfinanzierung mehr erhalten.

Keine staatliche Parteienfinanzierung mehr für Rechtsextreme: Die NPD soll nach dem Willen von Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat kein Geld mehr aus der Staatskasse erhalten. Dazu haben die drei Gremien einen entsprechenden Antrag für das Bundesverfassungsgericht fertiggestellt.

Der Sprecher des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe sagte am Freitag, es sei angekündigt, dass der Antrag am Samstag eingehe. Dies war allerdings nicht der Fall, wie ein Sprecher auf Anfrage in Karlsruhe mitteilte. Denkbar ist, dass das Schreiben erst an diesem Montag eintrifft.

Argument gegen NPD-Verbot: verfassungsfeindlich, aber zu schwach

Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat ziehen damit die Konsequenzen aus dem Karlsruher NPD-Urteil vom Januar 2017. Die Bundesländer scheiterten vor zweieinhalb Jahren zum zweiten Mal mit dem Versuch, die NPD vom höchsten deutschen Gericht verbieten zu lassen. Dieses urteilte damals, die NPD sei zwar verfassungsfeindlich, aber zu schwach, um ihre Ziele durchzusetzen. Daher könne man sie nicht verbieten.

Empfohlener externer Inhalt
An dieser Stelle befindet sich ein externer Inhalt von einem externen Anbieter, der von unserer Redaktion empfohlen wird. Er ergänzt den Artikel und kann mit einem Klick angezeigt und wieder ausgeblendet werden.
Externer Inhalt
Ich bin damit einverstanden, dass mir dieser externe Inhalt angezeigt wird. Es können dabei personenbezogene Daten an den Anbieter des Inhalts und Drittdienste übermittelt werden. Mehr dazu in unserer Datenschutzerklärung

In seinem knapp 300 Seiten langen Urteil stellte der Zweite Senat einstimmig für die NPD eine „Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus“ fest. „Es fehlt jedoch an konkreten Anhaltspunkten von Gewicht, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass dieses Handeln zum Erfolg führt.“

Kommentar: Das Urteil zur NPD ist ein Blamage für die Politik

Gescheitertes NPD-Verbot: Grundgesetz geändert

Andreas Voßkuhle, der Präsident des Verfassungsgerichtes, wies Anfang 2017 aber ausdrücklich auf „andere Reaktionsmöglichkeiten“ des Staates hin. Dazu gehöre etwa auch der Entzug der staatlichen Parteienfinanzierung. Das habe aber nicht das Verfassungsgericht zu entscheiden, sondern der Gesetzgeber.

Der änderte daraufhin das Grundgesetz. In Artikel 21 Absatz 3 heißt es nun: „Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen.“

Urteil: ZDF muss Wahlwerbung der NPD nicht zeigen

Ausschluss von Parteienfinanzierung zunächst für sechs Jahre

Laut Bundestagsverwaltung erhielt die NPD 2018 staatliche Mittel in Höhe von 878.325 Euro. An dieser Summe orientiert sich auch die Höhe der vierteljährlichen Abschlagszahlungen im laufenden Jahr – rund 200.000 Euro je Quartal. Zum Vergleich: CDU und SPD bekamen 2018 jeweils rund 56 Millionen Euro.

Die Einnahmen der NPD sind vor allem infolge schlechterer Wahlergebnisse bereits deutlich zurückgegangen. 2008 flossen an sie noch fast 1,5 Millionen Euro. Dass die NPD bei der jüngsten Europawahl nur 0,3 Prozent der Stimmen erzielte, wird ihre Einnahmen laut Bundestagsverwaltung weiter sinken lassen.

Bei einem Antrag auf Ausschluss von der staatlichen Finanzierung liegt die Messlatte niedriger als bei einem Verbotsverfahren. Hier wird nämlich nicht vorausgesetzt, dass eine verfassungsfeindliche Partei ihre Ziele potenziell auch erreichen kann. Hat der Antrag Erfolg, bekommt die betroffene Partei zunächst einmal für sechs Jahre kein Geld mehr vom Staat.

Parteienfinanzierung je nach „Verankerung“ in Gesellschaft

Parteien erhalten nach dem Gesetz eine staatliche Teilfinanzierung. Sie bemisst sich nach dem Grad ihrer Verankerung in der Gesellschaft. Ausschlaggebend dafür sind ihre Wahlergebnisse und die eingeworbenen Mittel aus Mitglieds- und Mandatsträgerbeiträgen sowie Spenden.

Eine Partei erhält staatliche Unterstützung, wenn sie bei der jüngsten Bundestags- oder Europawahl mindestens 0,5 Prozent oder bei einer Landtagswahl 1,0 Prozent der Stimmen erhielt. Für jede ihrer ersten vier Millionen Stimmen fließt an sie laut Parteiengesetz 1 Euro, für jede weitere Stimme sind es 83 Cent. Und die Parteien erhalten bis zu einer bestimmten Obergrenze für jeden Euro, den sie aus Beiträgen oder Spenden einnehmen, 45 Cent aus der Staatskasse. (FMG)