Berlin. Diese Veränderungen bringt das neue Bauvertragsrecht, das am 1. Januar in Kraft tritt.

Verständliche Baubeschreibungen, eigene Pläne und Berechnungen und ein konkretes Datum zur Fertigstellung der Immobilie – auf all das haben private Bauherren von Januar an Anspruch. Denn ab dann gilt ein reformiertes Gesetz: Das Bauvertragsrecht ist nun erstmals im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Bisher galt das allgemeine Werkvertragsrecht.

Bauherren, die ihr Vorhaben noch in diesem Jahr anfangen wollen, sollten darauf bestehen, dass die neuen Regeln auch schon jetzt gelten, rät der Verband Privater Bauherren in Berlin. Lässt sich die Firma nicht darauf ein, raten die Experten, lieber zu warten oder sich eine andere Firma suchen. Was sich für Bauherren ab 2018 konkret ändert:

1Widerrufsrecht: Das neue Bauvertragsrecht räumt privaten Bauherren erstmals ein Widerrufsrecht ein. Künftig können sie entsprechende Bauverträge 14 Tage nach Abschluss widerrufen. Der Unternehmer muss die Kunden darüber belehren. Fehlt die Klausel im Vertrag, ist ein Widerruf bis zu zwölf Monate nach Vertragsschluss möglich. Für den Bauherren-Schutzbund (BSB) ist das eine sehr wichtige Verbesserung: „Der private Bauherr wird so vor fragwürdigen Rabattangeboten mit begrenzter Laufzeit und vor eigenen übereilten Entscheidungen geschützt“, erklärt BSB-Geschäftsführer Florian Becker.

2Präzise Baubeschreibung: Was wird wie gebaut? Das war in der Vergangenheit nicht immer klar geregelt. Künftig gilt: Die Baufirmen müssen ihren Kunden frühzeitig vor der Unterschrift unter dem Vertrag eine Baubeschreibung zur Verfügung stellen. Bauherren sollen Zeit haben, das Angebot prüfen und vergleichen zu können. In der Baubeschreibung müssen sich unter anderem Angaben zu Art und Umfang der Leistungen, Gebäudedaten, Pläne mit Raum- und Flächenangaben, Grundrisse sowie Angaben zur Beschreibung der Baukonstruktion aller wesentlichen Gewerke finden.

3Festlegung der Bauzeit: Ab Januar muss die Baufirma verbindlich sagen, wann der Bau fertig ist. Steht der Termin noch nicht fest, muss sie die Dauer der Baumaßnahme nennen. Wichtig ist diese Angabe, damit Bauherren ihre Finanzierung, die Wohnungskündigung und den Umzug planen können. Halten die Baufirmen sich nicht an den festgelegten Termin, müssten sie Schadenersatz leisten.

4Abschlagszahlungen: Firmen dürfen künftig maximal 90 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung als Abschlagszahlung fordern. Der Rest wird nach der Abnahme fällig. Das mindert nach Ansicht des Bauherren-Schutzbundes das Überzahlungsrisiko.

5Unterlagen: Baufirmen müssen künftig Unterlagen über die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften übergeben, darunter Belege zur Energieeinsparverordnung und Genehmigungsplanungen.dpa