Karlsruhe. Menschen, die auf Betreuung angewiesen sind, müssen ihr Kreuz bei Wahlen machen dürfen. Das stellte das Bundesverfassungsgericht fest.

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat einen Verstoß gegen den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl nach Artikel 38 des Grundgesetzes festgestellt: Menschen, die auf gerichtlich bestellte Betreuung angewiesen sind, dürfen nicht pauschal von Wahlen ausgeschlossen werden.

Das gilt nach einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe vom 29. Januar auch für Straftäter, die wegen Schuldunfähigkeit in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht sind. Ein Ausschluss von Wahlen verstoße auch gegen das Verbot der Benachteiligung wegen einer Behinderung nach Artikel 3 des Grundgesetzes (les/dpa)