Helmstedt. Wer wegen der Corona-Krise seine Miete nicht bezahlen kann, sollte sich am besten melden, rät die Kreiswohnungsbaugesellschaft ihren Mietern.

Ein paar Dinge seien unbedingt zu beachten bei der Einstellung von Mietzahlungen, betont KWG-Geschäftsführer Wito Johann. Es sei besser, die Situation zunächst im Gespräch mit dem Vermieter zu klären, bevor man als Mieter handele – und womöglich falsch handele.

Mieter bleiben zur Zahlung verpflichtet

Gesetzlich ist vorgesehen, dass der Vermieter ein Mietverhältnis nicht allein aus dem Grund kündigen kann, dass der Mieter im Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2020 trotz Fälligkeit die Miete nicht bezahlt, weil er von den Auswirkungen der Corona-Pandemie wirtschaftlich betroffen ist. Johann verdeutlicht: „Die Regelung betrifft nur die Kündigung. Und der Kündigungsausschluss gilt nur für Fälle, in denen die Mietrückstände auf den Auswirkungen der Pandemie beruhen.“ Ganz wichtig: „Ausgeschlossen wird nur die Kündigung. Mieter bleiben zur fristgerechten Zahlung verpflichtet.“

Das habe zur Folge, dass Mieter bei nicht fristgerechter Leistung in Verzug geraten und Verzugszinsen fällig werden. Sie haben laut Johann aber bis zum 30. Juni 2022 Zeit, die Mietschulden zu begleichen, ohne eine Kündigung befürchten zu müssen.

Wann eine Kündigung weiterhin erlaubt ist

Ebenfalls wichtig: Diese Regelung zielt nur auf Kündigungen wegen Zahlungsrückständen aus den Monaten April bis Juni 2020. Gibt es Zahlungsrückstände aus früheren Zeiten, die zur Kündigung berechtigen oder sonstige Kündigungsgründe des Vermieters (Eigenbedarf, Fehlverhalten des Mieters), sei eine Kündigung weiterhin erlaubt.

Die KWG bezieht sich bei ihrer Einschätzung der Lage auf einen Katalog mit Fragen und Antworten, den der Bundesverband deutscher Wohnungs-und Immobilienunternehmen aus Berlin erstellt hat. Darin heißt es zur Frage, ob ein Mieter seine Mietzahlung einfach so einstellen dürfe: „Nein. Er darf es nur dann, wenn er die Miete oder einen Teil seiner Miete aufgrund von Einkommensverlusten, die auf die Covid-19- Pandemie zurückzuführen sind, nicht zahlen kann.“ Es reiche dabei nicht aus, den Zusammenhang zwischen Einkommensverlust und Pandemie nur zu behaupten. Dieser Zusammenhang müsse vielmehr vom Mieter glaubhaft belegt werden. Dazu eignen sich zum Beispiel Bescheinigungen über die Gewährung staatlicher Leistungen, Bescheinigungen des Arbeitgebers sowie andere Nachweise über das Einkommen oder den Verdienstausfall.

Ersparnisse spielen eine Rolle

Wito Johann geht in Anlehnung an die Sichtweise des Bundesverbandes deutscher Wohnungs-und Immobilienunternehmen davon aus, dass Mieter ihre Ersparnisse anzapfen müssten, um die Nichtzahlung der Miete soweit wie möglich zu vermeiden. Doch gibt es dafür eine Freibetragsgrenze, die die KWG gelten lassen will. Sie liegt beim Vierfachen des monatlichen Bruttoeinkommens. „Wer 3000 Euro brutto monatlich verdient, könnte folglich 12.000 Euro an Erspartem unangetastet lassen“, erläuterte Johann. Was der Rente diene, sei ausgenommen. Weitere Fragen beantworte die KWG ihren Mietern gerne. „Es ist grundsätzlich ratsam, sich bei uns zu melden“, so Johann. Es sei für beide Seiten gut, Unklarheiten auszuräumen.

Einige Gewerbetreibende hätten sich bereits gemeldet, um die Bedingungen für einen Mietzahlungs-Stopp abzuklären. Laut Johann nimmt die KWG monatlich insgesamt rund 900.000 Euro an Mieten ein. „20 Prozent davon könnten von Miet-Stundungen betroffen sein“, schätzt Johann. Auf die drei Ausnahme-Monate übertragen, könnten das mehr als eine halbe Million Euro sein, die der KWG vorläufig fehlen würden.

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