Lüneburg. Sexuellen Dienstleistungen seien nicht mit anderen Körpernahen Dienstleistungen gleichzusetzen. Das Infektionsrisiko sei höher.

Die wegen der Corona-Pandemie geschlossenen Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen bleiben in Niedersachsen weiterhin geschlossen. Das niedersächsische Oberverwaltungsgericht lehnte in drei nicht anfechtbaren Beschlüssen mehrere Anträge auf eine einstweilige Außervollzugsetzung ab.

Die Schließung der Prostitutionsstätten stelle weiter eine notwendige infektionsschutzrechtliche Maßnahme dar, teilte das Gericht am Dienstag zur Begründung mit.

Hygienebeschränkungen bei Prostitution nicht umsetzbar

Bei den angebotenen sexuellen Dienstleistungen werde notwendigerweise unmittelbaren Körperkontakt mit unter Umständen häufig wechselnden Sexualpartnern hergestellt, woraus sich erhöhte Infektionsgefahren ergäben.

Diesen könne nicht in gleicher Weise effektiv wie bei anderen körpernahen Dienstleistungen durch Hygienebeschränkungen vorgebeugt werden, betonte der 13. Senat das Gericht.

Einhaltung schwer zu überwachen

„Soweit die üblichen Hygienebeschränkungen (Mund-Nasen-Bedeckung, Abstandswahrung und Erhebung von Kontaktinformationen der Kunden) überhaupt mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen vereinbar seien, dürfte ihre Einhaltung in der tatsächlichen Dienstleistungspraxis nur schwer zu überwachen sein“, hieß es in einer Pressemitteilung. dpa