Berlin. Die Corona-Maßnahmen sollen verschärft werden – und unter anderem die Homeoffice-Pflicht zurückkommen. Das müssen Sie dazu wissen.

  • Die Pandemie entwickelt sich dramatisch
  • Wegen der hohen Corona-Zahlen könnte nun möglicherweise auch die Homeoffice-Pflicht zurückkommen
  • Was das für Arbeitnehmer bedeutet, lesen Sie hier

Die Homeoffice-Pflicht für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in der Corona-Pandemie war Ende Juni ausgelaufen. Nun soll sie jedoch wieder eingeführt werden – aufgrund der Rekordinfektionszahlen und in die Höhe schnellenden Inzidenzen. Am Wochenende berieten Experten der geplanten Ampel-Koalition aus SPD, Grünen und FDP über das weitere Vorgehen. Das Bundesarbeitsministerium legte einen entsprechenden Gesetzentwurf vor.

Mit der Wiedereinführung der Homeoffice-Pflicht sollen wieder mehr Menschen ihrer Tätigkeit aus der eigenen Wohnung heraus nachgehen und ihre Kontakte möglichst reduzieren. Ergänzend dazu soll auch eine 3G-Regel am Arbeitsplatz eingeführt werden. Die besagt, dass künftig nur noch Geimpfte, Genesene und Getestete zur Arbeit gehen dürfen. Am Donnerstag soll im Bundestag über die Änderungen abgestimmt werden.

Was bedeutet die Homeoffice-Pflicht konkret?

In dem Entwurfstext des Ministeriums für ein geändertes Infektionsschutzgesetz mit Stand am Freitagabend heißt es: „Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.“ Der Entwurf liegt der Deutschen Presse-Agentur vor. Zuvor hatten die „Bild am Sonntag“ und das „Handelsblatt“ darüber berichtet.

Das würde bedeuten, dass für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen dann wieder dieselben Regeln gelten würden wie bereits im Frühjahr, als die Homeoffice-Pflicht in der sogenannten Bundes-Notbremse verankert war. Arbeitgeber müssten dann erneut Homeoffice ermöglichen, wenn die Tätigkeit ihrer Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen die Arbeit von zu Hause zulässt. Andersherum sollte das Angebot angenommen werden, solange es keine Gründe gebe, die das Arbeiten aus der eigenen Wohnung unmöglich machen.

Bisher gilt nach der Corona-Arbeitsschutzverordnung nur, dass Unternehmen zwei Corona-Tests pro Woche anbieten und Hygienepläne erstellen müssen. Viele Arbeitgeber boten ihren Mitarbeitern allerdings auch weiterhin die Möglichkeit, von zu Hause aus zu arbeiten.

In welchen Fällen müssen Arbeitgeber kein Homeoffice anbieten?

Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen müssen bei Bürotätigkeiten Homeoffice ermöglichen, wenn dem keine „zwingende betriebliche Gründe entgegenstehen“, heißt es in dem Gesetzentwurf. Weiter schreibt das Bundesarbeitsministerium: Solche Gründe „können vorliegen, wenn die Betriebsabläufe sonst erheblich eingeschränkt würden oder gar nicht aufrechterhalten werden könnten“.

Fehlende Technik-Ausstattung etwa mit Computern gelte nur vorübergehend als Verhinderungsgrund. Beschäftigte wiederum können dem Entwurf zufolge beispielsweise bei „räumlicher Enge, Störungen durch Dritte oder unzureichender Ausstattung“ die Arbeit im Homeoffice ablehnen.

Ab wann soll die Homeoffice-Pflicht gelten?

Am Donnerstag will der Bundestag über den Gesetzentwurf abstimmen, am Freitag berät der Bundesrat. Ab wann das Gesetz daraufhin in Kraft treten soll, ist allerdings noch nicht klar.

Welche Regeln soll es außerdem geben?

Der Gesetzentwurf sieht neben der Homeoffice-Pflicht auch eine 3G-Regelung am Arbeitsplatz vor. Beschäftigte wären dann dazu verpflichtet, am Arbeitsplatz einen Impf- oder Genesenennachweis vorzulegen. Wer dies nicht kann, muss sich täglich testen lassen. Der Arbeitgeber wäre angewiesen ,die Nachweise zu kontrollieren – sonst droht ein Bußgeld.

Konkret heißt es in dem Entwurf: Beschäftigte sollen ihre Arbeitsstellen nur betreten dürfen, „wenn sie über einen aktuellen Nachweis – geimpft, genesen oder getestet – verfügen“. Die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen seien „für die Beibringung des Testzertifikats (zum Beispiel durch Wahrnehmung eines Bürgertests)“ selbst verantwortlich. Ein Schnelltest dürfe nicht älter als 24 Stunden sein, ein PCR-Test 48 Stunden.

Die Arbeitgeber wiederum seien zur Kontrolle der Nachweise verpflichtet, heißt es weiter. Dies liege auch in ihrem Interesse, weil etwa Personalausfälle durch Erkrankung oder Quarantäne vermieden werden könnten. Wenn ein Beschäftigter keinen Nachweis vorlegt, soll dies dem Gesetzentwurf zufolge als Ordnungswidrigkeit gelten. Arbeitgebern droht demnach ein Bußgeld, wenn sie ihrer „Kontroll- und Dokumentationspflicht“ nicht nachkommen. (csr/mit dpa)