Karlsruhe. Du kommst hier nicht rein! Als er mit Freunden auf eine Open-Air-Party in München will, scheitert ein Mann - weil er zu alt aussieht. Er fühlt sich diskriminiert und zieht vor den Bundesgerichtshof.

Der Bundesgerichtshof (BGH) will sich zur Frage äußern, ob jemand aus Altersgründen von einer Party ausgeschlossen werden darf oder ob er damit diskriminiert wird.

Bei der Verhandlung im Februar in Karlsruhe hatte sich gezeigt, dass die Antwort gar nicht so leicht ist - vor allem hatte der siebte Zivilsenat sich schwer damit getan, ab wie vielen Teilnehmern eine Veranstaltung ein Massenevent ist. Auch die Vergleichbarkeit mit anderen Diskriminierungsfällen etwa in Bezug auf ethnische Herkunft, Religion oder Geschlecht spielen eine Rolle (Az. VII ZR 78/20).

Hintergrund ist die Klage von Nils Kratzer, dem Kontrolleure im Sommer 2017 den Zugang zu einem Open-Air-Musikevent in München verwehrten, weil er zu alt aussah. Der damals 44 Jahre alte Mann fordert 1000 Euro Entschädigung und beruft sich auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Vor den Münchner Gerichten hatte er keinen Erfolg. Die Veranstaltung sei nicht für ein allgemeines Publikum vorgesehen, sondern für Personen im Alter von 18 bis 28 Jahren gedacht gewesen, die auch noch als "Partygänger" gekleidet sein sollten. Das Landgericht München I ließ aber die Revision zum BGH zu, weil Leitsätze zur Auslegung der AGG-Vorschriften fehlten.

Kratzer erklärte nun vor dem Urteil: "Man möge sich nur einmal vorstellen, ein potenzieller Gast mit dunkler Hautfarbe wäre wegen seiner Hautfarbe abgelehnt worden und ein deutsches Gericht verneint den Diskriminierungsschutz. Das wäre eine unverzeihliche Peinlichkeit, die sich gerade deutsche Gerichte nicht erlauben könnten." Die Frage des Massengeschäfts stelle sich für ihn nicht. "Die Veranstaltung war grundsätzlich öffentlich beworben, es wurde Eintritt verlangt und es hat sich ja nicht um eine Privatparty gehandelt." Er hoffe auf eine "effektive Umsetzung" des EU-Ziels eines umfassenden Diskriminierungsschutzes, so Kratzer.

Der Vertreter der Veranstalter hatte vor dem BGH argumentiert, Organisatoren müssten für den wirtschaftlichen Erfolg das Publikum auswählen dürfen. Sollte der BGH von Altersdiskriminierung ausgehen im vorliegenden Fall, wären etwa Ü30-Partys aus Sicht der Anwälte beider Seiten übrigens nicht gänzlich ausgeschlossen. Die Veranstalter müssten dann aber wohl in Kauf nehmen, dass auch Menschen außerhalb der Zielgruppe mitfeiern.

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