Berlin. Reisewarnungen gelten jetzt unter anderem für Mallorca. Sollten Sie Ihren Flug ins Risikogebiet besser stornieren? Das sagen Experten.

  • In vielen Ländern steigen die Corona-Neuinfektionen weiter rapide an
  • Unter anderem für Mallorca, Lieblingsferienziel vieler Deutscher, hat das Auswärtige Amt deshalb eine Reisewarnung ausgesprochen
  • Jetzt sind viele Urlauber unsicher: Was passiert, wenn eine Airline den Flug in ein Risikogebiet nicht absagt? Sollten Sie ihn denn selbstständig stornieren?
  • Zu diesem Thema hat der Verbraucherzentrale Bundesverband eine klare Haltung: Auch bei einer Reisewarnung sollten Verbraucher nicht voreilig reagieren
  • Welche Möglichkeiten haben Reisende, wenn sich die Rahmenbedingungen für den Urlaub plötzlich ändern? Die wichtigsten Informationen

Ob es 2020 überhaupt Urlaubsreisen ins Ausland geben kann, war aufgrund der Coronavirus-Pandemie zunächst gar nicht klar. Die Grenzen vieler Länder sind zwar inzwischen wieder geöffnet und auch die Flugpläne normalisieren sich, doch trotzdem bleibt das Reisen mit Risiken und Unsicherheiten verbunden.

Für viele europäische Länder hat das Auswärtige Amt seine Reisewarnungen wieder aufgehoben. Aber wie sollten Verbraucher reagieren, wenn sich dies vor Antritt der Reise ändert? Was, wenn Bedenken aufkommen? Kann man den Urlaub kostenlos stornieren? Und wie sollte damit umgegangen werden, wenn das Zielland zum Risikogebiet ernannt wird?

Spanien: Corona-Reisewarnung verdirbt den Urlaub

Gerade erst hat das Auswärtige Amt für fast ganz Spanien eine Reisewarnung ausgesprochen – ausgenommen sind nur die Kanaren. Viele Urlauber haben allerdings schon einen Flug oder eine Pauschalreise nach Mallorca, Katalonien oder Navarra gebucht und stehen jetzt vor der Frage, wie sie sich verhalten sollen.

Wenn der Flug wegen Corona abgesagt wird, ist die Sache eindeutig: Fluggesellschaften sind dann verpflichtet, den Kunden den Ticketpreis zu erstatten, eine Ersatzbeförderung oder eine Umbuchung auf einen späteren Zeitpunkt anzubieten. Das ist in Artikel 8 der EU-Fluggastrechte-Verordnung geregelt. Anstelle einer Rückzahlung der Ticketkosten bieten Airlines auch einen Gutschein an. Passagiere haben aber immer die Wahlfreiheit und können auf eine Auszahlung des Betrages bestehen.

Doch einige Airlines – darunter zum Beispiel die Billigfluggesellschaft Ryanair – haben die Flüge in die spanischen Risikogebiete bisher nicht abgesagt. Was ist dann zu tun? Die Flüge stornieren und auf den Kosten sitzenbleiben? In ein Gebiet reisen, vor dem die deutsche Bundesregierung offiziell warnt?

Pauschalreise: Reisende können kostenlos zurücktreten

Unterschieden werden muss zwischen Flügen und Pauschalreisen. Bei Pauschalreisen wird normalerweise eine Stornierungsgebühr erhoben, wenn man sich kurzfristig dazu entschließt, sie nicht anzutreten. Ob diese im Falle einer Reisewarnung aufgehoben wird oder nicht ist eine reiserechtliche Frage, die von Fall zu Fall entschieden wird.

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Dennoch schreibt das Auswärtige Amt zu dem Thema Pauschalreisen: „Liegt für ein Land eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes vor, wurde von den Gerichten für die bisherige Rechtslage „höhere Gewalt oder eine erhebliche Gefährdung“ anerkannt, die Passagiere dazu berechtigt, kostenlos von der Reise zurückzutreten.“

Das Auswärtige Amt bezieht sich dabei auf die EU-Pauschalreise-Richtlinie: Nach dieser sind unter anderem Kriegshandlungen, Terrorismus, Naturkatastrophen und eben auch Risiken für die menschliche Gesundheit, wie der Ausbruch einer schweren Krankheit am Reiseziel, umfasst. Für Menschen, die eine Pauschalreise in ein Corona-Risikogebiet gebucht haben, stehen die Chancen also gut, ihr Geld zurückzuerhalten und keine Stornierungsgebühr zahlen zu müssen.

