Berlin. Kontaktpersonen von Schwangeren und Pflegebedürftigen können früher gegen Corona geimpft werden. Was man über diese Regel wissen muss.

Lässt sich die Impfreihenfolge in der deutschen Corona-Kampagne umgehen? Eine Frage, die vor allem Kontaktpersonen von Risikogruppen beschäftigt - darunter Schwangere, ältere Familienmitglieder und Pflegebedürftige.

Schließlich wird aktuell noch streng priorisiert: Trotz des Impfstarts bei Hausärzten sieht die Corona-Impfverordnung die Priorisierung von älteren Mitmenschen, außerdem medizinischem Personal sowie Personen mit bestimmten schweren Krankheiten vor. In Einzelfällen können Kontaktpersonen bestimmter Personengruppen aber tatsächlich frühere Impfeinladungen beantragen.

So können Kontaktpersonen bei der Impfreihenfolge vorgezogen werden

Auf der Webseite des Bundesgesundheitsministeriums werden Ausnahmeregelungen festgehalten. So können bis zu zwei enge Kontaktpersonen von einer nicht in einer Einrichtung befindlichen pflegebedürftigen Person benannt und geimpft werden.

"Weitere Voraussetzung ist, dass die pflegebedürftige Person über 70 Jahre alt ist oder eine Organtransplantation hatte oder eine der in § 3 Absatz 1 Nummer 2 CoronaImpfV genannten Erkrankungen oder Behinderung hat", heißt es dort außerdem.

Künftig sollen auch bis zu zwei enge Kontaktpersonen von einer nicht in einer Einrichtung befindlichen pflegebedürftigen Person der dritten Priorisierungsstufe berücksichtigt werden. Zu den Voraussetzungen schreibt das Bundesgesundheitsministerium: "In diesem Fall muss die pflegebedürftige Person entweder über 60 Jahre alt sein oder eine der in § 4 Absatz 1 Nummer 2 CoronaImpfV genannten Erkrankungen haben."

Corona: Auch Kontakte von Schwangeren haben das Recht auf frühe Immunisierung

Was Schwangere betrifft, verkündet das Bundesgesundheitsministerium ebenfalls eine konkrete Regelung: "Auch Schwangere haben die Möglichkeit, bis zu zwei enge Kontaktpersonen zu bestimmen, die sich dann impfen lassen können. Die Kontaktpersonen werden von der Person bzw. der Schwangeren selbst oder von einer sie vertretenden Person bestimmt."

Ihre engen Kontaktpersonen können werdende Mütter bei ihrer Frauenärztin oder ihrem Frauenarzt für eine Coronavirus-Schutzimpfung anmelden.