Flug stornieren: Airlines zeigen trotz Corona wenig Kulanz

Bei Flügen, die nicht im Zuge einer Pauschalreise angetreten werden, ist die rechtliche Lage wiederum eine andere; findet ein Flug statt und man entscheidet sich, ihn nicht anzutreten, besteht kein Recht, die Ticketpreise erstattet zu bekommen – egal, ob es eine Reisewarnung gibt oder nicht.

Als Kunde sollte man sich dennoch an die Fluggesellschaften wenden und zumindest anfragen, ob eine Erstattung vorgesehen ist. Doch die Airlines zeigen sich meist wenig kulant. Der Kundenservice von Ryanair schreibt beispielsweise: „Es tut uns leid, dass Ihr Flug von den von der Regierung auferlegten Reisebeschränkungen betroffen ist. Gleichzeitig ist es nicht möglich für Ryanair, die Verantwortung für diese Situation zu übernehmen.“

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Auch eine Umbuchung des Fluges auf einen späteren – und möglicherweise sichereren Zeitpunkt im Jahr – ist nicht so leicht möglich wie es vermeintlich zu sein scheint. Zwar wirbt Ryanair damit, dass Kunden, die eine Reise für Juli und August gebucht haben, ihre Flüge bis zum 31. Dezember 2020 ohne Umbuchungsgebühr umbuchen können, allerdings gilt das nur, wenn der ursprünglich geplante Flug in mehr als einer Woche stattfindet. Wer also nur wenige Tage vor Abflug von der Reisewarnung erfährt, zahlt hohe Umbuchungsgebühren. Flexibilität sieht anders aus.

Reisewarnung: Verbraucherzentrale empfiehlt, die Reise nicht zu stornieren

Doch einfach stornieren sollte man trotzdem nicht. Der Verbraucherzentrale Bundesverband empfiehlt Menschen, die ihren Flug aufgrund einer Reisewarnung nicht antreten wollen, erst einmal abzuwarten. Wer von sich aus storniert, erhält nämlich definitiv kein Geld zurück. Häufig annulliert allerdings die Airline den Flug von sich aus, wenn beispielsweise bereits viele Passagiere storniert haben. Der Grund: Eine Reise mit wenig besetzter Maschine lohnt sich für die Fluggesellschaft wirtschaftlich nicht. Wird der Flug von der Airline storniert, erhält man das gesamte Geld zurück.

Was tun, wenn die Airline den Flug ins Risikogebiet nicht absagt? Verbraucher-Experten raten, die Reise nicht selbst zu stornieren.
Was tun, wenn die Airline den Flug ins Risikogebiet nicht absagt? Verbraucher-Experten raten, die Reise nicht selbst zu stornieren. © picture alliance / Geisler-Fotop

Und auch, wenn die Airline den Flug nicht absagt und man einfach nicht zum Flug erscheint, können Kunden zumindest ein wenig Geld zurückbekommen: Sie haben ein Recht, die bereits bezahlten Gebühren und Steuern von der Airline zu verlangen. Wie hoch diese sind, hängt vom Zielflughafen, der Größe des Flugzeuges und anderen Faktoren ab, doch es kann sich durchaus um Beträge im mittleren zweistelligen Bereich handeln. Sie stehen jedem zu, der einen gebuchten Flug nicht angetreten hat.

Um die Steuern und Gebühren zurückzuerhalten, müssen sich die Kunden mit der Airline in Kontakt setzen, denn von alleine zahlen die Fluggesellschaften nichts zurück. Es kann dann durchaus mehrere Monate dauern, bis das Geld auf dem Konto eintrifft. Sollte die Airline auf die Anfragen nicht reagieren, empfiehlt die Verbraucherzentrale, sich an die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (söp) zu wenden.